Zwangsvollstreckung im Ausland

Der Europäische Vollstreckungstitel - So realisieren Gläubiger per Zwangsvollstreckung Forderungen im Ausland

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 21. April 2009 (aktualisiert)
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Über die Autorin: Dr. Ellen Ulbricht

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Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

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Rechtslage und Geltungsbereich

Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner lauern zahlreiche Hürden. Noch mehr Probleme kommen auf Sie zu, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält. Mit dem Europäischen Vollstreckungstitel sollen wenigstens innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU länderübergreifende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erleichtert werden. Die Bezeichnung "Europäischer Vollstreckungstitel" ist freilich missverständlich: Mit dem Verfahren wird kein neuer Titel geschaffen, sondern lediglich die Vollstreckbarkeit eines bereits bestehenden Vollstreckungstitels auf andere Mitgliedsstaaten ausgedehnt.

Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung

Zwei Brüsseler Übereinkommen bildeten jahrelang die Grundlage für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im europäischen Raum:

  • das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ), die seit 1968 für alle Mitgliedsstaaten der EG galt und

  • die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO), (synonym werden die Bezeichnungen EuGVO, EuGVVO oder Brüssel-I-Verordnung verwendet), in Kraft getreten als EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgedruckt im ABl. EU L 12/01 vom 16.01.2001.

Wenn Sie mit einem deutschen Vollstreckungstitel in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zwangsvollstreckung betreiben wollten, weil Ihr Schuldner dort über pfändbares Vermögen verfügt, dann mussten Sie den im Inland erlangten Vollstreckungstitel durch das zuständige Gericht im Vollstreckungsstaat erst einmal für vollstreckbar erklären lassen (sog. Exequaturverfahren). Das Exequaturverfahren war nicht nur mühsam und zeitraubend, sondern auch ein kostspieliges Unterfangen. Aus wirtschaftlichen Gründen unterblieb deshalb in vielen Fällen die Zwangsvollstreckung geringer Forderungen in anderen europäischen und erst recht in außereuropäischen Ländern.

Die am 21.10.2005 in Kraft getretene EG-Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, kurz EuVTVO genannt, abgedruckt im ABl. EU L Nr. 143/15 macht es Ihnen leichter.

Im Rahmen des Exequaturverfahrens hat bisher ein Gericht in dem Land über die Vollstreckbarerklärung des Titels entschieden, in dem Sie die Zwangsvollstreckung durchführen wollten. Manche Richter ließen sich hierzu sehr umfangreich über die sachlichen Gründe der bereits längst gefällten Entscheidung informieren, was das Verfahren zusätzlich in die Länge zog.

Durch die Neuregelung erfolgt jetzt die Verlagerung des Verfahrens hinsichtlich der Bestätigung einer ergangenen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel auf das Land, in dem die zugrunde liegende Entscheidung gefällt wurde.

Im Rahmen dieses Verfahrens werden lediglich allgemeine Verfahrensvoraussetzungen und die Einhaltung bestimmter, in der Verordnung näher beschriebene Mindestanforderungen geprüft. Liegen die Voraussetzungen vor, dann können Sie unmittelbar nach der Bestätigung der inländischen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungsbescheid die Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland einleiten.

Die neue Verordnung gilt für sämtliche EU-Mitgliedsstaaten außer Dänemark, vgl. Art. 2 Abs. 3 EuVTVO.

Als Gläubiger mit einem in Dänemark ansässigen Schuldner müssen Sie daher weiterhin das umständliche Verfahren der Vollstreckbarerklärung durchlaufen. In allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sollten Sie lieber gleich einen Europäischen Vollstreckungstitel beantragen.

Ist der Europäische Vollstreckungstitel ein "Muss"?

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, dann können Sie einen Europäischen Vollstreckungstitel beantragen, müssen es aber nicht. Die EuVTVO eröffnet Ihnen lediglich die Möglichkeit, schnell und relativ unkompliziert mit einem im Inland erlangten Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in einem der Mitgliedsstaaten zu betreiben.

Sie haben ein Wahlrecht, ob Sie sich für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren oder das Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels entscheiden. Beide Verordnungen existieren nebeneinander und schließen sich gegenseitig selbst dann nicht aus, wenn die Voraussetzungen für das wesentlich einfachere Verfahren für die Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels vorliegen.

Mehr zum Thema "Forderungseinzug im Ausland" erfahren Sie in unserem Leitfaden "Auslandsinkasso: Wie Sie Forderungen im Ausland durchsetzen".

Gilt die Verordnung für alle geltend gemachten Ansprüche?

Ähnlich wie bei der EuGVO ist der Anwendungsbereich in mehrfacher Hinsicht beschränkt:

  • Zum einen fallen ausschließlich Geldforderungen in den Anwendungsbereich der Verordnung.

  • Zum anderen ist sie auf Zivil- und Handelssachen beschränkt, Art. 2 EuVTVO.

    Eine Ausnahme hiervon bilden wiederum die vor einer Verwaltungsbehörde geschlossenen oder von ihr beurkundeten Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen, Art. 4 Abs. 3 Nr. 3 b) EuVTVO. Sie können als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.

  • Sie ist außerdem nicht anwendbar auf den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts sowie Konkurse und Vergleiche, soziale Sicherheit und die Schiedsgerichtsbarkeit, vgl. Art. 2 EuVTVO.

  • Ausdrücklich ausgenommen sind hingegen Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte, vgl. Art. 2 Abs. 1 EuVTVO.

Die Verordnung ist weiterhin auf unbestrittene Forderungen beschränkt, was ihren praktischen Nutzen nur unwesentlich einschränkt, wenn man bedenkt, dass rund 90% aller gerichtlich geltend gemachten Forderungen unbestritten bleiben. Was der Verordnungsgeber unter "unbestritten" versteht, erklärt Art. 3 EuVTVO:

Eine Forderung gilt dann als unbestritten, wenn

  • der Schuldner ihr entweder in einem gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch ein Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder

  • der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedsstaates widersprochen hat oder

  • der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hat, wobei das Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedsstaates als stillschweigendes Zugeständnis zu werten sein muss oder

  • der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.

Die Fälle, in denen eine Forderung "unbestritten" bleibt, lassen sich daher grob in zwei Gruppen einteilen:

  1. Zum einen handelt es sich um die Fälle, in denen der Schuldner aktiv mitgewirkt und die Forderung entweder im Laufe einer gerichtlichen Geltendmachung anerkannt (Anerkenntnisurteil) oder bei der Gestaltung einer einvernehmlichen gerichtlichen Entscheidung (Prozessvergleich) oder der Erstellung einer entsprechenden öffentlichen Urkunde (Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel) mitgewirkt hat.

  2. In die zweite Gruppe gehören das Versäumnisurteil und der Mahn- und Vollstreckungsbescheid, gegen den der Schuldner weder Widerspruch noch Einspruch eingelegt hat. Erscheint der Schuldner im streitigen Verfahren nicht zum Gerichtstermin oder wird er nicht vertreten und stellt dies im Entscheidungsstaat ein Zugeständnis dar, dann gilt die Forderung weiterhin als unbestritten. In Deutschland wäre das der typische Fall des Versäumnisurteils.

Für alle anderen Urteile, die im Wege eines streitigen Verfahrens erlassen worden sind, müssen Sie weiterhin den umständlichen Weg über das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach der EuGVO einschlagen.

Neben Urteilen gelten auch Beschlüsse, wie zum Beispiel der Kostenfestsetzungsbeschluss, als Entscheidung im Sinne der Verordnung.

Freilich können Sie jetzt nicht für jeden Vollstreckungsbescheid oder jedes Versäumnisurteil, das Sie schon seit Jahren in der Schublade liegen haben, einen Europäischen Vollstreckungstitel beantragen, um daraus in einem der Mitgliedsstaaten vollstrecken zu können. Art. 26 regelt nämlich ausdrücklich, dass die Verordnung nur für diejenigen Entscheidungen gilt, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung, also am 21. Januar 2005, ergangen sind.

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Ich habe in England bei einem in England anhaengigen Verfahren ein Urteil auf Zahlung einer Geldstrafe erwirkt, das jetzt vom englischen Gericht als Europaeischer Vollstreckungstitel verifiziert wurde. Der Schuldner hat sich nach Deutschland und/oder Italien abgesetzt. Sein Vermoegen ist in Deutschland.
Die Frage ist nun, muss der Europaeische Vollstreckungstitel nochmals vom deutschen Gericht an den Schulder zugestellt werden? Das wurde mir von deutschen Gerichten und Gerichtsvollziehern so mitgeteilt. Das macht aber wenig Sinn, da die ordnungsgemaeese Zustellung der Urteile ja eine Voraussetzung fuer die Erlangung des Europaeischen Vollstreckungstitels war. Der Schuldner kann nun also die Vollstreckung in Detuschland verhindern, wenn er die Zustellung des Vollstreckungstitels in Deutschland verhindern kann.

Der Gesetzgeber hat in § 1080 Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehen, dass die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel von Amts wegen dem Schuldner zugestellt werden muss. Das ist leider eine deutsche Besonderheit, denn diese Regelung gibt es in anderen Ländern nicht. Ich wünsche Ihnen daher, dass Sie den Schuldner schnellstmöglich ausfindig machen und ihm die Bestätigung zustellen können.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Interesse habe ich Ihr Bericht über die EG-Verordnung 805/2004 gelesen.
Gibt es mittlerweile auch eine Verordnung über anderen Titeln?
z.B.:
Wenn eine Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren die Vorlage des
Arbeitsvertrages zugesprochen wird und wenn der Unterhaltspflichtige
diese Verpflichtung weiterhin nicht nachkommt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. H. N.

Seit dem 1.1.2009 gibt es zwar eine weitere Verordnung durch die grenzüberschreitend (geringfügige) Forderungen im streitigen Verfahren geltend gemacht werden können. Für andere Streitgegenstände, wie z.B. die Herausgabe von Sachen gibt es - derzeit - leider noch keine Erleichterungen!

Dr. Ellen Ulbricht

Hallo, ich habe jetzt einen europäischen Vollstreckungsbescheid. Der Schuldner wohnt in Italien, wie leite ich jetzt die Zwangsvollstreckung ein?

Mit freundlichen Grüßen

C.Knöppel

Kommt darauf an, wo sich das Vermögen befindet, das Sie pfänden wollen. Wenn der Schuldner in Italien lebt, ist zu vermuten, dass sich auch dort ggf. pfändbares Vermögen befindet. Das sollten Sie in jedem Fall vorab klären, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Mir wurde ein Vollstreckungstitel angedroht. Muss ich nicht erst eine Mahnnung bekommen. Ich lebe im europäischen Ausland und habe erst die Nachricht erhalten, bitte zahlen , das war letzte Woche. heute kommt das gelcihe Schreiben & das der gläubiger einene Titel beansprucht. Ich bin ja bereit die Schulden schnellstmöglich zu begleichen. Was soll ich tun ? Danke

Ich habe gerade einen europäischen Schuldtitel zur Vollstreckung bekommen.
Der Ursprungstitel datiert aber bereit von 2003. Hätte die Bestätigung von der Notarin aus Österreich nicht mehr abgegeben werden dürfen, oder muss ich die Vollstreckung ablehnen, da der Titel bereits vor dem Inkrafttreten erlangt worden ist.

Art. 26 EuVTVO regelt hier eindeutig, dass nur jene Titel zum Europäischen Vollstreckungstitel gemacht werden dürfen, die nach dem Inkrafttreten der VO am 21. Januar 2005 (Ausnahme: Bulgarien und Rumänien) ergangen sind. Eine Vollstreckung aus diesem Europäischen Vollstreckungstitel ist daher m.E. nicht zulässig.

Ich habe in Deutschland einen Vollstrechungstitel gegen einen Kunden in Dänemark erwirken können. Ist Dänemark inzwischen der EuVTVO beigetreten, so dass man auch ohne zusätzliches Anerkennungsverfahren in Dänemark vollstrecken kann? Wenn nein, was empfehlen Sie zu tun?

Mit bestem dank und freundlichen Grüßen

Dr. M. R.

Inzwischen gilt die EuVTVO zwar auch für die neu hinzugekommenen EU-Mitgliedsstaaten, leider aber nach wie vor nicht für Dänemark. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als das viel umständlichere Exequaturverfahren zu durchlaufen, wenn Sie bei einem Schuldner in Dänemark vollstrecken wollen. Haben Sie überprüft, ob sich ggf. Vermögensgegenstände in einem anderen EU-Mitgliedsstaat - also außerhalb Dänkemarks - befinden, die gepfändet werden könnten?

Wenn mein Schuldner nun Verbraucher ist - was mache ich dann? Das Mahngericht erklärt meinen Titel nicht als europ.Vollstreckungstitel. Kann ich nun denn überhaupt vollstrecken?

Das ist zwar ärgerlich, aber es bleibt Ihnen immer noch die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVO, das sogenannte Exequaturverfahren. Dieses ist zwar zeitaufwendiger, aber Sie können im Anschluß an die erfolgte Exequatur gegen den Schuldner im Ausland vollstrecken.

Dr. Ellen Ulbricht

Kann man ein Vollstreckungstitel (D) in der Schweiz vollstrecken lassen, wenn der Schuldner einen Hauptsitz in der Schweiz hat, jedoch deutscher Staatsbürger ist? Ist leider ausserhalb der EU?
Danke und beste Grüße
Dr. th. l.

Selbstverständlich können Sie als Gläubiger auch in der Schweiz die Zwangsvollstreckung betreiben. Leider funktioniert das weder mit dem Europäischen Vollstreckungstitel noch einem der anderen im Beitrag beschriebenen Verfahren. Da der Ablauf und die Voraussetzungen für die "Betreibung" in der Schweiz vollkommen anders sind, raten ich Ihnen dringend, entweder anwaltliche Hilfe zu suchen oder zumindest die Handelskammer Deutschland - Schweiz zu kontaktieren. Ggf. kann man Ihnen dort weiterhelfen.

Dr. Ellen Ulbricht

Ich habe einen österreichischen vollstreckbaren Zahlungsbefehl aus 2006. Mein Gläubiger wohnt laut Auskunft der Mutter seit einem Jahr in München. Übers Internet habe ich nun tatsächlich seinen Arbeitgeber ausfindig gemacht. Seine Adresse hab ich allerdings nicht. Diese wird ja für den Europäische Vollstreckungstitel benötigt. Kann ich trotzdem eine Melderegisterabfrage beantragen? Oder kann als Adresse die Arbeitgeberadresse verwendet werden?
Wie kann ich vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen,
D.N.

Guten Tag, D.N.,

ich gebe die Antwort von Frau Dr. Ulbricht weiter:

"Es ist sicher ein großer Vorteil, wenn Sie eine neue Adresse des Schuldners ermitteln können. Das kann freilich schwierig sein - Sie haben ja keine sehr konkrete Information darüber, wo der Schuldner wohnt. Ich empfehle Ihnen, ein professionelles Unternehmen mit der Adresssuche zu beauftragen. Das kostet nicht mehr als eine selbst in Auftrag gegebene Einwohnermeldeamtsanfrage, die Chance, eine neue Anschrift zu bekommen ist jedoch deutlich höher.

Wenn Sie schon den Arbeitgeber des Schuldners ermittelt haben, wäre es sicherlich am sinnvollsten, wenn Sie sofort nach Erhalt des Vollstreckungstitels eine Lohn- und Gehaltspfändung in die Wege leiten."

mit freundlichen Grüßen
Ihre akademie.de-Redaktion