Kleine Forderungen im EU-Ausland geltend machen

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 12. März 2009
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Downloads zu diesem Beitrag

Über die Autorin: Dr. Ellen Ulbricht

bild80559

Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

Beiträge des Autors als Atom-Feed Atom-Feed: Neues von akademie.de

Das Verfahren

Schriftliches Verfahren

In Art. 5 Abs. 1 ist vorgesehen, dass das Verfahren grundsätzlich nur schriftlich durchzuführen ist. Dennoch handelt es sich um ein "streitiges Verfahren".

Das Gericht prüft die eingereichte Klage zunächst einmal darauf, ob sie "offensichtlich unzulässig oder unbegründet" erscheint. Außerdem kann das Gericht den Kläger auffordern, bestimmte Informationen zu liefern, Unterlagen nachzureichen oder im schlimmsten Fall auch die Klage zurückzunehmen.

Der Beklagte kann sich schriftlich verteidigen. Dazu ist das Formblatt C vorgesehen, wodurch auch die Antwort des Beklagten weitgehend standardisiert wird.

Eine mündliche Verhandlung wird nur ausnahmsweise anberaumt, wenn es dem Gericht als sachdienlich erscheint oder eine der Parteien dies ausdrücklich beantragt. Hält das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, dann soll diese Entscheidung auch nicht isoliert anfechtbar sein. (Ob diese Regelung angesichts Art. 6 EMRK so haltbar ist, muss dahingestellt bleiben.)

Zügige Bearbeitung

Im Vordergrund steht eine zügige Abwicklung des Verfahrens. Deshalb muss das Gericht zunächst einmal dafür Sorge tragen, dass dem Beklagten die Klage einschließlich der zu Beweiszwecken eingereichten Unterlagen innerhalb von 14 Tagen zugestellt wird. Die Zustellung richtet sich dabei nach der EuZustVO ("Zustellung von Schriftstücken", pdf, 16 MB).

Der Beklagte hat ab der Zustellung insgesamt 30 Tage Zeit, die Klage und die übermittelten Unterlagen zu prüfen und eine Stellungnahme dazu abzugeben. Seine Antwort darf er freilich nicht formlos übermitteln, sondern muss dazu das der Verordnung beigefügte Formblatt C verwenden.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein