Der Gründungzuschuss
Gründungszuschuss: Voraussetzungen
Der Antrag auf Bewilligung des Gründungszuschusses ist keine Geheimwissenschaft. In diesem Kapitel fassen wir die Antragsvoraussetzungen und die Vergabebedingungen zusammen und zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie in den Genuss der Gründungsförderung kommen.
Den bisherigen Rechtsanspruch auf Gründungsförderung gibt es seit der Neuregelung des Gründungszuschusses im Jahr 2011 nicht mehr: Es handelt sich jetzt nur noch um eine Ermessensleistung, die je nach Kassenlage der Bundesagentur oder Schwerpunktsetzung lokaler Arbeitsagenturen bewilligt oder abgelehnt werden kann.
Anlass zur Resignation ist das aber keineswegs. Schließlich ist eine Ermessensleistung noch lange keine Willkürmaßnahme! Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sich beraten lässt und gründlich vorbereitet, hat auch in Zukunft gute Chancen, in den Genuss von Fördermitteln zu kommen. Das zeigt auch ein Blick in die Geschichte: Die Gründungsförderung der Arbeitsagentur war in der Vergangenheit bereits über viele Jahre eine Kann-Leistung, in deren Genuss trotzdem Hundertausende von Antragstellern gekommen sind.
Im Kern ist die Beihilfe in § 57 Abs. 1 SGB III geregelt, der lautet:
"Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten."
Sicherung des privaten Lebensunterhaltes
Die wichtigste Botschaft dieser Bestimmung wird vielfach übersehen: Der Gründungszuschuss ist als Beitrag zum privaten Lebensunterhalt und zur sozialen Sicherung des Unternehmers und seiner Familie während der ersten Monate der Selbstständigkeit gedacht. Der Zuschuss ist also keine betriebliche Subvention! Er stellt keine betriebliche Einnahme dar, muss nicht versteuert werden und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuer.
So erfreulich das ist: Das Überleben Ihres Betriebes wird damit umgekehrt nicht gesichert. Ihr eigentliches Geschäft profitiert durch den Zuschuss kein bisschen. Die Förderung hält Ihnen in der Startphase lediglich den Rücken frei, damit Sie sich auf die Einrichtung Ihres Betriebs, auf Werbung und Kundenakquise konzentrieren können. Genau das sollten Sie auch tatsächlich als ihre Hauptbeschäftigung betrachten - und nicht etwa die Suche nach möglichen "Anschlussfinanzierungen". Viele Gründungsberater machen bei Startern aus der Arbeitslosigkeit eine ausgeprägte Förderorientierung aus, die viel zu viele Energien frisst.
Das unproduktive "Subventions-Rittertum" verstellt den Blick auf das eigentliche Geschäftsfeld: Was Sie brauchen, sind marktgängige Produkte und Dienstleistungen - und die dazu gehörigen Kunden: ganz reale zahlungsfähige und zahlungsbereite Kunden, die für Ihre Waren und Services Geld auf den Tisch legen oder auf Ihr Konto überweisen. Sich damit zu beschäftigen ist auf Dauer allemal Erfolg versprechender als die Hoffnung auf fortgesetzte staatliche Unterstützungszahlungen.
Voraussetzungen
Zurück zu den Förderbedingungen beim Gründungszuschuss:
Als selbstständig gelten alle freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten, bei der Sie freie unternehmerische Entscheidungen treffen können. Einen Überblick liefert das Kapitel "Scheinselbstständigkeit" dieses Kurses. Für mehr Klarheit im Begriffs-Dschungel rund um abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeiten sorgt der Artikel "Frei oder abhängig"?
Von einer hauptberuflichen Tätigkeit ist dann die Rede, wenn sie den zeitlichen und wirtschaftlichen Mittelpunkt der Berufstätigkeit darstellt. Eine Existenzgründung im Sinne des § 57 SGB III setzt also nicht unbedingt voraus, dass Sie 40 Wochenstunden und mehr für Ihren Betrieb arbeiten (auch wenn das in den meisten Fällen so sein dürfte). Sofern Teilzeit-Selbstständige plausibel machen können, dass sie ihren Lebensunterhalt auf Dauer sichern können, können auch sie gefördert werden.
Die Tätigkeit muss allerdings auf mindestens 15 Wochenstunden angelegt sein. Anderenfalls würde die Arbeitslosigkeit definitionsgemäß nicht beendet. Falls Sie sich genauer für den Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflichen Tätigkeiten interessieren, empfehlen wir einen Blick auf den Beitrag "Sozialversicherungspflicht: Haupt- oder Nebenberuf?"Möglich ist eine Förderung außerdem nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (also fünf Monaten) besteht,
keine Sperrzeiten und andere "Ruhenstatbestände" gemäß § 142 bis 144 SGB III vorliegen,
der Antragsteller die "Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist" und
seine "Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt". Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, erläutern wir weiter unten.
Und: Es gibt sogar eine zweite Chance: Sofern ein Arbeitsloser in der Vergangenheit schon einmal eine Gründungsförderung bekommen hat, seine Selbstständigkeit aber wieder beenden musste, darf er durchaus einen neuen Antrag stellen. In diesem Fall müssen seit der letzten Zuschusszahlung allerdings mindestens 24 Monate vergangen sein.
Tipps für Restarter
Wenn Sie zu den Mutigen gehören, die sich nach einem Misserfolg einen erneuten Anlauf in die Selbstständigkeit zutrauen, empfehlen wir Ihnen zusätzlich zu diesem allgemeinen Gründerleitfaden Sandra Bonnemeiers Spezialkurs "Restarter: Der zweite Start in die Selbstständigkeit".
Sechs Monate den Rücken frei
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, kann der Gründungszuschuss zunächst für die Dauer von sechs Monaten geleistet werden. Er setzt sich zusammen ...
aus dem Betrag, den der Arbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld I bezogen hat und
einer zusätzlichen Sozialversicherungs-Pauschale in Höhe von 300 Euro monatlich.
Sofern Sie am Ende der ersten Förderphase in der Lage sind, erfolgreiche Geschäftstätigkeiten nachzuweisen oder zumindest plausibel machen können, dass sich die Tragfähigkeit in absehbarer Zeit einstellen wird, kann die Sozialversicherungs-Pauschale in Höhe von 300 Euro darüber hinaus weitere neun Monate gezahlt werden. Die Verlängerung kann von der Vorlage eines zusätzlichen Tragfähigkeitsgutachten abhängig gemacht werden.
Erfreulich: Die 300-Euro-"Zuzahlung" ist zwar als Sozialversicherungspauschale gedacht, ihre Verwendung wird aber nicht kontrolliert. Insbesondere besteht - anders als beim früheren Ich-AG-Zuschuss - keine Rentenversicherungspflicht. Durch die hatte der Staat in der Vergangenheit zum Teil mehr als die Hälfte der Zuwendung hintenrum gleich wieder einkassiert. Beim Gründungszuschuss verbleibt dadurch unterm Strich vielfach deutlich mehr Geld in der Gründerkasse.
Beispiel: Überschlagsrechnung
Wenn Sie bislang pro Monat 1.200 Euro Arbeitslosengeld bezogen haben, können Sie in den ersten sechs Monaten mit einem Gründungszuschuss von 1.200 Euro plus 300 Euro = 1.500 Euro x 6 = 9.000 Euro rechnen. Wird darüber hinaus die 9-monatige Verlängerung bewilligt, steigt die Gesamtfördersumme auf insgesamt 11.700 Euro, über die der Gründer frei verfügen kann.
Aufgezehrter Arbeitslosengeld-Anspruch
Bitte beachten Sie: Die Förderdauer gilt beim Gründungszuschuss als Zeit der Arbeitslosigkeit. Zum Gründungszeitpunkt noch bestehenden Ansprüche auf Arbeitslosengeld verringern sich dementsprechend. Zwar besteht die Möglichkeit, durch freiwillige Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige neue Ansprüche zu erwerben - doch auch deren Konditionen sind seit 2011 leider drastisch verschlechtert worden.
Mit anderen Worten: Scheitert das Gründungsvorhaben, laufen Bezieher des Gründungszuschusses Gefahr, zu Hartz-IV-Fällen werden - es sei denn, sie finden schnell einen neuen Arbeitgeber.
Das ist aber noch lange kein Grund, die Flinte ins Korn zu werfen: Mit einer tragfähige Geschäftidee, Eigeninitiative und Überzeugungskraft können Arbeitslose den Start in die Selbstständigkeit auch in Zukunft schaffen.
