Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit: Gründungszuschuss und andere Fördermöglichkeiten: Eine Praxis-Anleitung

Von: Robert Chromow
Stand: 4. Januar 2012
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Der Gründungzuschuss

Kranken- und Pflegeversicherung

Seit 2009 müssen auch alle Selbstständigen krankenversichert sein. Ob eine private Krankenversicherung oder eine gesetzliche Krankenkasse günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Wir nennen Alternativen und Entscheidungskriterien.

Selbstständige müssen nicht nur im Geschäftsleben mehr Verantwortung übernehmen als Angestellte, sondern auch bei ihrer sozialen Sicherung und der ihrer Angehörigen. Einerseits ist die Vorsorge unverzichtbar, andererseits wird ein erheblicher Prozentsatz Ihres persönlichen Einkommens darauf entfallen. Deshalb ist das Kostenmanagement Ihrer sozialen Absicherung unverzichtbar. Ein Arbeitgeber, der die Hälfte der Beiträge und noch dazu die meisten Verwaltungsarbeiten übernimmt, fehlt in den allermeisten Fällen. (In den Genuss arbeitgeberähnlicher Zuschüsse kommen allenfalls Künstler und Publizisten, die unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallen.)

Gesetzlich oder privat?

Als Empfänger von Arbeitslosengeld sind Sie automatisch bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Die Arbeitsagentur zahlt die KV-Beiträge an diejenige Krankenkasse weiter, an die Ihre Beiträge gezahlt wurden, als Sie noch Arbeitnehmer waren. Nach der Existenzgründung können Sie zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen - und zwar unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens!

Überlegen Sie sich Ihre Entscheidung gründlich: Aufs Jahr gesehen sind in der Krankenversicherung beträchtliche Einsparungen möglich. Mit einer privaten Krankenkasse fahren Sie übrigens nicht in jedem Fall besser - deren Konditionen haben sich in den letzten Jahren stark geändert. Das Beibehalten der gesetzlichen Krankenversicherung kann deshalb durchaus sinnvoll sein. Ausschlaggebend sind letztlich Ihre persönlichen Gegebenheiten.

Weiterversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Auch wenn Sie in der GKV bleiben, sollten Sie Ihren Statuswechsel zum Anlass nehmen, einen Konditionenvergleich vorzunehmen: Zwar gilt der zurzeit bundesweit einheitliche Beitragssatz von 14,9 Prozent (ohne Krankengeld). Und auch der Leistungskatalog ist den Kassen weitgehend vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Durch die mittlerweile eingeführten Zusatzbeiträge wurde der Einheitstarif jedoch wieder unterlaufen. Hinzu kommt, dass die Höhe des Zusatzbeitrages seit 2011 nicht mehr begrenzt ist.

Lektüre-Tipps: Mit den Folgen der Zusatzbeiträge beschäftigen sich die Beiträge unserer Sozialversicherungsexperten ...

Hinzu kommen Leistungsunterschiede der verschiedenen Kassen: Denn neben den obligatorischen Pflichtleistungen gibt es eine ganze Reihe möglicher Zusatzangebote (sogenannte Satzungsleistungen), die einzelne Krankenkassen ihren Mitgliedern machen (z. B. mehr oder weniger großzügige Kostenübernahme bei Kuren, alternativen Heilmethoden oder Vorsorgemaßnahmen wie Fitnesskurse etc.). Einen Vergleich der Satzungsleistungen von gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht zum Beispiel der Online-Rechner von krankenkasseninfo.de.

Achten Sie bei der Wahl der GKV auch auf die Krankengeld-Konditionen: Grundlegende Informationen liefert unser Krankengeld-Tipp für Selbstständige: "Die Krankengeld-Möglichkeiten für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte".

Bitte beachten Sie: Ein Sonderkündigungsrecht ergibt sich aus dem Übergang vom Arbeitnehmer zum Selbstständigen nicht. Sofern Sie in der GKV bleiben, aber die Krankenkasse wechseln wollen, müssen Sie die übliche zweimonatige Kündigungsfrist einhalten.

Beitragsberechnung

Während sich der Versicherungsbeitrag in der GKV bei Angestellten am Bruttoarbeitsentgelt orientiert, wird bei freiwillig versicherten Selbstständigen und Unternehmern das steuerpflichtige Gesamteinkommen des Mitglieds zur Beitragsberechnung herangezogen: Dazu zählen nicht nur die Einkünfte aus selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeiten, sondern auch Mieteinnahmen, Einnahmen aus Kapitalvermögen und zum Teil auch Renten!

Wenn Sie beim Start in die Selbstständigkeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, steht Ihr tatsächliches monatliches Einkommen aus der Selbstständigkeit noch nicht fest. Das ergibt sich erst später anhand des Steuerbescheids des Finanzamts. Um dennoch Ihren Krankenversicherungsbeitrag als Existenzgründer festsetzen zu können, wird bei Empfängern des Gründungszuschusses anfänglich ein fiktives Einkommen in Höhe von derzeit monatlich 1.277,50 Euro zugrunde gelegt (= 50 Prozent der sogenannten monatlichen Bezugsgröße von 2.555 Euro; Stand: 2011).

Ihren monatlichen Kassenbeitrag ermitteln Sie wie folgt: Sie multiplizieren den Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (14,9 Prozent ohne Krankengeldanspruch) mit der Mindestbemessungsgrundlage von 1.277,50 Euro (= ca. 190 Euro). Wer Wert auf Krankengeld legt, zahlt Beiträge in Höhe von 15,5 Prozent der Mindestbemessungsgrundlage (rund 200 Euro). Hinzu kommt noch die Pflegeversicherung zum Festtarif: Für Empfänger des Gründungszuschusses liegt er aktuell bei 24,91 Euro pro Monat (Formel: 1.277,50 Euro Mindestbeitrag mal 1,95 Prozent Beitragssatz). Freiwillige GKV-Mitglieder ohne Kinder zahlen 2,2 Prozent = 28,11 Euro pro Monat in die Pflegekasse. Unterm Strich ergibt sich für Gründungszuschuss-Empfänger eine Gesamtbelastung von insgesamt rund 220 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Krankengeldanspruch knapp 230 Euro - plus Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse, versteht sich.

Nachdem das Finanzamt Ihnen den ersten Einkommensteuerbescheid als Selbstständiger geschickt hat, dient der als Berechnungsgrundlage der künftigen monatlichen KV-Beiträge. Achtung: Wenn sich aus Ihrem Steuerbescheid ergibt, dass Ihr Einkommen im Vorjahr höher als 1.277,50 Euro im Monat gewesen ist, müssen Sie angesichts der chronisch knappen Versicherungskassen inzwischen mit Nachzahlungen rechnen. Wenn Sie laut Steuerbescheid nicht mehr als 1.277,50 Euro monatlich verdienen, bleibt es beim bisher gezahlten Mindestbeitrag.

Gründungszuschuss = Arbeitseinkommen?

Anders als bei Rentenversicherungsbeiträgen wird der Gründungszuschuss bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrags grundsätzlich als Teil des Arbeitseinkommens gewertet! Das trifft allerdings nur für den Teil des Zuschusses in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zu: Die Sozialversicherungspauschale in Höhe von monatlich 300 Euro stellt kein Arbeitseinkommen dar. Das ist § 240 Abs. 2 SGB V zu entnehmen, in dem "der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro" ausdrücklich aus den "beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder" ausgeklammert wird.

Höhere Beiträge nach Förder-Ende

Wichtig: Sobald die Gründungsförderung ausgelaufen ist, das heißt spätestens nach 15 Monaten, entfallen die Sonderkonditionen für Gründer: Die Mindestbemessungsgrundlage erhöht sich dann grundsätzlich auf monatlich 1.916,25 Euro (Stand: 2011). Beim aktuellen Beitragssatz von 14,9 Prozent ergibt sich damit ein Kassenbeitrag von 274 Euro. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beläuft sich dann bei einem Beitragssatz von 1,95 Prozent auf gut 37 Euro. Kinderlose Kassenmitglieder mit einem Beitragssatz von 2,2 Prozent zahlen monatlich rund 42 Euro in die Pflegekasse. Damit erreicht die Mindest-Beitragsbelastung in der gesetzlichen Krankenversicherung unterm Strich bereits über 310 Euro pro Monat. Mit Krankengeldanspruch liegt die Belastung bei über 320 Euro - wiederum plus Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse.

Dabei handelt es sich wohlgemerkt die Mindestbelastung! Der maximale Betrag für die Beitragsbemessung ist derzeit ein monatliches Einkommen von 3.750 Euro. Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sind dann im ungünstigsten Fall über 640 Euro pro Monat (plus Zusatzbeitrag) fällig!

Familienversicherung

Dafür sind bei der GKV aber auch nicht berufstätige Ehepartner sowie eigene Kinder ohne Zusatzbeiträge mitversichert. Anspruch auf kostenlose Mitversicherung des Ehegatten besteht darüber hinaus dann, wenn dessen Durchschnittseinkommen 365 Euro pro Monat (Stand: 2011) nicht übersteigt. Wenn Sie eine private Krankenversicherung (PKV) wählen, müssen Ehepartner und Kinder auf alle Fälle separat versichert werden (privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung). Das Gleiche gilt für die Pflegeversicherung.

Ist Ihr Ehepartner nicht selbst versichert und haben Sie Kinder, kann deren Absicherung recht teuer werden! Bei der Entscheidung GKV oder PKV stellt die Versorgung von Familienangehörigen also ein ganz entscheidendes Kriterium dar.

Entscheidungshilfe

Ob die gesetzliche oder die private Krankenversicherung die bessere Wahl ist, entscheidet sich individuell nach Lebenslage, Einkommen und Rechtsform des Unternehmens. Die wichtigsten Entscheidungskriterien im Überblick bietet unser aktueller Beitrag "Privat oder Kasse? Die richtige Krankenversicherung für Selbständige und Gründer".

Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV)

Die klassischen Versicherungstarife der privaten Krankenkassen orientieren sich nicht am Einkommen, sondern am Alter, dem Geschlecht, den individuellen Krankheitsrisiken, den gewählten Leistungen und der Höhe des Selbstbehalts des Versicherten:

  • Altersabhängige Beitragshöhe: Die Kosten für die ärztliche Versorgung jüngerer Menschen liegen statistisch gesehen niedriger als bei älteren Menschen. Sind Sie gerade mal zwanzig Jahre alt, zahlen Sie sehr geringe Beiträge. Diese steigen aber mit dem Alter immer mehr an.

  • Geschlechtsabhängige Beitragshöhe: Beiträge für Männer liegen niedriger als für Frauen (in jüngeren Altersgruppen, weil zum Beispiel die ärztliche Versorgung in der Schwangerschaft entfällt).

  • Risikoabhängige Beitragshöhe: Viele private Krankenkassen machen ihren Beitrag zusätzlich vom Gesundheitsrisiko des Antragstellers abhängig. Raucher zahlen mehr, Nichtraucher weniger. Wer chronisch krank ist, zahlt eventuell sehr hohe Beiträge oder wird gleich abgelehnt. Solche Merkmale werden vor Abschluss des Versicherungsvertrages in einem Erfassungsbogen festgehalten. Teilweise erfolgt zusätzlich ein ärztlicher Gesundheitscheck. Wer Krankheiten oder sein Rauchen verschweigt, muss mit Problemen rechen, wenn der Kasse später die Tatsachen bekannt werden.

  • Leistungskatalog: Private Kassen bieten meist unterschiedliche Leistungspakete an. Wer im Krankenhaus das Einzelzimmer und den Chefarzt haben will, zahlt entsprechend mehr. Gleiches gilt für den, der die Armani-Brille voll erstattet bekommen möchte oder für Heilpraktiker und alternative Heilmethoden optiert. Durch diese Varianten entsteht ein oft schwer überschaubarer Tarifdschungel.

  • Selbstbehalt: Private Kassen bieten oft Optionen für einen Eigenanteil an. Wenn Sie bereit sind, sich z. B. mit jährlich 300 Euro an den anfallenden Arzt- und Behandlungskosten zu beteiligen, zahlen Sie geringere Monatsbeiträge.

Bitte beachten Sie: Seit 2009 verlangt der Gesetzgeber von den privaten Krankenversicherern, zusätzlich mindestens einen Basistarif anzubieten, dessen Leistungsumfang und Kosten mit denen der gesetzlichen Krankenkassen identisch sein muss. Die Aufnahme neuer Mitglieder in den Basistarif darf nicht von einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden. Die PKV-light Basistarife bieten umgekehrt jedoch nicht die Vorzugsbehandlung, mit denen Privatversicherte sonst rechnen können. Einen Anspruch auf Familienversicherung wie bei der GKV geht mit dem Basistarif nicht einher.

Eine vergleichende Gegenüberstellung der bislang bekannten Versicherungskonditionen von GKV, PKV (klassisch) sowie PKV (Basistarif) finden Sie in der PDF-Broschüre "Der Basistarif - eine Entscheidungshilfe" (PDF, 128 KB), die vom Verband der privaten Krankenversicherung veröffentlicht wurde.

Sparpotenziale nutzen!

Wenn Sie sich für die klassische Form der privaten Krankenversicherung entscheiden, sollten Sie auf jeden Cent achten - einige Ideen dazu:

  • Meist lohnt es sich, auf allen "Schnickschnack" zu verzichten: Wollen Sie wirklich monatliche Zusatzbeiträge für Einbettzimmer, Chefarztbehandlung und Krankenhaus-Tagegeld bezahlen? Im Ernstfall können Sie für solche Leistungen immer noch persönlich zuzahlen.

  • Mit Selbstbehalt fährt man unter dem Strich durchweg besser.

  • Zusatzleistungen wie Krankentagegeld, private (!) Unfallversicherung etc. können Sie oft bei anderen Versicherern billiger einkaufen als bei der Versicherung, bei der Sie Ihre private Krankenversicherung günstig abschließen.

Praktische Aspekte bei der Entscheidung:

  • Als gering verdienender Bezieher eines Gründungszuschusses sind Sie zu Sonderkonditionen in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Wenn Sie nicht gerade jung, männlich und kinderlos sind, werden private Krankenversicherungen damit selten konkurrieren können.

  • Als Besserverdiener können Sie später bei Bedarf immer noch in die PKV wechseln.

  • Ehegatten oder Kinder sind in der GKV kostenlos mitversichert. Bei den privaten Versicherern müssten Sie zusätzliche Prämien zahlen. Diese Zusatzkosten müssen Sie bei Ihrer Entscheidung unbedingt mit einkalkulieren! Denken Sie dabei auch über den Tag hinaus: Auch Ihre Familienplanung kann bei der Wahl der geeigneten Krankenversicherung durchaus eine Rolle spielen.

  • Falls Sie in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben, sollten Sie angesichts des neuen Einheitstarifs zu Kasse mit den besten Satzungsleistungen wechseln.

Kranken(tage)geldversicherung

Die günstigsten Tarife für Selbstständige und Gründer in der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung enthalten kein Kranken- bzw. Krankentagegeld als Einkommensersatz. Wer darauf nicht verzichten will, muss sich zusätzlich versichern. Sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Krankenversicherungen bieten entsprechende Zusatzoptionen an. Der Zusatzbeitrag orientiert sich daran, nach wie vielen Tagen im Krankheitsfall die Zahlung beginnt.

Die ausgezahlten Tagessätze dürfen nicht höher sein als das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen während der letzten 12 Monate. Sich überzuversichern bringt also keinen Vorteil! Zumindest in der Zeit, in der Sie Gründungszuschuss erhalten, könnte die Krankentagegeld-Versicherung für Sie entbehrlich sein.

Zuschuss zu den Versicherungskosten

Die Kosten der Krankenversicherung tragen oft einen beträchtlichen Teil dazu bei, dass das Geld in der Haushaltkasse knapp wird. Notfalls können zum Glück auch gering verdienende Selbstständige einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) stellen: Sofern das Einkommen nach Abzug von Einkommensteuern, Versicherungsbeiträgen sowie eines Freibetrages unter Hartz-IV-Niveau liegt und außerdem keine verwertbaren Vermögenswerte vorhanden sind, gelten selbst Empfänger von Gründungsförderungen als "hilfebedürftig" im Sinne des § 9 SGB II.

Sobald auch nur ein Cent dieser Sozialleistung gezahlt wird, ist man automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge trägt die Staatskasse, eine bisher bestehende freiwillige Versicherung ruht. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber allerdings einen potenziellen Teufelskreis geschaffen: Viele Betroffene erhalten nur deshalb ALG II, weil ihr Nettoeinkommen durch die Krankenkassen-Beiträge zu gering ist. Sobald aber AlG II bewilligt wird, entfallen diese Beiträge - und das Nettoeinkommen ist wieder zu hoch.

In solchen Fällen übernimmt das Sozialamt (oder die örtliche ARGE) auf Antrag den Krankenversicherungsbeitrag von GKV-Mitgliedern. Hilfebedürftige PKV-Mitglieder können seit 2009 nur noch mit einer teilweisen Übernahme durch die Behörde rechnen. Einzelheiten der Kostenübernahme für notleidende Privatversicherte finden Sie auf Seite 2 unseres Beitrags "Krankenversicherung für Selbstständige ab 2009" unter der Überschrift: "Zu wenig Einkommen für den Beitrag?"

Der Gründungszuschuss geht - anders als der einstige Existenzgründungszuschuss (= "Ich-AG") nicht mehr mit der Rentenversicherungspflicht einher. Warum Sie sich trotzdem schon jetzt mit Ihrer Alterssicherung beschäftigen und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.