Berechnen des Privatanteils
Errechnung des Privatanteils
Auch wenn der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 50 Prozent (aber mindestens 10 Prozent) beträgt, stellen sämtliche Aufwendungen für das Fahrzeug zunächst einmal Betriebsausgaben dar. Sofern die 1-Prozentregelung nicht mehr zulässig ist, muss am Ende des Jahres auf Basis eines fortlaufend geführten Fahrtenbuches das Nutzungsverhältnis ermittelt werden. Angenommen es ergibt sich eine Relation von 60 Prozent privaten Fahrten zu 40 Prozent betrieblichen Fahrten, dann sind 60 Prozent der gesamten Kfz-Kosten als privater Nutzungsanteil zu buchen.
Der so ermittelte Privatanteil ist zudem umsatzsteuerpflichtig. Da nicht alle Kfz-Kosten der Umsatzsteuer unterliegen (zum Beispiel Versicherungen), müssen Sie auf Basis Ihrer Buchführungsunterlagen zusätzlich ermitteln, wie hoch der Anteil der mit Umsatzsteuern belasteten Aufwendungen war. (Die bei der 1-Prozentregelung übliche 80-prozentige Umsatzsteuerpauschale ist nicht zulässig.)
Beispiel:
UmsatzsteuerformelAngenommen, die gesamten Kfz-Kosten beliefen sich auf 4.300 Euro, wovon laut Buchführung aber nur 3.750 Euro der Umsatzsteuer unterlagen. Dann beträgt der umsatzsteuerpflichtige Teil der Kfz-Kosten 87,2 Prozent. Im 60:40-Beispiel beträgt Ihr privater Nutzungsanteil:
60 Prozent von 4.300 Euro = 2.580 Euro
87,2 Prozent von 2.580 Euro = 2.250 Euro,
darauf 16 Prozent Mehrwertsteuer = 360 Euro.
Insgesamt buchen Sie also 2.580 Euro plus 360 Euro = 2.940 Euro als privaten Nutzungsanteil.
In Bezug auf die Umsatzsteuer hat das BMF-Schreiben vom 27. August 2004 weiterhin Gültigkeit.
Fahrtenbuch lebt weiter
Um Missverständnissen vorzubeugen: Das "richtige" Fahrtenbuch hat von seiner Bedeutung nichts eingebüßt: Sofern die betriebliche Nutzung des Firmenwagens überwiegt, dürfen Sie zwar die 1-Prozentregelung anwenden. In vielen Fällen stehen sie sich aber mit der Einzelabrechnung besser. In dem Fall dürfen Sie sich aber nicht die vereinfachten Aufzeichnungsmöglichkeiten berufen, sondern müssen laufend ein lückenloses Fahrtenbuch führen.
Welches Abrechnungsverfahren im Einzelfall letztlich günstiger ist, hängt aber vom Alter des Fahrzeugs sowie den tatsächlichen Anschaffungs- und Betriebskosten ab. Die exemplarische Berechnung eines Privatanteils mit Fahrtenbuch und 1-Prozentpauschale finden Sie in unserem Grundlagenbeitrag "Der Firmenwagen und das Betriebsvermögen". Die genauen Anforderungen an ein finanzamttaugliches Fahrtenbuch entnehmen Sie unserem Software-Tipp "Halbautomatisches Fahrtenbuch".
Fazit
Durch die jetzt erfolgte Klarstellung hat die Abschaffung der 1-Prozentregelung für überwiegend privat genutzte Firmenwagen viel von ihrem ersten Schrecken verloren. Wer nicht aus einer Vielfahrerbranche kommt, muss schlimmstenfalls für die Dauer von 3 Monaten aussagekräftige Aufzeichnungen führen - und ist dann in den meisten Fällen auf der sicheren Seite.

So einen unsinnigen Beitrag hab ich selten gelesen. Schreibt einfach: "Führen Sie sicherheitshalber ein Fahrtenbuch bis fest steht was kommt." Dieses rumgefische im trüben ohne irgendwas zu sagen, sich aber manches zu wünschen, ist mehr als albern.
Ein sehr nützlicher und informativer Artikel, der auf mögliche zukünftige steuerliche Nachteile aufmerksam macht und gleich auch sinnvolle Handlungsempfehlungen nennt! Mehr Infos lassen sich in der aktuellen Lage ja auch noch gar geben!
Der Beitrag ist nicht unsinnig.
Mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ist der Unternehmer auf der sicheren Seite.
Unsinnig bzw. unklar in den Einzelheiten ist die neue Regelung.
Und auf die unklaren Fragen verweist der Artikel.
Die ganze PKW-Abrechnerei ist eine unzumutbare bürokratische Angelegenheit.
Jedes Jahr gibt es dazu neue Regelungen!
Der Artikel ist informativ und bringt uns gleich zu Jahresbeginn wieder zurück auf den harten Boden der Realität: Warum etwas unternehmen, wenn man sich damit nur Ärger einhandelt? Es ist doch jedes Jahr das gleiche Drama.
Der Artikel ist informativ und bringt uns gleich zu Jahresbeginn wieder zurück auf den harten Boden der Realität: Warum etwas unternehmen, wenn man sich damit nur Ärger einhandelt? Es ist doch jedes Jahr das gleiche Drama.
Wie hat man sich die steuerpflichtige Privatentnahme eines z.B. abgeschriebenen PKW aus dem Betriebsvermögen vorzustellen? Geht das vielleicht prozentual/anteilig, je nach Höhe der Prozente der geschäftlichen Nutzung oder der privaten? Richtet sich der Vorgang nach dem Zeitwert des PKW? Fragen über Fragen. Wie wäre der Sachverhalt bei einer Auflösung des Gewerbes?
Grundlage der Wertermittlung bei Privatentnahmen ist der "gemeine Wert" (Stichwort: "Schwacke Liste"). Der wird auch bei Gewerbeabmeldung zugrunde gelegt.
Fahrtenbücher sind furchtbar umständlich und man sollte mal hochrechnen, wie viel Volumen der Volkswirtschaft durch diese mehr oder weniger unsinnige Ausfüllerei verloren geht, denn das summiert sich. Ich persönlich würde diese Zeit lieber mit wertschöpfenden Arbeiten verbringen.
Sehr informativer Artikel. Also vorsichtshalber alle Fahren notieren
Was geschieht genau bei der Auflösung einer Firma mit dem privat genutzten Firmenwagen, der schon abgeschrieben ist? Der private Nutzungsanteil wurde nach der 1%-Regelung berechnet, was hat das jetzt mit der Schwacke-Liste zu tun? Der Wert des PKW bemißt sich nach der Schwacke-Liste, das ist nachvollziehbar, aber wie ist das mit dem Privatanteil, der vom Brutto-Listenneupreis ausgeht?
Hallo,
bei der 1-Prozentregelung auf Basis des Brutto-Listenneupreises geht es um die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines _betrieblichen Fahrzeugs_ innerhalb eines Geschäftsjahres. Die stellt eine steuerpflichtige Einnahme dar.
Die "Privatentnahme" des Kfz aus dem Betriebs- ins Privatvermögen (die faktisch auch bei der Gewerbeabmeldung eines Einzelunternehmers oder Freiberuflers stattfindet) ist etwas anderes: In dem Fall wird der nach der buchhalterischen Abschreibung verbliebene Restwert (sog. stille Reserve) aufgedeckt - und steuerpflichtig. Die erforderliche Bewertung kann bei einem Kfz z. B. auf Grundlage der Schwackliste erfolgen.
Jetzt klarer?
Schöne Grüße
Robert Chromow
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Redaktionsteam akademie.de
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Zum Jahresbeginn sinnvolle Information und ein guter Artikel. Bei älteren Fahrzeugen lohnt sicherlich die Gegenüberstellung von angefallenen Kosten vs. 1%-Pauschale (10 Jahre mal 12 x 1%=120).
Es ist doch schon interessant, wie durch die Initiative für den Mittelstand (unsere der Kanzlerin), noch mehr Bürokratie entsteht. Was nützt es dem Staat, den Mittelständler/Kleinunternehmer in Generalverdacht zu nehmen und ihm unnachvollziehbare und zusätzliche Verwaltungsarbeit aufbürdet.
Wer keine Zeit und Arbeitskraft für diesen Verwaltungsunsinn vergeuden will, sollte sich ernsthaft Gedanken machen, seine Schaffenskraft in das Ausland zu verlagern, um endlich wieder das Wesentliche des Wirtschaftens im Focus zu haben und nicht, was muss noch sonst alles notiert verwaltet und archiviert werden, um dem Gesetz genüge zu tun ....
Es tut mir leid für meinen Sarkassmus, denn ich kann von Glück sagen, seit vier Jahren in der Schweiz endlich wieder auf Gewinnerzielung den Focus zu setzen.
Hallo rleber,
wenn Sie einen privaten Nutzungsanteil von 0 Prozent haben und (verständlicherweise) nicht unter die 1-Prozentregelung fallen wollen, müssen Sie ein lückenloses Fahrtenbuch führen, aus dem die ausschließlich geschäftliche Nutzung ersichtlich ist.
Allzeit gute Fahrt und freundliche Grüße
Robert Chromow
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Redaktionsteam akademie.de