Sozialversicherung von Ehegatten und Familienangehörigen: Beitragsfalle "Mitunternehmer"

Mitarbeitende Familienangehörige und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter haben unter Umständen trotz jahrelanger Beitragszahlung keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung

Von: Robert Chromow
Stand: 2. März 2005
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Mitarbeitende Familienangehörige und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter haben unter Umständen trotz Beitragszahlung keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung: Sie gelten als "Mitunternehmer". Mögliche Betroffene tun gut daran, ihre Ansprüche zu klären und notfalls Beiträge zurückzufordern.

Trotz jahrelanger Beiträge in die Arbeitslosen- und Rentenversicherung haben manche Arbeitnehmer im Ernstfall keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Rente: Wenn die Sozialversicherungsträger im Leistungsfall zu der Auffassung kommen, dass es sich bei dem vermeintlichen Angestellten in Wirklichkeit um einen "Mitunternehmer" handelt, dann geht der Versicherte leer aus!

In dem Fall kann man sich zwar zumindest einen Teil der eingezahlten Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung erstatten lassen. Aber das ist oft nur ein ziemlich schwacher Trost: Wenn keine andere Vorsorge gegen Arbeitslosigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit getroffen wurden, stellen Beitrags-Rückzahlungen unter Umständen nur um einen Tropfen auf den heißen Stein dar.

Mehr Klarheit

Bei neuen Arbeitsverhältnissen unterliegen Arbeitgeber seit Anfang 2005 zusätzlichen Meldepflichten. Laut Paragraf 28a Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV müssen sie bei der Anmeldung von Mitarbeitern den Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als "Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungs-Beitrags" mitteilen, ob ihr Mitarbeiter

  • mit dem Arbeitgeber verwandt oder verschwägert ist (bzw. in Lebenspartnerschaft lebt) oder

  • als GmbH-Geschäftsführer zugleich Mitgesellschafter ist.

Daraufhin wird der sozialversicherungsrechtliche Status des Mitarbeiters automatisch geprüft. Grundlage für das so genannte Anfrageverfahren ist der erweiterte Paragraf 7a des (SGB) IV.

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