Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit: Gründungszuschuss und andere Fördermöglichkeiten: Eine Praxis-Anleitung

Von: Robert Chromow
Stand: 4. Januar 2012
Beitrag bewerten
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Der Gründungzuschuss

Gründungszuschuss: Tragfähigkeitsprüfung

Voraussetzung für die Gewährung des Gründungszuschusses ist die positive Stellungnahme einer "fachkundigen Stelle" zur Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens.

Tragfähigkeits-Prüfung

Damit Gründungen von Arbeitslosen Hand und Fuß haben, verlangt der Gesetzgeber die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. Auch diesen Antrag ("Anforderung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung") können Sie bei uns zu Ansichtszwecken herunterladen (PDF, 392 KB).

Als "fachkundige Stellen" werden in § 57 SGB III, Abs. 2

  • Industrie- und Handelskammern,

  • Handwerkskammern,

  • berufsständische Kammern,

  • Fachverbände und

  • Kreditinstitute.

Die geforderten Kurzgutachten waren in der Vergangenheit üblicherweise kostenlos. Durch die große Zahl der Fälle sind manche Kammern und Verbände dazu übergegangen, saftige Gebühren zu erheben.

Wichtig: Eine Kostenerstattung durch die Arbeitsagentur ist ausgeschlossen. Bevor Sie einen Termin vereinbaren, sollten Sie also nach den anfallenden Kosten fragen und sich notfalls nach einer günstigeren Alternative umsehen!

Bitte beachten Sie: Die Aufzählung der fachlundigen Stellen ist nicht abschließend: Sie können grundsätzlich also auch eine andere fachkundige Einrichtung vorschlagen. Einen generellen Anspruch auf freie Gutachterwahl gibt es jedoch nicht mehr. Manche Arbeitsagenturen akzeptieren nach wie vor auch Steuer- und Unternehmensberater als fachkundige Stellen, während andere auf einer Begutachtung durch die Kammern bestehen.

Businessplan-Gutachten von Beratern sind zwar nicht billig. Dafür beschäftigen sich diese Profis in der Regel aber auch gründlicher und individueller mit Ihrem Vorhaben. Da Sie ein potenzieller neuer Klient sind, ist die Wahrscheinlichkeit einer wohlmeinenden Beurteilung zudem höher.

Vermeiden Sie den Weg des geringsten Widerstands

Betrachten Sie den Zwang zum Einholen einer fachkundigen Stellungnahme auf keinen Fall als lästige Pflichtübung, der Sie sich möglichst geschickt zu entledigen versuchen. Ganz gleich ob Handelskammer-Experte, Unternehmens-, Gründungs- oder Steuerberater: Nehmen Sie die Erstellung der erforderlichen Unterlagen ernst und betrachten Sie eventuelle Einwände und Bedenken als wertvolle Ratschläge!

Faustregel: Wer die oft wohlwollenden (angestellten!) Kammermitarbeiter oder die Kollegen des eigenen Berufsverbands nicht von der Tragfähigkeit seiner Geschäftsidee und vom Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen überzeugen kann, wird sich im rauen Marktgeschehen erst recht schwer tun.

Etwas anders sieht die Sache im Handwerksbereich aus: Hier verstehen sich die Kammern und Innungen vielfach als Interessenvertreter bestehender Betriebe. Aus deren Sicht wiederum stellen subventionierte Gründer aus der Arbeitslosigkeit unerwünschte Konkurrenz dar. Besonders hartnäckig sind die Besitzstandswahrer im Handwerk, wenn es darum geht, Antragsteller ohne Meisterbrief außen vor zu halten. Lassen Sie sich in solchen Fällen lieber von einem Steuer- oder Unternehmensberater Ihrer Wahl beraten oder von alternativen Berufsverbänden wie dem "Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker" oder dem "IFHandwerk".

Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle lassen Sie auf einem separaten Formular eintragen, das Ihnen von Ihrem Arbeitsberater ausgehändigt wird. Sie vereinbaren einen Termin und bereiten dafür einen überschaubaren, aber aussagekräftigen Geschäftsplan vor. Was Sie sich darunter vorzustellen haben und warum Sie den auch für Ihre eigenen Zwecke gut gebrauchen können, zeigen wir Ihnen im nächsten Kapitel.

Zwischenprüfung nach sechs Monaten

Zuvor jedoch noch dies: Wenn Sie am Ende der ersten Förderphase erfolgreiche Geschäftstätigkeiten nachweisen oder zumindest plausibel machen können, dass sich die Tragfähigkeit in absehbarer Zeit einstellen wird, kann die Arbeitsagentur die Zahlung der Sozialversicherungspauschale von 300 Euro um weitere neun Monate verlängern: Einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Zuschusszahlung gibt es nicht. Das führt zu erheblichen regionalen Unterschieden in der Vergabepraxis.

Unterschiede gibt es auch bei der Benachrichtigung: Während manche Agenturen die Empfänger von Gründungszuschüssen auf die Verlängerungsmöglichkeit hinweisen, halten sich andere vornehm zurück und setzen darauf, dass die Verlängerungsanträge in Vergessenheit geraten. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Änderungen gegenüber dem Ursprungsantrag (z. B. Wechsel der Branche oder des Standortes),

  • eventuelle Änderung der Tätigkeit,

  • Wochenarbeitszeit, die für die selbstständige Tätigkeit aufgewendet wird,

  • Wochenarbeitszeit anderer selbstständiger und nichtselbstständiger (Neben-)Tätigkeiten.

Vorsicht bei Geschäftsfeld-Änderungen

In jüngster Zeit häufen sich Berichte über Arbeitsagenturen, die aufgrund "eigenmächtiger" Geschäftsfeld-Änderungen nicht nur die Förder-Verlängerung ablehnen, sondern zum Teil sogar bereits gezahlte Gründungszuschüsse zurückfordern!

Formal klingt das Argument nachvollziehbar: Wenn sich das ursprüngliche Geschäftsmodell wider Erwarten als nicht tragfähig erwiesen hat, hätte der Zuschussempfänger eine Neuausrichtung der Arbeitsagentur mitteilen und ggf. ein neues Tragfähigkeitsgutachten einholen müssen.

Um spätere böse Überraschungen zu vermeiden, tun Sie also gut daran, gravierende Änderungen Ihres Geschäftsmodells rechtzeitig mit dem zuständigen Mitarbeiter Ihrer Arbeitsagentur zu besprechen. Meldepflichtig ist dabei selbstverständlich nicht jede neue Dienstleistung oder Zielgruppe - wenn jedoch aus einem Handwerker plötzlich ein Händler oder aus einem Berater ein Texter wird, sollte die Arbeitsagentur besser rechtzeitig mit ins Boot geholt werden.

Falls Sie nicht sicher sind, ob und wie Ihr Arbeitsberater auf Ihre (ansonsten ja stets geforderte) Flexibilität reagiert, sollten Sie mit der offiziellen Neuausrichtung lieber warten, bis die Förderdauer verstrichen ist.

Zurück zur Zuschussverlängerung: Ergänzend zum eigentlichen Antrag müssen Sie Nachweise über Art, Umfang und Ertrag Ihrer selbstständigen Tätigkeit erbringen - dazu gehören:

  • ein Kurzbericht über die bisherige selbstständige Tätigkeit,

  • eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben (in der Regel die Einnahmenüberschussrechnung der ersten fünf bis sechs Monate) und

  • ein Ausblick auf die Geschäftsentwicklung der nächsten Monate - inklusive Nachweise von Werbemaßnahmen und Auftragseingängen.

Sofern sich aus diesen Unterlagen noch nicht zweifelsfrei die Aussicht auf dauerhafte Tragfähigkeit ergibt, kann die Arbeitsagentur weitere Einzelnachweise anfordern und Ihnen im Zweifel ein neues Tragfähigkeitsgutachten einer fachkundigen Stelle abverlangen.

Geschäftsanweisung der Bundesagentur

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine "Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss nach § 57 SGB III" (PDF, 112 KB) veröffentlicht. Die Richtlinien bergen zwar keine großen Überraschungen - regeln aber eine Reihe von Sonderfällen und bringen einige verfahrenstechnische Klarstellungen.