Das Verfahren
Schriftliches Verfahren
In Art. 5 Abs. 1 ist vorgesehen, dass das Verfahren grundsätzlich nur schriftlich durchzuführen ist. Dennoch handelt es sich um ein "streitiges Verfahren".
Das Gericht prüft die eingereichte Klage zunächst einmal darauf, ob sie "offensichtlich unzulässig oder unbegründet" erscheint. Außerdem kann das Gericht den Kläger auffordern, bestimmte Informationen zu liefern, Unterlagen nachzureichen oder im schlimmsten Fall auch die Klage zurückzunehmen.
Der Beklagte kann sich schriftlich verteidigen. Dazu ist das Formblatt C vorgesehen, wodurch auch die Antwort des Beklagten weitgehend standardisiert wird.
Eine mündliche Verhandlung wird nur ausnahmsweise anberaumt, wenn es dem Gericht als sachdienlich erscheint oder eine der Parteien dies ausdrücklich beantragt. Hält das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, dann soll diese Entscheidung auch nicht isoliert anfechtbar sein. (Ob diese Regelung angesichts Art. 6 EMRK so haltbar ist, muss dahingestellt bleiben.)
Zügige Bearbeitung
Im Vordergrund steht eine zügige Abwicklung des Verfahrens. Deshalb muss das Gericht zunächst einmal dafür Sorge tragen, dass dem Beklagten die Klage einschließlich der zu Beweiszwecken eingereichten Unterlagen innerhalb von 14 Tagen zugestellt wird. Die Zustellung richtet sich dabei nach der EuZustVO ("Zustellung von Schriftstücken", pdf, 16 MB).
Der Beklagte hat ab der Zustellung insgesamt 30 Tage Zeit, die Klage und die übermittelten Unterlagen zu prüfen und eine Stellungnahme dazu abzugeben. Seine Antwort darf er freilich nicht formlos übermitteln, sondern muss dazu das der Verordnung beigefügte Formblatt C verwenden.
