Fahrtenbuchzwang für Firmenwagen?

Von: Robert Chromow
Stand: 3. August 2006
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Fahrtenbuch - was sonst?

Die recht bequeme, wenn auch nicht unbedingt günstige "1-Prozentregelung" bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils von Geschäftswagen ist künftig nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Ob das per Fahrtenbuch oder auf weniger aufwendige Weise nachgewiesen wird, war bislang offen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat jetzt endlich mehr Klarheit gebracht.

Das Regelwerk mit dem klangvollen Namen "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" (PDF, 42 KB) war wieder einmal ein echtes gesetzgeberisches Kunstwerk: Darin wurde unter anderem der Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes geändert, in dem die so genannte 1-Prozentregelung für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge geregelt wird:

"Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 vom Hundert betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen."

Bild vergrößernDer geänderte Paragraf 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes

Anders als bisher darf die vergleichsweise einfache (aber keineswegs immer günstige) 1-Prozentregelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils also nur noch bei Kraftfahrzeugen zum Einsatz kommen, die überwiegend betrieblich genutzt werden. Aussagen darüber, wie der entsprechende Nachweis zu erbringen ist, finden sich im Gesetz jedoch nicht. Ein lückenloses Fahrtenbuch konnte das nicht sein, soviel stand von vornherein fest: Das Gesetz gilt zwar seit dem 1. Januar 2006 - ist aber erst am 28. April 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Wie soll ein Unternehmer nachträglich die Fahrten von vier Monaten rekonstruieren?

Fahrtenbuch - was sonst?

In der Begründung zum Gesetzentwurf hieß es denn auch, dass "die Führung eines Fahrtenbuches [...] nicht zwingend erforderlich" ist. Den Anteil ihrer geschäftlichen Fahrten sollen Steuerpflichtige "im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen" glaubhaft machen.

Mehr als zwei Monate später hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Schreiben vom 7. Juli 2006 (PDF, 42 KB) endlich für mehr Klarheit gesorgt: Demnach kann der Nachweis "in jeder geeigneten Form" erfolgen. Geeignet zur "Glaubhaftmachung" sind demnach zum Beispiel

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So einen unsinnigen Beitrag hab ich selten gelesen. Schreibt einfach: "Führen Sie sicherheitshalber ein Fahrtenbuch bis fest steht was kommt." Dieses rumgefische im trüben ohne irgendwas zu sagen, sich aber manches zu wünschen, ist mehr als albern.

Ein sehr nützlicher und informativer Artikel, der auf mögliche zukünftige steuerliche Nachteile aufmerksam macht und gleich auch sinnvolle Handlungsempfehlungen nennt! Mehr Infos lassen sich in der aktuellen Lage ja auch noch gar geben!

Der Beitrag ist nicht unsinnig.
Mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ist der Unternehmer auf der sicheren Seite.
Unsinnig bzw. unklar in den Einzelheiten ist die neue Regelung.
Und auf die unklaren Fragen verweist der Artikel.
Die ganze PKW-Abrechnerei ist eine unzumutbare bürokratische Angelegenheit.
Jedes Jahr gibt es dazu neue Regelungen!

Der Artikel ist informativ und bringt uns gleich zu Jahresbeginn wieder zurück auf den harten Boden der Realität: Warum etwas unternehmen, wenn man sich damit nur Ärger einhandelt? Es ist doch jedes Jahr das gleiche Drama.

Der Artikel ist informativ und bringt uns gleich zu Jahresbeginn wieder zurück auf den harten Boden der Realität: Warum etwas unternehmen, wenn man sich damit nur Ärger einhandelt? Es ist doch jedes Jahr das gleiche Drama.

Wie hat man sich die steuerpflichtige Privatentnahme eines z.B. abgeschriebenen PKW aus dem Betriebsvermögen vorzustellen? Geht das vielleicht prozentual/anteilig, je nach Höhe der Prozente der geschäftlichen Nutzung oder der privaten? Richtet sich der Vorgang nach dem Zeitwert des PKW? Fragen über Fragen. Wie wäre der Sachverhalt bei einer Auflösung des Gewerbes?

Grundlage der Wertermittlung bei Privatentnahmen ist der "gemeine Wert" (Stichwort: "Schwacke Liste"). Der wird auch bei Gewerbeabmeldung zugrunde gelegt.

Fahrtenbücher sind furchtbar umständlich und man sollte mal hochrechnen, wie viel Volumen der Volkswirtschaft durch diese mehr oder weniger unsinnige Ausfüllerei verloren geht, denn das summiert sich. Ich persönlich würde diese Zeit lieber mit wertschöpfenden Arbeiten verbringen.

Sehr informativer Artikel. Also vorsichtshalber alle Fahren notieren

Was geschieht genau bei der Auflösung einer Firma mit dem privat genutzten Firmenwagen, der schon abgeschrieben ist? Der private Nutzungsanteil wurde nach der 1%-Regelung berechnet, was hat das jetzt mit der Schwacke-Liste zu tun? Der Wert des PKW bemißt sich nach der Schwacke-Liste, das ist nachvollziehbar, aber wie ist das mit dem Privatanteil, der vom Brutto-Listenneupreis ausgeht?

Hallo,
bei der 1-Prozentregelung auf Basis des Brutto-Listenneupreises geht es um die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines _betrieblichen Fahrzeugs_ innerhalb eines Geschäftsjahres. Die stellt eine steuerpflichtige Einnahme dar.

Die "Privatentnahme" des Kfz aus dem Betriebs- ins Privatvermögen (die faktisch auch bei der Gewerbeabmeldung eines Einzelunternehmers oder Freiberuflers stattfindet) ist etwas anderes: In dem Fall wird der nach der buchhalterischen Abschreibung verbliebene Restwert (sog. stille Reserve) aufgedeckt - und steuerpflichtig. Die erforderliche Bewertung kann bei einem Kfz z. B. auf Grundlage der Schwackliste erfolgen.

Jetzt klarer?
Schöne Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
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Zum Jahresbeginn sinnvolle Information und ein guter Artikel. Bei älteren Fahrzeugen lohnt sicherlich die Gegenüberstellung von angefallenen Kosten vs. 1%-Pauschale (10 Jahre mal 12 x 1%=120).

Es ist doch schon interessant, wie durch die Initiative für den Mittelstand (unsere der Kanzlerin), noch mehr Bürokratie entsteht. Was nützt es dem Staat, den Mittelständler/Kleinunternehmer in Generalverdacht zu nehmen und ihm unnachvollziehbare und zusätzliche Verwaltungsarbeit aufbürdet.
Wer keine Zeit und Arbeitskraft für diesen Verwaltungsunsinn vergeuden will, sollte sich ernsthaft Gedanken machen, seine Schaffenskraft in das Ausland zu verlagern, um endlich wieder das Wesentliche des Wirtschaftens im Focus zu haben und nicht, was muss noch sonst alles notiert verwaltet und archiviert werden, um dem Gesetz genüge zu tun ....
Es tut mir leid für meinen Sarkassmus, denn ich kann von Glück sagen, seit vier Jahren in der Schweiz endlich wieder auf Gewinnerzielung den Focus zu setzen.

Hallo rleber,
wenn Sie einen privaten Nutzungsanteil von 0 Prozent haben und (verständlicherweise) nicht unter die 1-Prozentregelung fallen wollen, müssen Sie ein lückenloses Fahrtenbuch führen, aus dem die ausschließlich geschäftliche Nutzung ersichtlich ist.
Allzeit gute Fahrt und freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de