FAQ Markenrecht und Markenanmeldung

Von: Oliver Langner
Stand: 3. August 2009
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Kann ich einfach den Namen eines sog. Promis oder allgemeiner Begriffe als Marke anmelden?

Der Markenanmelder unterliegt bei Auswahl der schutzfähigen Bezeichnungen (Wörter, Abkürzungen) oder Logos grundsätzlich keiner Beschränkung.

Die Anmeldung von Namen von Personen des öffentlichen Lebens ist sicherlich verlockend, aber hier gilt unter Umständen entgegenstehendes Namensrecht zu beachten. Das gilt für den Rückgriff auf Namen von historischen Persönlichkeiten gleichermaßen, soweit es Erben gibt.

Beispiel: Die Anmeldung einer Marke "Angela Merkel" für Wurstwaren würde ganz sicher von der betroffenen Persönlichkeit unterbunden werden, es sei denn, die Anmelderin hieße ebenfalls Angela Merkel. Die Ablehnung erfolgt allerdings nicht zwangsläufig - denn schließlich ist die Berufung auf Namensrechte grundsätzlich eine Angelegenheit der Betroffenen selbst.

Für den Geschäftsbereich notwendige Bezeichnungen lassen sich ebenfalls nicht schützen - der "intakte Wettbewerb" hat hier Vorrang.

Beispiel: Die Anmeldung der Bezeichnung "Auto" für Waren der Klasse 12 (= Kraftfahrzeuge und Ersatzteile für Kraftfahrzeuge) würde vom Deutschen Patent- und Markenamt abgelehnt werden. Zulässig wäre dagegen die Anmeldung der Bezeichnung "Auto" für Waren der Klasse 4 (= Fette, Öle, Schmierstoffe), weil die Bezeichnung "Auto" nicht notwendig gebraucht wird.

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