Existenzgründung mit Einstiegsgeld

Beihilfen zum Lebensunterhalt und betriebliche Starthilfen

Von: Robert Chromow
Stand: 23. März 2011 (aktualisiert)
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Einstiegsgeld

Hartz-IV-Empfänger erhalten keinen Gründungszuschuss. Als Notlösung bietet sich das weit weniger attraktive "Einstiegsgeld" an, das bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Leistung zur Eingliederung gezahlt werden kann. Im Vorjahr wurden gut 16.000 Gründungen mit Einstiegsgeld gefördert. Einen Rechtsanspruch gibt es aber nicht. Dafür können aber zusätzlich Zuschüsse und Darlehen für Sachmittelanschaffungen beantragt werden.

Eins gleich vorweg: Arbeitslose, die mit dem Gedanken an eine Gründung spielen und noch Ansprüche nach dem SGB III haben (z. B. Arbeitslosengeld I), sollten Sie sich ganz schnell den Gründungszuschuss sichern: Ganz abgesehen davon, dass Sie auf diese Beihilfe bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen einen Rechtsanspruch haben, liegt der Gesamtbetrag der Zuwendungen beim Gründungszuschuss unterm Strich fast immer höher. Hinzu kommt, dass das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit - anders als beim Einstiegsgeld - nicht auf die Fördermittel angerechnet wird.

Hintergrund: Während der Gründungszuschuss eine Versicherungsleistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III ist, stellt das Arbeitslosengeld II (= ALG II / "Hartz IV") eine Fürsorgeleistung nach dem SGB II dar. Dort sind zwar auch "Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen" vorgesehen - es handelt sich dabei aber ausnahmslos um sogenannte Ermessensleistungen: Einen Rechtsanspruch auf die Gründungsförderung haben gründungswillige Langzeitarbeitslose also nicht.

Sonderfall: Einstiegsgeld statt Gründungszuschuss?

Der Antrag auf Gründungszuschuss ist nicht in jedem Fall vorteilhaft: Gründungswillige Arbeitslose und deren Angehörige, die ...

  • trotz Arbeitslosengeld I "hilfebedürftig" im Sinne des § 9 SGB II sind und

  • daher bereits "aufstockendes Arbeitslosengeld (ALG) II" bekommen (oder bekommen könnten) und die

  • auch während der Selbstständigkeit voraussichtlich noch über einen längeren Zeitraum hilfebedürftig bleiben werden,

... haben am Gründungszuschuss letztlich wenig Freude: Denn der Zuschuss "zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung" wird bei der Berechnung des ALG II in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt.

Das Einstiegsgeld hingegen zahlt die ARGE zusätzlich zum ALG II - vorausgesetzt die Gründungsbeihilfe wird vom Fallmanager bewilligt. Weiterer Vorteil: Einstiegsgeld-Empfänger können unter bestimmten Bedingungen Darlehen und Zuschüsse für betriebliche Anschaffungen beantragen.

Wenn die Aussicht besteht, dass die "Hilfebedürftigkeit" durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit auf Dauer überwunden wird, kann die zuständige "Integrationsfachkraft" der Grundsicherungsstelle (z. B. Arbeitsagentur, Jobcenter, ARGE) im Einzelfall die folgenden Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen bewilligen:

  1. Einstiegsgeld gemäß Paragraf 16b SGB II: Das Einstiegsgeld ist eine Kann-Leistung für hilfebedürftige ALG-II-Empfänger im Rahmen einer individuellen Eingliederungsvereinbarung. Das Einstiegsgeld dient der Deckung der erhöhten Lebenshaltungskosten des Gründers und seiner Bedarfsgemeinschaft. Es wird maximal 24 Monate lang zusätzlich zum ALG II gezahlt. Bei längerer Laufzeit kann eine schrittweise Senkung des Einstiegsgelds festgelegt werden ("Zuschussdegression"). Das Einstiegsgeld kann auch dann noch gezahlt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder danach entfällt.

    Bitte beachten Sie: Das Einstiegsgeld ist keine spezielle Beihilfe für Selbstständige: Der Zuschuss wird auch bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen, abhängigen Beschäftigung gezahlt. Das ist sogar der Normalfall.

  2. Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung betrieblich "notwendiger und angemessener" Sachgüter gemäß Paragraf 16c SGB II: Die Obergrenze möglicher Zuschüsse liegt bei 5.000 Euro.

Einstiegsgeld: Beihilfe zum Lebensunterhalt

In einer Arbeitshilfe (PDF, 180 KB) hat die Bundesagentur für Arbeit die wichtigsten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen bei der Gewährung von Einstiegsgeld zusammengefasst:

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Hallo,
ist Existenzgründung mit Einstiegsgeld und Dahrlehn auch für Hartz-IV-Empfänger ohne Leistungsanspruch möglich?(Weil der Verdienst der Ehefrau angerechnet wird.)

Hallo,
Voraussetzung für die Bewilligung von Einstiegsgeld und betrieblichen Darlehen oder Zuschüssen ist die "Hilfebedürftigkeit" gemäß § 9 SGB II ...
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__9.html
... sowie der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__15.html
Die Details Ihres Einzelfalls besprechen Sie am besten direkt mit der Arbeitsagentur, dem Sozialamt oder der örtlichen ARGE.
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow