Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit: Gründungszuschuss und andere Fördermöglichkeiten: Eine Praxis-Anleitung

Von: Robert Chromow
Stand: 4. Januar 2012
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Schritte in die Selbstständigkeit

Arbeitslos werden, um zu gründen?

Arbeitnehmer bekommen keinen Gründungszuschuss: Die Fördermittel der Arbeitsagentur sind für Arbeitslose reserviert. Seit der Neuregelung des Gründungszuschusses im Jahr 2011 handelt es sich zudem nur noch um eine Kann-Bestimmung. Der freiwillige Weg in die Arbeitslosigkeit mit dem Ziel, die Gründungsförderung in Anspruch zu nehmen, lohnt sich also nur noch in Ausnahmefällen. Wir erläutern, worauf zu achten ist.

Vorweg: Die Aufgabe eines sicheren Arbeitsverhältnisses mit dem Ziel, den Gründungszuschuss in Anspruch zu nehmen, ist ein ausgesprochen riskantes und vielfach sogar aussichtsloses Vorhaben. Seit der Neuregelung der Gründungsförderung durch die Arbeitsagenturen im Jahr 2011 handelt es sich beim Gründungszuschuss um eine "Ermessensleistung". Der frühere Rechtsanspruch ist abgeschafft worden. Außerdem wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten verkleinert und die Fördersumme spürbar gesenkt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Grüdungszuschuss-Kapitel.

Wer als Angestellter trotzdem eine Existenzgründung ansteuert, achtet zunächst darauf, dass er sich durch entsprechende Mindestbeschäftigungszeiten ("Anwartschaftszeit") einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gesichert hat. Dazu muss er in den zwei Jahren, die der Arbeitslosigkeit vorangehen, mindestens 360 Tage gearbeitet und dabei Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt haben. Nur dann kann der Versicherte ...

  • über die zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit die Fördermittel der Arbeitsagentur "mitnehmen" und

  • im Fall eines Misserfolgs noch bis zu vier Jahre nach Start in die Selbstständigkeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen - entsprechende Restansprüche vorausgesetzt.

Ist die Mindestbeschäftigungszeit von 360 Tagen in den vergangenen zwei Jahren erfüllt, muss das Arbeitsverhältnis des angehenden Selbstständigen gekündigt werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Entweder der Arbeitnehmer kündigt selbst bzw. er stimmt einem Aufhebungsvertrag zu. In diesen Fällen setzt die Arbeitsagentur bei Arbeitslosmeldung eine Sperrzeit von bis zu drei Monaten fest, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

  • Kündigt hingegen der Arbeitgeber, droht keine Sperrzeit durch die Arbeitsagentur.

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