Der Gründungzuschuss
Gründungszuschuss und Nebenjobs
Dürfen Empfänger des Gründungszuschusses Nebenjobs haben? Oder gefährden sie damit ihre Gründungsförderung? Drohen womöglich Rückzahlungen? Wir nennen die wichtigsten Rahmenbedingungen und geben Entwarnung.
Zusammen mit dem Gründungszuschuss sollten die erwirtschafteten Betriebsgewinne in den ersten sechs Monaten den Lebensunterhalt des Gründers und seiner Familie sichern. Was aber, wenn es mit sinkender oder ganz fehlender Förderung anschließend eng wird? Oder vorher schon ein attraktives (Teilzeit-)Angebot auf Angestelltenbasis ins Haus flattert? Muss die Selbstständigkeit dann womöglich beendet und der Antrag auf Gründungszuschuss zurückgezogen werden?
Grundsätzlich nicht: Nebentätigkeiten, ganz gleich, ob selbstständige oder abhängig beschäftigte, vertragen sich durchaus mit einer Gründungsförderung. Paragraf 57 SGB III legt allerdings fest, dass nur hauptberufliche selbstständige Tätigkeiten förderfähig sind. Demnach muss die Wochenarbeitszeit einer förderunschädlichen Nebentätigkeit auf jeden Fall kürzer sein als die im eigenen Betrieb. Damit die Arbeitslosigkeit als beendet gilt, muss die wöchentliche Arbeitszeit als Selbstständiger außerdem mindestens 15 Wochenstunden betragen. Einen Nachweis darüber ist allerdings nicht erforderlich. Dafür muss die Selbstständigkeit aber die finanzielle Haupteinnahmequelle sein.
Sofern mindestens ein - mehr als nur geringfügig oder aushilfsweise beschäftigter - Mitarbeiter für Sie arbeitet, sind Sie normalerweise auf der sicheren Seite: Der Arbeitgeberstatus wird in der Regel als Indiz für eine hauptberufliche Selbstständigkeit gewertet.
Da die Arbeitsagenturen sich auch im Fall der Arbeitszeitverteilung auf die Selbstauskünfte der Geförderten verlassen und im Normalfall keine Stundennachweise verlangen, stellt sich im Zweifelsfall die Frage, welche wöchentliche Gesamt-Arbeitszeit als realistisch und plausibel betrachtet werden kann.
Spezielle Ausführungsbestimmungen der Bundesagentur hierzu fehlen zwar. Bei der Prüfung wird im Zweifelsfall das normalerweise dem Arbeitnehmerschutz dienende Arbeitszeitgesetz herangezogen. Konkrete Erfahrungen mit der Anwendung dieses Gesetzes auf öffentlich geförderte Selbstständige gibt es naturgemäß noch nicht, einige Anhaltspunkte lassen sich trotzdem benennen:
Eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 48 Stunden (tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden an sechs Tagen pro Woche bei Einhaltung der Sonntagsruhe) dürfte nicht zu einem Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz führen.
Unter bestimmten Umständen (z. B. unter Ausnutzung sogenannter Bereitschaftszeiten, wie sie im Unternehmeralltag durchaus beobachtbar sein dürften) kann sich die tolerierbare Wochenarbeitszeit sogar glaubhaft auf bis zu 60 Stunden ausweiten lassen.
Das heißt für die Praxis:
Geringfügige Beschäftigungen bis 400 Euro ("Minijobs"),
Tätigkeiten im Niedriglohnbereich zwischen 400,01 Euro und 800 Euro ("Midijobs") und sogar
voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bis zur Größenordnung eines Halbtagsjobs
... sind grundsätzlich mit der Gründungsförderung kombinierbar - vorausgesetzt die selbstständige Tätigkeit bleibt der Hauptberuf. Entscheidend bei der Beurteilung ist letztlich der Gesamteindruck im konkreten Einzelfall.
Hauptberuflichkeitsprüfung
"Unternehmer mit Nebenjob" oder "nebenberuflich selbstständiger Angestellter"? Wer mag das in wirtschaftlich bewegten Zeiten so genau zu sagen? Immer häufiger agieren abhängig Beschäftigte zugleich als Kleinstunternehmer und umgekehrt nehmen Selbstständige aus wirtschaftlicher Not Jobs an. Mit den Abgrenzungskriterien zwischen Haupt- und Nebenberuf aus Sicht der Sozialversicherungen beschäftigt sich unser Grundlagenbeitrag "Sozialversicherungspflicht: Haupt- oder Nebenberuf?"
Konzentration auf das eigene Unternehmen
Dass nur hauptberufliche Tätigkeiten mit dem Gründungszuschuss gefördert werden, leuchtet ein: Nur so kann eine dauerhaft tragfähige Existenz gesichert werden. Ein eigener Betrieb verlangt zwar nicht unbedingt die ganz und gar uneingeschränkte Aufmerksamkeit des Chefs - zumindest den überwiegenden Schwerpunkt der beruflichen Aktivitäten sollte er aber allemal bilden. Und mehr als ein Nebenjob sollte zur Existenzsicherung auch nicht nötig sein - soviel Vertrauen in die Ertragskraft des Unternehmens muss sein.
In manchen Fällen hilft auch die Aufnahme eines Nebenjobs beim besten Willen nicht weiter: Was zu tun ist, wenn sich Ihre Existenzgründung auf Dauer wider Erwarten doch nicht als tragfähig erweist, erfahren Sie im nächsten Abschnitt, der sich mit der Rückkehr in die Arbeitslosigkeit beschäftigt.
