Wer erteilt den Titel?
Wer ist für die Erteilung der Bestätigung zuständig?
Wenn Sie nun einen Vollstreckungstitel in der Hand halten, dann wird dieser nicht automatisch zum Europäischen Vollstreckungstitel. Erst durch einen Antrag kann die bereits ergangene Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Welche Behörde im Einzelfall für die Erteilung der Bestätigung zuständig ist, regeln die durch das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18. August 2005 (BGBl. I, Seite 2477) neu in die Zivilprozessordnung eingefügten §§ 1079 bis 1088.
Gemäß 1079 ZPO ist jeweils die Stelle, die für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zuständig ist, auch für die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig.
Demnach ist entweder
das ursprünglich für die Entscheidung zuständige Gericht oder
der Notar, der die Urkunde abgefasst oder
bei Unterhaltstiteln der Jugendämter das zuständige Amt
auch für die Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig.
Die hierfür notwendigen Formulare zu Anerkennung eines inländischen Vollstreckungstitels als Europäischer Vollstreckungstitel finden Sie auf der Internet-Seite der Europäischen Kommission.
Bestätigt wird der Europäische Vollstreckungstitel allerdings nur dann, wenn eine Reihe von Voraussetzungen vorliegen.
Die Entscheidung muss im Ursprungsmitgliedsstaat vollstreckbar sein. In den ersten Entwürfen der Verordnung war die Bestätigung noch an die Rechtskraft einer Entscheidung geknüpft. Von dieser Voraussetzung hat der Verordnungsgeber letztendlich abgesehen, sodass es ausreicht, wenn die inländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt worden ist.
Die Entscheidung darf nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln der EuGVO stehen
welche in Kapitel II Abschnitt 3 geregelt sind. In dem genannten Abschnitt ist ausdrücklich die Zuständigkeit für Versicherungssachen geregelt, oder
welche die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Kapitel II Abschnitt 6 regeln. Hierin sind unter anderem die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen hinsichtlich Miete und Pacht oder die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft oder die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register oder die Gültigkeit von Eintagungen von Patenten, Marken, Mustern oder ähnlichem festlegen, geregelt.
Die Forderung muss unbestritten sein. Die gegenseitige Anerkennung einer Entscheidung durch andere Mitgliedsstaaten bedeutet einen großen Vorschuss an Vertrauen in die Rechtsordnung anderer Staaten. Freilich ist das gegenseitige Vertrauen selbst innerhalb der EU nicht grenzenlos. Deshalb befasst sich ein wesentlicher Teil der Verordnung mit den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen an die nationale Rechtsordnung für deren Umgang mit unbestrittenen Forderungen.
Eine Entscheidung kann daher nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die in Art. 12 bis 19 genannten Mindestvorschriften für die Zustellung eingehalten worden sind.
In erster Linie wird durch die Mindestvorschriften ein Augenmerk auf die Wahrung der Verteidigungsrechte des Schuldners gerichtet. Wer zu einer gegen ihn gerichteten Forderung Stellung nehmen will, muss zunächst einmal über die Geltendmachung der besagten Forderung informiert sein. Deshalb spielen sowohl das verfahrenseinleitende Schriftstück wie auch der Nachweis der Zustellung in den Art. 12 bis 19 EuVTVO eine wesentliche Rolle.
Das verfahrenseinleitende Schriftstück muss dem Schuldner nachweislich zugestellt worden sein, wobei ausschließlich die in der Verordnung aufgeführten Zustellungsarten zulässig sind. Die Zustellung kann danach im Wege einer persönlichen Zustellung erfolgt sein und der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Datums unterzeichnet;
umgekehrt kann die persönliche Zustellung durch den Zusteller bestätigt werden, der entweder die Zustellung oder die unberechtigte Verweigerung der Annahme unter Angabe des Zustelldatums in einem Dokument bestätigt;
durch postalische Zustellung, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurücksendet;
durch elektronischen Zustellung wie Fax oder E-Mail, bei der wiederum der Schuldner eine Empfangsbestätigung unterzeichnet und an den Absender zurücksendet.
Gleiches gilt übrigens für eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung.
Zudem muss auch der Inhalt des Schriftstücks gewissen Anforderungen genügen:
Neben der Höhe der Forderung muss dem Schuldner auch der Forderungsgrund mitgeteilt werden, Art. 16 EuVTVO.
Name und Anschrift der beteiligten Parteien müssen im Schriftstück genannt werden, Art. 16 EuVTVO.
Werden zudem Zinsen geltend gemacht, dann muss sowohl der Zinssatz als auch der Zeitraum, für den die Zinsen gefordert werden, angegeben sein, Art. 16 EuVTVO.
Schließlich muss der Schuldner über die rechtlichen Folgen des Nichtbestreitens informiert worden sein. Um diesen Anforderungen zu genügen, wurden unter anderem die Vorschriften der §§ 215, 276, 338 und 499 ZPO entsprechend angepasst. Umgekehrt muss das Schriftstück sämtliche Informationen enthalten, die der Schuldner benötigt, um die Forderung zu bestreiten. Neben der Frist, innerhalb der er die Forderung bestreiten kann, sowie die Bezeichnung der Stelle, an die er sein Schreiben richten muss, hat das Schriftstück auch die Information zu enthalten, ob eine anwaltliche Vertretung notwendig ist.
Wer überprüft nun das Vorliegen dieser nicht ganz unerheblichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels? Hier beißt sich nun die Katze in den Schwanz. Denn das Ursprungsgericht, also das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, bestätigt durch Ankreuzen auf dem Formular zur Erteilung des Europäischen Vollstreckungstitels gleichzeitig die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen.
Sind die verfahrenseinleitenden Mindestanforderungen im Sinne der Art. 13 bis 15 EuVTVO nicht eingehalten worden, ist noch nicht alles verloren. Es kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung der Verfahrensmängel eintreten, wenn
die Zustellung der Entscheidung unter Beachtung der Zustellungsvoraussetzungen nebst Belehrung des Schuldners über seine Rechtsbehelfe erfolgt, von denen der Schuldner jedoch keinen Gebrauch macht, Art. 18 EuVTVO, oder
sich aus dem Verhalten des Schuldners ein Nachweis ergibt, dass er das zuzustellende Schriftstück tatsächlich erhalten hat und er damit die Gelegenheit hatte, sich entsprechend gegen die Geltendmachung der Forderung zur Wehr zu setzen.
Eine sehr bedeutende Einschränkung macht die Verordnung allerdings in den Fällen, in denen der Schuldner Verbraucher ist, also den Vertrag nicht zu einem beruflichen oder gewerblichen Zweck geschlossen hat. Vorausgesetzt, die Forderung ist im Sinne des Art. 3 Abs. 1 b) oder c) EuVTVO unbestritten, dann kann sie nämlich nur dann als Europäischer Vollstreckungsbescheid bestätigt werden, wenn sie in dem Mitgliedsstaat ergangen ist, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 59 hat.
Liegen nun sämtliche Voraussetzungen vor, dann muss die zuständige Behörde oder der Notar die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel vornehmen. Erfüllt allerdings nur ein Teil der vorliegenden Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen der EG-Verordnung, dann wird die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel auch nur für diesen Teil ausgestellt, Art. 8 EuVTVO.
Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblattes in der gleichen Sprache ausgestellt, in der die ursprüngliche Entscheidung abgefasst ist.
Kein Rechtsbehelf
Problematisch ist nach wie vor, dass der deutsche Gesetzgeber in § 1080 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorschreibt, dass die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungsbescheid von Amts wegen zugestellt werden muss. Entsprechende Regelungen finden sich nämlich in anderen Ländern nicht. Für die Auslandszustellung gilt seit dem 31.05.2001 in allen EU-Mitgliedsstaaten - außer Dänemark - die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen.
Gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel steht dem Schuldner kein Rechtsbehelf zur Verfügung. Andernfalls würde die beschleunigende Wirkung umgehend wieder verloren gehen.
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Ich bin bereits Mitglied
Ich habe in England bei einem in England anhaengigen Verfahren ein Urteil auf Zahlung einer Geldstrafe erwirkt, das jetzt vom englischen Gericht als Europaeischer Vollstreckungstitel verifiziert wurde. Der Schuldner hat sich nach Deutschland und/oder Italien abgesetzt. Sein Vermoegen ist in Deutschland.
Die Frage ist nun, muss der Europaeische Vollstreckungstitel nochmals vom deutschen Gericht an den Schulder zugestellt werden? Das wurde mir von deutschen Gerichten und Gerichtsvollziehern so mitgeteilt. Das macht aber wenig Sinn, da die ordnungsgemaeese Zustellung der Urteile ja eine Voraussetzung fuer die Erlangung des Europaeischen Vollstreckungstitels war. Der Schuldner kann nun also die Vollstreckung in Detuschland verhindern, wenn er die Zustellung des Vollstreckungstitels in Deutschland verhindern kann.
Der Gesetzgeber hat in § 1080 Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehen, dass die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel von Amts wegen dem Schuldner zugestellt werden muss. Das ist leider eine deutsche Besonderheit, denn diese Regelung gibt es in anderen Ländern nicht. Ich wünsche Ihnen daher, dass Sie den Schuldner schnellstmöglich ausfindig machen und ihm die Bestätigung zustellen können.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Interesse habe ich Ihr Bericht über die EG-Verordnung 805/2004 gelesen.
Gibt es mittlerweile auch eine Verordnung über anderen Titeln?
z.B.:
Wenn eine Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren die Vorlage des
Arbeitsvertrages zugesprochen wird und wenn der Unterhaltspflichtige
diese Verpflichtung weiterhin nicht nachkommt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. H. N.
Seit dem 1.1.2009 gibt es zwar eine weitere Verordnung durch die grenzüberschreitend (geringfügige) Forderungen im streitigen Verfahren geltend gemacht werden können. Für andere Streitgegenstände, wie z.B. die Herausgabe von Sachen gibt es - derzeit - leider noch keine Erleichterungen!
Dr. Ellen Ulbricht
Hallo, ich habe jetzt einen europäischen Vollstreckungsbescheid. Der Schuldner wohnt in Italien, wie leite ich jetzt die Zwangsvollstreckung ein?
Mit freundlichen Grüßen
C.Knöppel
Kommt darauf an, wo sich das Vermögen befindet, das Sie pfänden wollen. Wenn der Schuldner in Italien lebt, ist zu vermuten, dass sich auch dort ggf. pfändbares Vermögen befindet. Das sollten Sie in jedem Fall vorab klären, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Mir wurde ein Vollstreckungstitel angedroht. Muss ich nicht erst eine Mahnnung bekommen. Ich lebe im europäischen Ausland und habe erst die Nachricht erhalten, bitte zahlen , das war letzte Woche. heute kommt das gelcihe Schreiben & das der gläubiger einene Titel beansprucht. Ich bin ja bereit die Schulden schnellstmöglich zu begleichen. Was soll ich tun ? Danke
Ich habe gerade einen europäischen Schuldtitel zur Vollstreckung bekommen.
Der Ursprungstitel datiert aber bereit von 2003. Hätte die Bestätigung von der Notarin aus Österreich nicht mehr abgegeben werden dürfen, oder muss ich die Vollstreckung ablehnen, da der Titel bereits vor dem Inkrafttreten erlangt worden ist.
Art. 26 EuVTVO regelt hier eindeutig, dass nur jene Titel zum Europäischen Vollstreckungstitel gemacht werden dürfen, die nach dem Inkrafttreten der VO am 21. Januar 2005 (Ausnahme: Bulgarien und Rumänien) ergangen sind. Eine Vollstreckung aus diesem Europäischen Vollstreckungstitel ist daher m.E. nicht zulässig.
Ich habe in Deutschland einen Vollstrechungstitel gegen einen Kunden in Dänemark erwirken können. Ist Dänemark inzwischen der EuVTVO beigetreten, so dass man auch ohne zusätzliches Anerkennungsverfahren in Dänemark vollstrecken kann? Wenn nein, was empfehlen Sie zu tun?
Mit bestem dank und freundlichen Grüßen
Dr. M. R.
Inzwischen gilt die EuVTVO zwar auch für die neu hinzugekommenen EU-Mitgliedsstaaten, leider aber nach wie vor nicht für Dänemark. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als das viel umständlichere Exequaturverfahren zu durchlaufen, wenn Sie bei einem Schuldner in Dänemark vollstrecken wollen. Haben Sie überprüft, ob sich ggf. Vermögensgegenstände in einem anderen EU-Mitgliedsstaat - also außerhalb Dänkemarks - befinden, die gepfändet werden könnten?
Wenn mein Schuldner nun Verbraucher ist - was mache ich dann? Das Mahngericht erklärt meinen Titel nicht als europ.Vollstreckungstitel. Kann ich nun denn überhaupt vollstrecken?
Das ist zwar ärgerlich, aber es bleibt Ihnen immer noch die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVO, das sogenannte Exequaturverfahren. Dieses ist zwar zeitaufwendiger, aber Sie können im Anschluß an die erfolgte Exequatur gegen den Schuldner im Ausland vollstrecken.
Dr. Ellen Ulbricht
Kann man ein Vollstreckungstitel (D) in der Schweiz vollstrecken lassen, wenn der Schuldner einen Hauptsitz in der Schweiz hat, jedoch deutscher Staatsbürger ist? Ist leider ausserhalb der EU?
Danke und beste Grüße
Dr. th. l.
Selbstverständlich können Sie als Gläubiger auch in der Schweiz die Zwangsvollstreckung betreiben. Leider funktioniert das weder mit dem Europäischen Vollstreckungstitel noch einem der anderen im Beitrag beschriebenen Verfahren. Da der Ablauf und die Voraussetzungen für die "Betreibung" in der Schweiz vollkommen anders sind, raten ich Ihnen dringend, entweder anwaltliche Hilfe zu suchen oder zumindest die Handelskammer Deutschland - Schweiz zu kontaktieren. Ggf. kann man Ihnen dort weiterhelfen.
Dr. Ellen Ulbricht
Ich habe einen österreichischen vollstreckbaren Zahlungsbefehl aus 2006. Mein Gläubiger wohnt laut Auskunft der Mutter seit einem Jahr in München. Übers Internet habe ich nun tatsächlich seinen Arbeitgeber ausfindig gemacht. Seine Adresse hab ich allerdings nicht. Diese wird ja für den Europäische Vollstreckungstitel benötigt. Kann ich trotzdem eine Melderegisterabfrage beantragen? Oder kann als Adresse die Arbeitgeberadresse verwendet werden?
Wie kann ich vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen,
D.N.
Guten Tag, D.N.,
ich gebe die Antwort von Frau Dr. Ulbricht weiter:
"Es ist sicher ein großer Vorteil, wenn Sie eine neue Adresse des Schuldners ermitteln können. Das kann freilich schwierig sein - Sie haben ja keine sehr konkrete Information darüber, wo der Schuldner wohnt. Ich empfehle Ihnen, ein professionelles Unternehmen mit der Adresssuche zu beauftragen. Das kostet nicht mehr als eine selbst in Auftrag gegebene Einwohnermeldeamtsanfrage, die Chance, eine neue Anschrift zu bekommen ist jedoch deutlich höher.
Wenn Sie schon den Arbeitgeber des Schuldners ermittelt haben, wäre es sicherlich am sinnvollsten, wenn Sie sofort nach Erhalt des Vollstreckungstitels eine Lohn- und Gehaltspfändung in die Wege leiten."
mit freundlichen Grüßen
Ihre akademie.de-Redaktion