Der Gründungzuschuss
Rückkehr in die Arbeitslosigkeit
Im letzten Teil des Kapitels zum neuen Gründungszuschuss geht es um die Rückkehr in die Arbeitslosigkeit, falls Ihr Gründungsvorhaben scheitern sollte. Wichtig: Sofern Sie die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige abschließen wollen, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Gründung dafür entscheiden!
Misserfolg ist keine Schmach! Jedes unternehmerische Vorhaben kann (und darf!) misslingen. Ganz wichtig: Die Gewährung der Gründungshilfen wird von den Arbeitsagenturen nicht an Erfolgsauflagen gekoppelt. Rückzahlungen drohen bei einem Scheitern nicht! Auch wenn Sie wegen Ihres Misserfolgs mit sich unzufrieden sind: Aus Sicht der Arbeitsagentur stellt das kein Versagen dar. Im Gegenteil: Durch Ihren Anlauf in die Selbstständigkeit haben Sie den Beweis erbracht, dass Sie sich besonders aktiv um die Aufnahme von Arbeit bemühen!
Lektüre-Empfehlung
Mit der typisch deutschen Angst vor geschäftlichen Misserfolgen und der Neigung, sie als persönliches Scheitern oder gar Versagen zu deuten, beschäftigt sich der akademie.de-Beitrag "Mehr Mut zum Misserfolg".
Wenn Sie feststellen, dass Ihre Selbstständigkeit nicht mehr tragfähig ist, dann melden Sie sich auf jeden Fall wieder arbeitslos und nehmen Sie Ihre noch vorhandenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld wahr. Da die Förderdauer beim Gründungszuschuss auf das noch verbliebene Arbeitslosengeld angerechnet wird, bleibt bei einer durchschnittlichen Arbeitslosengeld-Anspruchsdauer von einem Jahr selbst dann nicht mehr viel übrig, wenn Sie kurz nach Eintreten der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit gestartet sind und nach der sechsmonatigen Anlaufphase das Handtuch werfen.
Immerhin: Verbliebene Restansprüche können gemäß § 147 SGB III nach wie vor maximal vier Jahre lang geltend gemacht werden:
"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind."
Entscheidend für die Berechnung des Zeitraums ist dabei nicht der Termin der Unternehmensgründung, sondern der Beginn der Arbeitslosigkeit.
Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Zwar gehen bestehende Ansprüche auf Arbeitslosengeld während der Dauer des Gründungszuschusses verloren, dafür können Selbstständige inzwischen aber freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung werden und auf diese Weise neue Ansprüche erwerben. § 28a SGB III sieht ein "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" vor.
Leider sind dessen Konditionen Anfang 2011 spürbar verschlechtert worden: Die Beiträge wurden gegenüber dem Vorjahr verdoppelt und steigen im Jahr 2012 noch einmal um 100 %! Außerdem ist künftig eine wiederholte Arbeitslosmeldung im Fall von Auftragsflauten nicht mehr möglich.
Die Beitragsberechnung
Berechnungsgrundlage für die Beiträge ist die "monatliche Bezugsgröße": Dabei handelt es sich um das durchschnittliche statistische Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers. Sie wird jährlich neu für Ost- und Westdeutschland getrennt ermittelt und dann für das laufende Jahr vorläufig vorausgeschätzt. Für 2011 ergeben sich 2.555 Euro (West) und 2.240 Euro (Ost). Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Selbstständige errechnet sich im Jahr 2011 wie folgt:
50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße x Beitragssatz = Monatsbeitrag zur Arbeitslosenversicherung
Da der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung derzeit bei 3 % liegt, ergibt sich folgende Beitragsberechnung:
Jahr 2011: |
Monatsbeitrag West: 2.555 Euro x 0,50 x 0,03 = 38,33 Euro |
Monatsbeitrag Ost: 2.240 Euro x 0,50 x 0,03 = 33,60 Euro |
Ab 2012 gilt dann die volle Bezugsgröße als Berechnungsgrundlage. Dadurch verdoppeln sich die Beiträge im kommenden Jahr erneut: Versicherte in den alten Ländern zahlen dann 76,65 Euro, in den neuen Ländern liegt der Beitrag bei 67,20 Euro.
Die gute Nachricht: Gründer bezahlen im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem darauf folgenden Kalenderjahr ihre Beiträge grundsätzlich auf Basis von 50 Prozent der Bezugsgröße.
Mit monatlich zunächst 35 bis 40 Euro erwerben Sie zum Teil beachtliche Ansprüche: Bereits nach einem Jahr Beitragszahlung können Sie sechs Monate lang Arbeitslosengeld beziehen. Als Kalkulationsgrundlage für das Arbeitslosengeld nimmt die Arbeitsagentur in Ermangelung eines festen Angestelltengehalts bei Selbstständigen eine fiktive Bemessung gemäß § 132 SGB III vor.
Dort sind sogenannte Qualifikationsgruppen definiert, die sich an Berufsausbildung und Studienabschlüssen orientiert. Je nach Familienstand und Steuerklasse führt das bei einem Akademiker zu einem maximalen Arbeitslosengeld von über 1.400 Euro (bzw. 1.260 Euro in den neuen Bundesländern). Zum Vergleich: Wer in die niedrigste Qualifikationsgruppe einsortiert wird, muss sich unter ansonsten gleichen Bedingungen mit knapp halb so hohem Arbeitslosengeld begnügen (800 Euro / 700 Euro).
Die Voraussetzungen
Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung:
Ihre Wochenarbeitszeit als Selbstständiger beträgt mindestens 15 Wochenstunden.
Sie haben in den letzten 24 Monaten vor Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate als abhängig Beschäftigter gearbeitet oder Arbeitslosengeld bezogen.
Sie haben unmittelbar bis zur Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit als abhängig Beschäftigter gearbeitet oder Arbeitslosengeld bezogen.
Eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung aufgrund anderer Beschäftigungen besteht nicht.
Sie stellen den Antrag auf "freiwillige Weiterversicherung" innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit.
Infopaket zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Ausführliche Informationen zum sogenannten Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag entnehmen Sie unserem speziellen Praxisleitfaden "Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige".
Auf in die Praxis!
Nachdem Sie sich ausführlich mit Testballons, Vorbereitungen, Förderanträgen, Geschäftsplänen, Sozialversicherungen und Rückzugspositionen beschäftigt haben, wird es Zeit, den Start in den Unternehmeralltag praktisch in Angriff zu nehmen.
