Vollstreckungstitel liegt vor - was nun?
Kosten
Die Gebühr für die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungsbescheid beträgt bei Geld- und Sachforderungen 15 Euro, in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten 12 Euro.
Auch der Europäische Vollstreckungstitel ist nicht ohne Hindernisse
Ist eine Übersetzung erforderlich, dann kann diese das ansonsten günstige Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Vollstreckungstitels unwirtschaftlich machen, weil gerade bei geringen Forderungen die Kosten die Forderungshöhe schnell wieder überschreiten.
Die nach deutschem Recht erforderliche Zustellung des Europäischen Vollstreckungstitels kann gerade in den Ländern sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, in denen es kein Meldesystem gibt und eigene Recherchen notwendig sind.
Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel liegt vor - Wie geht es jetzt weiter?
Für die anschließende Zwangsvollstreckung im Mitgliedsstaat gilt jeweils das Recht des Mitgliedsstaates, in dem vollstreckt werden soll. Darüber hinaus ist das Vollstreckungsverfahren in Art. 20 Abs. 2 EuVTVO geregelt.
Folgende Unterlagen sind im Falle einer Zwangsvollstreckung im Vollstreckungsstaat vorzulegen:
Eine Ausfertigung der Entscheidung, die allerdings keine Vollstreckungsklausel beinhalten muss.
Eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel.
Jetzt gilt es die nächste Hürde zu nehmen. Kennt der Mitgliedsstaat in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll die Sprache, in der die Bestätigung erteilt worden ist, nicht als Amtssprache, dann kann eine beglaubigte Übersetzung der Bestätigung gefordert werden.
Jetzt ist der Europäische Vollstreckungstitel im Mitgliedsstaat wie ein inländischer Titel zu behandeln.
Kann sich der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung zur Wehr setzen?
Auch im Ausland ist der Schuldner nicht wehrlos den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Allerdings sind seine Möglichkeiten sehr beschränkt. Stellt nämlich im Vollstreckungsmitgliedsstaat ein zuständiges Gericht fest, dass die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früher in einem Mitgliedsstaat oder einem Drittland ergangenen Entscheidung nicht im Einklang steht, dann kann der Schuldner gemäß Art. 21 EuVTVO einen Antrag auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung stellen, vorausgesetzt,
die früher ergangene Entscheidung ist zwischen denselben Parteien aufgrund desselben Streitgegenstandes ergangen.
die früher ergangene Entscheidung ist im Vollstreckungsmitgliedsstaat ergangen oder die Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedsstaat sind erfüllt und
die Unvereinbarkeit ist im gerichtlichen Verfahren des Ursprungslandes nicht geltend gemacht worden und konnte auch nicht geltend gemacht werden.
Mit seinem Antrag kann der Schuldner allerdings weder die ursprüngliche Entscheidung überprüfen lassen, noch die Rechtmäßigkeit der Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel.
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann bleibt die im Ursprungsmitgliedsstaat ergangene Entscheidung dort zwar weiterhin vollstreckbar, sie ist jedoch in dem Mitgliedsstaat in dem Sie jetzt mithilfe des Europäischen Vollstreckungstitels eigentlich vollstrecken wollten, nicht mehr vollstreckbar.
Hat der Schuldner dagegen Rechtsmittel gegen die als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt, dann kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedsstaat auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung gemäß Art. 23 EuVTVO
das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder
die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
in Ausnahmefällen auch das Vollstreckungsverfahren aussetzen.
Grünes Licht für das Europäische Mahnverfahren
Die EuVTVO ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu einer Rechtsangleichung innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und erleichtert die grenzüberschreitende Geltendmachung von unbestrittenen Forderungen. Während durch diese Verordnung ein inländischer Titel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung durch Mitgliedsstaaten als Europäischer Vollstreckungstitel anerkannt wird, gibt es inzwischen nicht nur ein Europäisches Mahnverfahren.
Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung des Europäischen Mahnverfahrens, abgedruckt im ABl. EU L 399/01 vom 30.12.2006 macht es möglich.
Durch die Einführung des Europäischen Mahnverfahrens soll die grenzüberschreitende Geltendmachung unbestrittener Geldforderungen weiter vereinfacht und kostengünstiger werden.
Das sind die Kernpunkte der neuen Verordnung:
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der EuGVO.
Der Anwendungsbereich der Verordnung gleicht in wesentlichen Punkten dem der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel.
Wie beim Mahn- und Vollstreckungsbescheid ist der Antrag unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts zu stellen.
Das Gericht prüft lediglich die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags und erlässt den Europäischen Zahlungsbefehl.
Das Formular des künftigen Europäischen Zahlungsbefehls enthält im Wesentlichen die gleich Angaben wie wir sie heute vom Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides her kennen.
Der Antragsgegner hat im Gegensatz zum Mahn- und Vollstreckungsbescheid allerdings nur einmal nach Zustellung die Gelegenheit innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl zu erheben, was letztendlich zur Überleitung in ein ordentliches Zivilverfahren führt.
Die neue Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten außer Dänemark. Sie ist am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten. Während das Europäische Mahnverfahren in erster Linie für die Geltendmachung nicht streitiger Forderungen geeignet ist, gibt es seit 2009 zudem die Möglichkeit, Geldforderungen im EU-Ausland grenzüberschreitend im streitigen Verfahren geltend zu machen. Allerdings dürfen die Geldforderungen den Wert von 2.000 Euro nicht übersteigen. Näheres dazu finden Sie in dem Beitrag: Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen - so machen Sie kleinere Forderungen im EU-Ausland geltend.
Fazit
Sowohl der Europäische Vollstreckungsbescheid als auch das Europäische Mahnverfahren erleichtern in vielen Fällen die grenzüberschreitende Geltendmachung von Forderungen. Zwar können damit längst noch nicht alle Forderungen in den Mitgliedsstaaten in vereinfachter Form geltend gemacht werden. Aber für viele Unternehmen erleichtert es die Forderungsbeitreibung beträchtlich. Die Praxis wird zeigen, wie schnell sich der Europäische Mahnbescheid durchsetzen wird. Für Schuldner, die sich ins europäische Ausland abgesetzt haben, um ihren Gläubigern zu entkommen, könnten schlechte Zeiten anbrechen.
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Ich habe in England bei einem in England anhaengigen Verfahren ein Urteil auf Zahlung einer Geldstrafe erwirkt, das jetzt vom englischen Gericht als Europaeischer Vollstreckungstitel verifiziert wurde. Der Schuldner hat sich nach Deutschland und/oder Italien abgesetzt. Sein Vermoegen ist in Deutschland.
Die Frage ist nun, muss der Europaeische Vollstreckungstitel nochmals vom deutschen Gericht an den Schulder zugestellt werden? Das wurde mir von deutschen Gerichten und Gerichtsvollziehern so mitgeteilt. Das macht aber wenig Sinn, da die ordnungsgemaeese Zustellung der Urteile ja eine Voraussetzung fuer die Erlangung des Europaeischen Vollstreckungstitels war. Der Schuldner kann nun also die Vollstreckung in Detuschland verhindern, wenn er die Zustellung des Vollstreckungstitels in Deutschland verhindern kann.
Der Gesetzgeber hat in § 1080 Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehen, dass die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel von Amts wegen dem Schuldner zugestellt werden muss. Das ist leider eine deutsche Besonderheit, denn diese Regelung gibt es in anderen Ländern nicht. Ich wünsche Ihnen daher, dass Sie den Schuldner schnellstmöglich ausfindig machen und ihm die Bestätigung zustellen können.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Interesse habe ich Ihr Bericht über die EG-Verordnung 805/2004 gelesen.
Gibt es mittlerweile auch eine Verordnung über anderen Titeln?
z.B.:
Wenn eine Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren die Vorlage des
Arbeitsvertrages zugesprochen wird und wenn der Unterhaltspflichtige
diese Verpflichtung weiterhin nicht nachkommt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. H. N.
Seit dem 1.1.2009 gibt es zwar eine weitere Verordnung durch die grenzüberschreitend (geringfügige) Forderungen im streitigen Verfahren geltend gemacht werden können. Für andere Streitgegenstände, wie z.B. die Herausgabe von Sachen gibt es - derzeit - leider noch keine Erleichterungen!
Dr. Ellen Ulbricht
Hallo, ich habe jetzt einen europäischen Vollstreckungsbescheid. Der Schuldner wohnt in Italien, wie leite ich jetzt die Zwangsvollstreckung ein?
Mit freundlichen Grüßen
C.Knöppel
Kommt darauf an, wo sich das Vermögen befindet, das Sie pfänden wollen. Wenn der Schuldner in Italien lebt, ist zu vermuten, dass sich auch dort ggf. pfändbares Vermögen befindet. Das sollten Sie in jedem Fall vorab klären, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Mir wurde ein Vollstreckungstitel angedroht. Muss ich nicht erst eine Mahnnung bekommen. Ich lebe im europäischen Ausland und habe erst die Nachricht erhalten, bitte zahlen , das war letzte Woche. heute kommt das gelcihe Schreiben & das der gläubiger einene Titel beansprucht. Ich bin ja bereit die Schulden schnellstmöglich zu begleichen. Was soll ich tun ? Danke
Ich habe gerade einen europäischen Schuldtitel zur Vollstreckung bekommen.
Der Ursprungstitel datiert aber bereit von 2003. Hätte die Bestätigung von der Notarin aus Österreich nicht mehr abgegeben werden dürfen, oder muss ich die Vollstreckung ablehnen, da der Titel bereits vor dem Inkrafttreten erlangt worden ist.
Art. 26 EuVTVO regelt hier eindeutig, dass nur jene Titel zum Europäischen Vollstreckungstitel gemacht werden dürfen, die nach dem Inkrafttreten der VO am 21. Januar 2005 (Ausnahme: Bulgarien und Rumänien) ergangen sind. Eine Vollstreckung aus diesem Europäischen Vollstreckungstitel ist daher m.E. nicht zulässig.
Ich habe in Deutschland einen Vollstrechungstitel gegen einen Kunden in Dänemark erwirken können. Ist Dänemark inzwischen der EuVTVO beigetreten, so dass man auch ohne zusätzliches Anerkennungsverfahren in Dänemark vollstrecken kann? Wenn nein, was empfehlen Sie zu tun?
Mit bestem dank und freundlichen Grüßen
Dr. M. R.
Inzwischen gilt die EuVTVO zwar auch für die neu hinzugekommenen EU-Mitgliedsstaaten, leider aber nach wie vor nicht für Dänemark. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als das viel umständlichere Exequaturverfahren zu durchlaufen, wenn Sie bei einem Schuldner in Dänemark vollstrecken wollen. Haben Sie überprüft, ob sich ggf. Vermögensgegenstände in einem anderen EU-Mitgliedsstaat - also außerhalb Dänkemarks - befinden, die gepfändet werden könnten?
Wenn mein Schuldner nun Verbraucher ist - was mache ich dann? Das Mahngericht erklärt meinen Titel nicht als europ.Vollstreckungstitel. Kann ich nun denn überhaupt vollstrecken?
Das ist zwar ärgerlich, aber es bleibt Ihnen immer noch die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVO, das sogenannte Exequaturverfahren. Dieses ist zwar zeitaufwendiger, aber Sie können im Anschluß an die erfolgte Exequatur gegen den Schuldner im Ausland vollstrecken.
Dr. Ellen Ulbricht
Kann man ein Vollstreckungstitel (D) in der Schweiz vollstrecken lassen, wenn der Schuldner einen Hauptsitz in der Schweiz hat, jedoch deutscher Staatsbürger ist? Ist leider ausserhalb der EU?
Danke und beste Grüße
Dr. th. l.
Selbstverständlich können Sie als Gläubiger auch in der Schweiz die Zwangsvollstreckung betreiben. Leider funktioniert das weder mit dem Europäischen Vollstreckungstitel noch einem der anderen im Beitrag beschriebenen Verfahren. Da der Ablauf und die Voraussetzungen für die "Betreibung" in der Schweiz vollkommen anders sind, raten ich Ihnen dringend, entweder anwaltliche Hilfe zu suchen oder zumindest die Handelskammer Deutschland - Schweiz zu kontaktieren. Ggf. kann man Ihnen dort weiterhelfen.
Dr. Ellen Ulbricht
Ich habe einen österreichischen vollstreckbaren Zahlungsbefehl aus 2006. Mein Gläubiger wohnt laut Auskunft der Mutter seit einem Jahr in München. Übers Internet habe ich nun tatsächlich seinen Arbeitgeber ausfindig gemacht. Seine Adresse hab ich allerdings nicht. Diese wird ja für den Europäische Vollstreckungstitel benötigt. Kann ich trotzdem eine Melderegisterabfrage beantragen? Oder kann als Adresse die Arbeitgeberadresse verwendet werden?
Wie kann ich vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen,
D.N.
Guten Tag, D.N.,
ich gebe die Antwort von Frau Dr. Ulbricht weiter:
"Es ist sicher ein großer Vorteil, wenn Sie eine neue Adresse des Schuldners ermitteln können. Das kann freilich schwierig sein - Sie haben ja keine sehr konkrete Information darüber, wo der Schuldner wohnt. Ich empfehle Ihnen, ein professionelles Unternehmen mit der Adresssuche zu beauftragen. Das kostet nicht mehr als eine selbst in Auftrag gegebene Einwohnermeldeamtsanfrage, die Chance, eine neue Anschrift zu bekommen ist jedoch deutlich höher.
Wenn Sie schon den Arbeitgeber des Schuldners ermittelt haben, wäre es sicherlich am sinnvollsten, wenn Sie sofort nach Erhalt des Vollstreckungstitels eine Lohn- und Gehaltspfändung in die Wege leiten."
mit freundlichen Grüßen
Ihre akademie.de-Redaktion