Fachliteratur von der Steuer absetzen - auch Arbeitnehmer dürfen das!

Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie Sie was geltend machen können

Von: Thomas Wolf
Stand: 21. September 2009
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Über den Autor: Thomas Wolf

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Thomas Wolf, Jahrgang 1964, ist Diplom-Betriebswirt (AWV), Steuerfachangestellter und Ingenieur für Maschinenbau. Er verfügt über langjährige Berufserfahrung im Bereich Steuern und Buchhaltung und war 8 Jahre beim Behördenratgeber beamte4u.de für das Ressort Finanzamt verantwortlich. In dieser Zeit entstanden mehrere Praxis-Ratgeber und zahlreiche Artikel zu steuerlichen Themen.

Thomas Wolf lebt in Leipzig und München und ist als Autor und Redakteur tätig.

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Werbungskosten, Pauschbetrag

Werbungskosten allgemein

Werbungskosten sind Aufwendungen (beruflich bedingte Ausgaben, sammeln Sie deshalb bitte unbedingt von Jahresbeginn an sämtliche Belege über berufliche Ausgaben) zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (Arbeitseinkommens).

Sie können steuerlich bei den so genannten "Überschusseinkünften" geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind die tatsächlichen Kosten, mindestens aber die Werbungskostenpauschbeträge. Dazu gehören z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie die sonstigen Einkünfte (§ 22 EStG).

Für die steuerliche Anerkennung der Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob sie notwendig, zweckmäßig oder üblich sind (BFH, Urteil vom 15.05.1981, VI R 66/78, BstBl. 1981 II S. 735). Selbst sehr hohe Ausgaben sind abzugsfähig, wenn sie rein beruflich veranlasst sind.

Die Werbungskosten müssen Sie im Jahr der Entstehung geltend machen. Ihre Ausgaben können Sie nur in dem Kalenderjahr abziehen, in dem Sie sie bezahlt haben, (Abflussprinzip, § 11 Abs. 2 EStG).

Ob Ihre Aufwendungen beruflich veranlasst sind, prüft das Finanzamt jedes Jahr aufs Neue (Abschnittsbesteuerung). Sind Ihre Aufwendungen einmal anerkannt, ist im Allgemeinen auch in den folgenden Jahren mit einer Anerkennung zu rechnen. Es ist aber möglich und auch zulässig, dass das Finanzamt in einem Folgejahr zu einer anderen Einschätzung gelangt und die Aufwendungen streicht. Einen Vertrauensschutz gibt es nicht; das Finanzamt ist nicht an frühere Handlungen gebunden. Es kann jederzeit eine gewandelte Rechtsauffassung zugrunde legen (BFH, Urteil vom 5.9.1990, X R 100/89, BFH/NV 1991 S. 217).

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