Existenzgründung mit Einstiegsgeld

Beihilfen zum Lebensunterhalt und betriebliche Starthilfen

Von: Robert Chromow
Stand: 23. März 2011 (aktualisiert)
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Betriebliche Starthilfen

Zuschüsse und Darlehen: Betriebs-Beihilfen

Dass ausgerechnet Langzeitarbeitslose zu Gründern zweiter Klasse gemacht werden, ist oft kritisiert worden. Immerhin hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 ein unerwartetes Zugeständnis gemacht: Gründer und alle anderen Selbstständigen und Unternehmer, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, können seitdem Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung betrieblich notwendiger und angemessener Sachmittel beantragen.

Beispiel: Sachmittel-Liste

Die Bundesagentur hat einen recht weit gefassten Sachmittel-Begriff: Als Beispiele nennt sie:

  • Betriebs- und Geschäftsausstattung (wie PC, Software, Telefonanlage, Kopierer, Einrichtungsgegenstände),

  • Marketing und Vertrieb unterstützende Investitionen (z. B. Erstellung von Homepages, Werbemitteln, Schaufensterdekorationen),

  • Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsmittel,

  • Erstausstattung und betriebsnotwendige Aufstockung des Material-, Waren oder Ersatzteillagers,

  • Konzessionen (Übernahme im Gastronomiebereich) sowie

  • Kaution für Gewerberäume.

In Paragraf 16c SGB II ("Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen") und der dazugehörigen Arbeitshilfe der Bundesagentur (PDF, 196 KB) sind die folgenden Vergabebedingungen für Sachmittel-Zuschüsse und -darlehen genannt:

  • Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen sind nur im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung möglich.

  • Die hauptberufliche selbstständige Tätigkeit muss voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig sein. Ziel ist, die Hilfebedürftigkeit dauerhaft zu beenden oder zu verringern.

  • Die Tragfähigkeit soll sich die Arbeitsagentur vor Ort durch das Tragfähigkeitsgutachten einer fachkundigen Stelle bestätigen lassen. Als solche gelten Kammerorganisationen, Fachverbände, Kreditinstitute sowie Gründerzentren, die sich auf die Gründung aus der Arbeitslosigkeit spezialisiert haben.

  • Grundlage der Tragfähigkeitsbeurteilung ist ein Geschäftsplan, für den im Prinzip die gleichen Anforderungen gelten wie beim Mini-Businessplan für den Gründungszuschuss.

  • Zuschüsse und Darlehen sollen nur dann gewährt werden, wenn alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Als Nachweis fehlender Kreditalternativen genügt in der Regel die schriftliche Ablehnung eines Darlehensantrags durch die Hausbank.

  • Die betrieblichen Sachmittel müssen für die Aufnahme, Fortführung oder den Erhalt der ausgeübten Tätigkeit unmittelbar benötigt werden. Der Antragsteller muss genaue Angaben über den vorgesehenen zeitlichen Ablauf des Beschaffungsvorhabens, die voraussichtlichen Kosten und die weitere Finanzierung der erforderlichen Sachmittel machen.

  • Die notwendigen Sachmittel müssen im Hinblick auf die Lebensumstände eines Hartz-IV-Empfängers angemessen sein. Das heißt in der Praxis: Es muss immer die preiswerteste Alternative gewählt werden - insbesondere ist zu prüfen, ob nicht auch gebrauchte Wirtschaftsgüter den gewünschten Zweck erfüllen.

  • Die Vergabestellen sollen vorrangig zweckgebundene Darlehen gewähren.

  • Bei der Festlegung der Rückzahlungsraten soll die persönliche und wirtschaftliche Situation der Gründer berücksichtigt werden.

  • Kombinationen aus Darlehen und Zuschüssen sind möglich.

  • Der Obergrenze von Zuschüssen liegt bei 5.000 Euro.

  • Bei Gründern soll die gewünschte Wirkung der benötigten Darlehen und Zuschüssen spätestens nach 24 Monaten eingetreten sein. Hilfebedürftige Unternehmer, die bereits seit Längerem selbstständig sind, soll die Notlage in der Regel binnen zwölf Monaten überwunden sein.

Falls ein Vorhaben scheitert, ist in begründeten Einzelfällen ein erneuter Antrag auf Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach Paragraf 16c SGB II frühestens nach 12 Monaten möglich.

Fazit

Der Wechsel in die Selbstständigkeit ist gewiss nicht der Königsweg aus der Arbeitslosigkeit. Gründer-Erfolgsgeschichten zeigen jedoch, dass er große Chancen in sich birgt - sowohl für die Betroffenen als auch für Wirtschaft und Gesellschaft. Grund genug, die Starthilfe für Langzeitarbeitslose in Erfolg versprechenden Fällen weiter auszubauen.

Die zusätzlichen "Hilfen zur Selbsthilfe" erhöhen nicht nur die Wahrscheinlichkeit und die Erfolgsaussichten von Gründungen aus der Langzeitarbeitslosigkeit. Bei Licht betrachtet sind die betrieblichen Fördermittel oftmals geradezu unverzichtbar: Da die geforderte Hilfebedürftigkeit ja erst dann anerkannt wird, wenn das private Vermögen vollständig oder weitgehend aufgebraucht ist, können Gründungswillige die notwendigen Mittel für die Finanzierung von Anfangsinvestitionen beim besten Willen nicht aufbringen. Doch ganz und gar ohne betriebliche Grundausstattung sind nun einmal auch Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer in den meisten Fällen zum Scheitern verurteilt.

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Hallo,
ist Existenzgründung mit Einstiegsgeld und Dahrlehn auch für Hartz-IV-Empfänger ohne Leistungsanspruch möglich?(Weil der Verdienst der Ehefrau angerechnet wird.)

Hallo,
Voraussetzung für die Bewilligung von Einstiegsgeld und betrieblichen Darlehen oder Zuschüssen ist die "Hilfebedürftigkeit" gemäß § 9 SGB II ...
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__9.html
... sowie der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__15.html
Die Details Ihres Einzelfalls besprechen Sie am besten direkt mit der Arbeitsagentur, dem Sozialamt oder der örtlichen ARGE.
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow