Schritte in die Selbstständigkeit
Selbstständiges Nebeneinkommen
Arbeitslose dürfen Nebeneinkünfte haben - und zwar nicht nur als Aushilfen oder angestellte Teilzeitbeschäftigte: Wer unter der wöchentlichen Arbeitszeithöchstgrenze von 15 Stunden bleibt, darf auch als Selbstständiger hinzuverdienen. Was nach Abzug der Anrechnungsbeträge unterm Strich übrig bleibt, sieht nur auf den ersten Blick wie ein karges "Taschengeld" aus1.
Sonderfall ALG II
Die folgenden Ausführungen gelten nur für Bezieher des Arbeitslosengeldes I! Die wichtigsten Informationen über Nebenverdienstmöglichkeiten von ALG-II-Empfängern finden Sie im Beitrag "ALG II und Selbstständigkeit". Basisauskünfte zum ALG II bietet darüber hinaus die Broschüre "SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende" (PDF, 345 KB) der Bundesagentur für Arbeit.
Die Bestimmungen zum Nebeneinkommen von Arbeitslosen sind in § 155 SGB III geregelt:
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