Schritte in die Selbstständigkeit
Arbeitsloser "Unternehmer auf Zeit"
Wenn Sie erst einmal als "arbeitsloser Unternehmer" aktiv geworden sind, geht es manchmal ganz schnell: Aus dem erfolgreich abgewickelten Kleinauftrag wird kurz darauf das erste richtige Projekt. Falls sich das beim besten Willen nicht in weniger als 15 Stunden wöchentlich erledigen lässt, sollten Sie den zeitweisen Abschied aus der Arbeitslosigkeit erwägen.
Sekt oder Selters? Wer sagt denn, dass es nur die Alternative "Dauerarbeitslosigkeit" oder "Existenzgründung" gibt? Wenn Sie mit Ihrem Mini-Unternehmen erfolgreich die ersten Gehversuche gemacht haben, spricht überhaupt nichts dagegen, sich bei größeren Aufträgen phasenweise aus der Arbeitslosigkeit abzumelden.
Sie müssen sich das vorstellen wie eine befristete Angestelltentätigkeit: Mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit endet die Arbeitslosigkeit und setzt nahtlos wieder ein, sobald der Zeitraum der befristeten Aufgabe ausgelaufen ist.
Für Sie als Selbstständiger heißt das:
Sie teilen der Arbeitsagentur zunächst mit, dass Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
Dann wickeln Sie Ihren Auftrag ab und schreiben die Rechnung.
Unmittelbar nach Abschluss des Auftrags melden Sie sich wieder arbeitslos.
An- und Abmeldungen sind dabei im Prinzip von Tag zu Tag möglich, erfahrungsgemäß klappt die Umstellung vom Arbeitslosen- auf Unternehmerstatus (und umgekehrt) jedoch wochenweise am besten.
Buchführungspflicht
Sie müssen Ihre Einkünfte in diesem Fall nicht mit der Arbeitsagentur abrechnen. An der Gewinnermittlung und der Mitteilung Ihrer Gewinne aus selbstständiger oder gewerblicher Arbeit bei der nächsten Steuererklärung kommen Sie allerdings nicht herum. Die wichtigsten Informationen bietet das Kapitel Buchführungs-Pflichten.
Vorteile
Erster Vorteil gegenüber der Nebenerwerbs-Variante: Ihre Einkünfte werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet - schließlich beziehen Sie ja in der Zeit Ihrer selbstständigen Tätigkeit auch keine Lohnersatzleistungen. Zweiter Vorteil: Der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Arbeitslosigkeit verbliebene Anspruch auf Arbeitslosengeld blieibt erhalten.
Für die Dauer Ihrer vorübergehenden Selbstständigkeit müssen Sie sich dafür aber auch selbst um Ihre Sozialversicherung kümmern. Wirklich unverzichtbar bei kurzfristiger Selbstständigkeit ist zum Glück nur die Kranken- und Pflegeversicherung. Wichtig bei sehr kurzen Projektlaufzeiten von weniger als einem Monat: Damit es nicht zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes kommt, sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, einen einmonatigen beitragsfreien "Nachversicherungsschutz" zu gewährleisten. Da die (wiederholten) Umstellungen für die Kassen einen beträchtlichen bürokratischen Aufwand bedeuten, kommen Sie in diesem Fall mit ein wenig Glück sogar ganz um zusätzliche Krankenkassenbeiträge herum.
Im Übrigen bieten die meisten Krankenkassen in vielen Fällen nicht nur die normalen einkommensabhängigen Beitragsbemessungen, sondern spezielle, vergleichsweise günstige Tarife für Selbstständige in der Anlaufphase.
Zuschuss zur Krankenversicherung
Sofern Sie während Ihrer Selbstständigkeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben wollen, durch deren vergleichsweise hohe Mindestbeiträge aber gleich wieder in die ALG-II-Bedürftigkeit abrutschen würden, können Sie außerdem einen Beitragszuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen. Einzelheiten entnehmen Sie unserem Beitrag "Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für geringverdienende Selbstständige".
Terminsache
Nehmen Sie es mit Ihren Meldungen an die Arbeitsagentur aber sehr genau. Sie müssen die Mitteilung nicht nur unbedingt vor Beginn Ihrer selbstständigen Tätigkeit vornehmen, sondern - zumindest beim ersten Mal - auch persönlich bei der Arbeitsagentur erscheinen und sich "in Arbeit" verabschieden.
Sofern Sie die Dauer Ihres Projektes von vornherein absehen können, teilen Sie das Ende Ihrer vorübergehenden Beschäftigung bei dieser Gelegenheit gleich mit. Der Leistungsbezug setzt dann automatisch nach Abschluss Ihres Ausflugs in die Selbstständigkeit wieder ein.
Anderenfalls müssen Sie sich anschließend wiederum persönlich arbeitslos melden. Sofern sich der Wechsel ins Unternehmerlager wiederholt und Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitsberater pflegen, können Sie sich aber auch auf telefonische oder schriftliche Mitteilungen verständigen und so den bürokratischen Aufwand für beide Seiten minimieren.
Geschäft auf Gegenseitigkeit
Vor allem dann, wenn die Zeiträume Ihrer Selbstständigkeit länger und häufiger werden, wächst dabei die Wahrscheinlichkeit, auf ein offenes Ohr zu stoßen: Schließlich dokumentieren Sie mit Ihren unternehmerischen Aktivitäten, dass Sie sich aktiv um ein Ende Ihrer Beschäftigungslosigkeit bemühen, auf eigenen Füßen stehen wollen und nicht ausschließlich auf Segnungen der Arbeitsvermittlung vertrauen.
Ein solches Vertrauensverhältnis vorausgesetzt, wird es Ihnen auch gelingen, unerwünschte "zumutbare Beschäftigungen", überflüssigen Trainings- oder (für Sie) sinnlose "Maßnahmen der beruflichen Eingliederung" zu umgehen.
Trotzdem sind auch wiederholte selbstständige Zwischenbeschäftigungen keine Lösung für die Ewigkeit: Denn ...
erstens dürfen Sie Ihren Kunden auch bei dieser Variante öffentlich keine durchgängige Verfügbarkeit garantieren (das widerspräche ja Ihren Pflichten als Arbeitsloser in den Phasen der Arbeitslosigkeit) und
zweitens widerspricht eine (auf Dauer!) halbherzige Vorgehensweise mit dem Selbstverständnis eines erfolgreichen Unternehmers. Ganz gleich ob als selbstständiger Einzelkämpfer oder Chef mit eigenen Angestellten: Erfolg setzt langfristig auch das Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit voraus. Gerade diese Selbstwahrnehmung wird letztlich jedoch durch die Einplanung staatlicher Hilfsleistungen untergraben.
Komplett verzichten müssen Sie auf öffentliche Unterstützung auch dann nicht, wenn Sie sich einen Ruck geben und den Weg in die "richtige" Existenzgründung in Angriff nehmen.
