Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Praxisfragen und Sonderfälle

Wir beantworten die am häufigsten gestellten Fragen

Von: Robert Chromow
Stand: 23. Februar 2009
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Die steuer- und sozialversicherungsfreien Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen stoßen auf großes Interesse bei nebenberuflich und ehrenamtlich Aktiven. In der Praxis ergeben sich aber viele Anwendungsprobleme. Wir beantworten die am häufigsten gestellten Fragen.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale, ganz kurz erklärt

Für die Vergütung bestimmter nebenberuflicher Tätigkeiten in Vereinen, gemeinnützingen oder öffentlichen Einrichtungen gibt es zwei Pauschalen. Bis zu einer gewissen Höhe sind die Einkünfte dafür von der Einkommensteuer befreit. Sozialversicherungsabgaben müssen ebenfalls nicht gezahlt werden.

  • Übungsleiterpauschale

    Wenn Sie nebenberuflich als Übungsleiter, Trainer oder Dozent, aber auch künstlerisch oder pflegerisch tätig sind, und zwar für einen Verein, eine öffentliche bzw. öffentlich-rechtliche Einrichtung oder vergleichbare Auftraggeber, dann können Sie dafür mittlerweise bis 2.100 Euro im Jahr erhalten, ohne darauf Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkasse, Rentenversicherung) bezahlen zu müssen. Sie sparen also eine Menge Geld gegenüber normalen, steuerpflichtigen Einkünften - bis zu 945 Euro im Jahr.

    Einen Praxisleitfaden speziell zur Übungsleiterpauschale haben wir hier für Sie:

    "Übungsleiterpauschale: Unterschätztes Steuerprivileg für Nebenjobber"

  • Ehrenamtspauschale

    Nicht alle nebenberuflich und ehrenamtlich Aktiven kommen in den Genuss der Übungsleiterpauschale. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Jahr 2007 zusätzlich die sogenannte Ehrenamtspauschale eingeführt. Für nebenberufliche Tätigkeiten in Vereinen, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen können Sie bis zu 500 Euro verdienen, ohne diese versteuern zu müssen. Dabei ist im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale die Art der Tätigkeit nicht auf Trainer- und Pflegedienste u.ä. eingeschränkt.

    Auch zur Ehrenamtspauschale haben wir einen Leitfaden:

    "Ehrenamtspauschale: Steuern sparen für die Mitarbeit im Verein"

Wie gesagt: Generelle Informationen dazu, wer in den Genuss der Privilegien kommt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie sich die Pauschalen unterscheiden, stehen in den beiden gerade genannten Grundlagenbeiträgen.

In der Frage- und Antwort-Sammlung, die Sie jetzt gerade lesen, wollen wir dagegen auf Praxis-Probleme und Anwendungsfragen eingehen, die sich regelmäßig ergeben.

Mit Schreiben vom November 2008 (PDF, 40 KB) hat das Bundesfinanzministerium mittlerweile einige der offenen Fragen in Bezug auf die Art der geförderten Zwecke, der begünstigten Tätigkeiten, den Kreis möglicher Auftraggeber bzw. Arbeitgeber, die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuflichkeit und die Möglichkeit der Rückspende beantwortet. Wir haben diese und weitere häufig gesuchte Informationen für Sie zusammengefasst:

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Bin neben meinem Hauptberuf ehrenamtliche Elternbeiratsvorsitzende in einer Berufsschule tätig. Werde dafür nicht entlohnt. Kann ich meinen Aufwand dennoch steuerlich geltend machen?

Nachfrage:
1. Welchen Aufwand?
2. Was meinen Sie mit "steuerlich geltend machen"?
Wenn Sie Fahrt-, Telefon-, Kopier- u.ä. Kosten meinen: Nein. Die müsste Ihnen m. E. die Berufsschule ersetzen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow, ich hätte eine Frage zur Übungsleiterpauschale. Ich arbeite 6 bis 9 Stunden in der Woche nebenberuflich für eine Schule ( Gymnasium ) als Vertretungslehrer im Fach Musik damit der Unterricht nichtausfällt. Hauptberuflich bin ich Gitarrenlehrer an einer Musikschule ( selbstständig ). Diese Tätigkeit in der Schule erfolgt auf Lohnsteuerkarte schon seit 2008. Leider hat mich damals niemand auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, das es diesen Übungsleiterfreibetrag gibt. Meine Frage ist nun kann ich diesen Freibetrag noch nachträglich in der Steuererklärung für 2008 ansetzen oder beantragen. In der Lohnsteuerbescheinigung für 2008 steht der volle Bruttobetrag und die daraus resultierenden Abzüge. ( Lohnsteuer und Sozialversicherung ). Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen

Ich bin kein Steuerberater - aber das sollte eigentlich möglich sein - vorausgesetzt natürlich, die Voraussetzungen für die Gewährung der Übungsleiterpauschale sind in Ihrem Fall tatsächlich gegeben (angesichts von 9 Unterrichtsstunden an einer allgemeinbildenden Schule könnte es unter Berücksichtigung der Vorbereitungs- und Konferenzzeiten eng werden mit der Nebenberuflichkeit).
Tipp: Wenn Sie keinen Steuerberater haben, können Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden oder direkt beim Finanzamt nachfragen: Die Mitarbeiter dort sind hilfsbereiter als landläufig vermutet.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
PS: Eine Bitte: Lassen Sie uns wissen, was sich letztlich ergeben hat? Dankeschön!

Hallo Herr Chromow, vielen Dank für die Antwort. Für 2009 habe ich den Übungsleiterfreibetrag bei der Bezügestelle ( Lohnbüro ) beantragt und auch bekommen. Ich mußte dazu einen Fragebogen ausfüllen. Es geht mir nur um 2008, wie kann ich den Freibetrag denn ich ja jetzt für 2009 erhalten habe, für 2008 noch nachträglich bei der Steuererklärung angeben. Ist der technische Vorgang so, daß ich einfach die 2100 Euro in die Anlage N Zeile 24 eintrage und dem Sachbearbeiter einen erklärenden Sachverhalt schreibe? Oder ist für 2008 da nachträglich nichts mehr zu machen ? Vielen Dank und freundliche Grüße

Wie gesagt: Ich bin kein Steuerberater und kann deshalb zum Verfahren nichts sagen. Ich würde es im Prinzip aber genauso machen, wie Sie sich das überlegt haben - allerdings vorher beim Finanzamt nachfragen, ob das so o.k. ist (s.u.).
Viel Erfolg und schöne Grüße
Robert Chromow

Ok , ich melde mich nochmal wenn ich mehr weiß.

Vielen Dank

Habe ich Ansoruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit? Z.B. bei einem Tag`?

Vielen Dank für Ihre interessante Frage. Ich bin nicht ganz sicher, ob sie sich auf das hier behandelte Thema bezieht. Wenn ja: Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es bei der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale grundsätzlich nicht, da beide steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Wird die Übungsleiterpauschale jedoch im Zusammenhang mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gezahlt (400-Euro-Job, Minijob), kann sich _daraus_ ein Anspruch auf Lohnfortzahlung ableiten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an die Service-Hotline der Minijob-Zentrale
http://www.minijob-zentrale.de
(Tel.: 01801 200 504)
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Chromow, ich hätte da auch eine Frage zum Übungsleiterfreibetrag. Ich gebe Gesangsunterricht an einer Musikschule ( gemeinnütziger Verein, auf selbständiger Basis) 10 Stunden die Woche. Nebenher unterrichte ich 4,5 Stunden pro Woche als Musiklehrerin an einer normalen Realschule.( auf Lohnsteuerkarte ) Meine Frage ist nun bezüglich des Übungsleiterfreibetrages: Kann ich für die Tätigeit als Musiklehrerin an der Realschule den Übungsleiterfreibetrag nutzen, oder werden diese beiden Tätigkeiten zusammengerechnet weil sie gleichartig sind ? Als Teil eines Hauptberufes kann sie ja nicht gesehen werden, da auch die Tätigkeit als Gesangslehrerin vom Stundenumfang noch kein Hauptberuf darstellen. Ihre Meinung würde mich sehr interessieren. Freundliche Grüße

Vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Da ich weder Steuer- noch Sozialversicherungsexperte bin, ist meine Meinung in diesem Zweifelsfall leider wenig aussagekräftig. Sofern die Realschule mitspielt, würde ich es einfach einmal versuchen. Angesichts der Wochenstundenzahl dürfte eine Bezahlung in Höhe der Übungsleiterpauschale aufs Jahr gesehen allerdings zeimlich dürftig sein, oder?
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow, Ok dann versuche ich das mal mit der Realschule. Aber was passiert, wenn das Finanzamt, dass nächstes Jahr bei der Steuererklärung ablehnt? Muß ich das nachbezahlen / versteuern ? Viele Grüße

Hallo,
wenn die Schule Ihre nebenberufliche Tätigkeit über die Übungsleiterpauschale abrechnet, sind Sie zunächst einmal auf der sicheren Seite. Denn der zugrundeliegende Vorgang wird ja nicht aufgrund Ihrer Steuererklärung untersucht. Das passiert erst, wenn die Schule geprüft wird. Davon abgesehen ist die Besteuerung vermutlich das geringere Übel: Probleme könnte bei Ihnen als zugleich selbstständiger als auch abhängig beschäftigter Lehrerin vielmehr eine mögliche Sozialversicherungspflicht bringen. Ich kenne Ihren Sozialversicherungsstatus nicht: Ganz gleich, ob mit oder ohne Übungsleiterpauschale sollten Sie sich hier aber Klarheit verschaffen - notfalls durch Anfrage bei der Krankenversicherung.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow, also die Sozialversicherung ist geklärt. Als Selbständiger Künstler , bin ich in der Künstlersozialversicherung versichert. Und zwar Renten, Kranken und Pflegeversichert. Als ich meinen Job bei der Schule angefangen habe, ist das von mir der Krankenkasse gemeldet worden. Die haben mir dann einen Fragebogen geschickt auf den ich Fragen zu meiner Tätigkeit im selbständigen Bereich ( Stundenumfang der selbständigen Arbeit im Vergleich zur unselbständigen Arbeit ) sowie zur Höhe des Verdienstes beantworten mußte. Von der Krankenkasse, wurde daraufhin meine selbständige Arbeit als Haupttätigkeit und mein Schuljob als Nebentätigkeit eingestuft. Von meinen Bruttogehalt an der Realschule zahle ich Rentenversicherung , Arbeitslosenversicherung und Lohnsteuer. Kranken und Pflegeversicherung gehen bei meiner selbständigen Tätigkeit über die KSK ab. Mir wurde gesagt doppelt Kranken und Pflegeversicherung also auch von meinen Schuljob werden nicht abgezogen. Also meine Situation ist folgende: Haupberuflich Gesangslehrer an Musikschule mit ca.17-18 Stunden wöchentlich, nebenberuflich Musiklehrer an der Realschule mit ca. 7 Stunden (inklusive Vorbereitungszeit)
Sozialversicherungsstatus ist geklärt denke ich. Kann ich unter diesen Voraussetzungen den Übungsleiterfreibetrag bei der Schule beantragen ? So mehr weiß ich nicht. Vielen Dank für Ihre Mühe.

Noch eine Ergänzung zum vorherigen Artikel: Rentenversicherung zahle ich auch noch bei der Künstlersozialkasse für meine selbständige Arbeit.

Liebe Grüße

Hallo,
wenn die Nebenberuflichkeit vom Sozialversicherungsträger ausdrücklich bestätigt ist, spricht meines Erachtens nichts dagegen, den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch zu nehmen.
Zu verlieren haben Sie dabei nichts: Versuch macht kluch. :-)
Eine Bitte: Lassen Sie uns wissen, was aus der Sache geworden ist?
Danke und freundliche Grüße
Robert Chromow

Alles klar, ich werde mich dann melden.

Vielen Dank und liebe Grüße

Hallo Herr Chromow, ich sollte mich ja nochmal melden wegen des Übungsleiterfreibetrages an der Realschule. Also folgendes: Die Bezügestelle will mir den Freibettrag nicht geben mit folgender Begründung: "zurzeit arbeiten Sie als angestellte Lehrerin mit einem BAT-Vertrag bis zum 10.09.2009. In dieser Zeit können die geleisteten Stunden bei der verlässlichen Schule nicht über den Übungsleiterfreibetrag abgerechnet werden, sondern als Mitversteuerung bei Ihrem BAT-Vertrag abgerechnet". Meiner Meinung nach hat der Freibetrag nichts damit zu tun ob ich als Vertretungslehrerin einen BAT Vertrag also sprich unselbständig ( auf Lohnsteuerkarte oder selbständig tätig bin. Ansonsten erfülle ich ja die Vorraussetzungen für den Freibetrag , auch mit der Arbeitszeit ( 7 Stunden wöchentlich ). Ich verstehe nicht die Argumentation der Bezügestelle.

Freundliche Grüße

Hallo Herr Chromrow,

in unserem Sportverein haben wir für das Jahr 2007 die Ehrenamtspauschale von max 500 € für Hausmeister, Schriftführer, Kassenwart und Vorstandsmitglieder ausgezahlt. Die Steuerfreiheit haben wir für das ganze Jahr 2007 angewendet, die Abgaben an die Minijobzentrale haben wir ab Oktober 2007 ausgesetzt, weil der Landessportbund verkündet hat, dass die Sozialversicherung die Ehrenamtspauschale erst ab Verkündung des Gesetzes anerkennt (und nicht rückwirkend ab Januar 2007). Jetzt habe ich irgendwo gelesen, dass die Ehrenamtspauschale für die Sozialversicherung erst ab 2008 anerkannt werden soll, das würde ich als ziemlich sittenwidrig empfinden! Haben Sie eine Antwort zu diesem Thema?
MfG Karl

Hallo Karl,
keine Sorge - weder die Auskunft Ihres Landessportbundes noch die der ungenannten Quelle stimmen: Die Ehrenamtspauschale ist rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Nachzulesen in Artikel 9 des dazugehörigen Gesetzes:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2332.pdf
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,

gerne würde ich wissen, ob es stimmt, dass man als Deutscher inzwischen auch die Übungsleitertätigkeit in EU-Staaten, z.B. für eine Fachhochschule, im Inland steuerlich geltend machen kann.

Danke.

Grüße

Hallo oliwin,
grundsätzlich ja. Auftraggeber können laut § 3 Abs. 26 ...
http://bundesrecht.juris.de/estg/__3.html
auch juristische Person des öffentlichen Rechts sein,...
"die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)."
Ob das bei Ihrer Fachhochschule der Fall ist, halte ich für möglich - kann es aber nicht wirklich beurteilen.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Guten Tag,
ob Ihre Fachhochschule die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG
http://bundesrecht.juris.de/estg/__3.html
erfüllt, kann ich nicht mit Gewissheit sagen. Möglich ist es jedenfalls. Am besten fragen Sie in der Verwaltung der FH nach.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Mir ist aufgefallen, dass Sie diese Frage an anderer Stelle
http://bit.ly/msCgAO
bereits einem Steuerberater gestellt haben, der Ihnen ohne genauere Prüfung des Einzelfalls auch keine verbindliche Auskunft geben konnte. Seinen allgemeinen Empfehlungen kann ich mich anschließen. Wie gesagt, ich halte es für durchaus möglich, dass Ihre Tätigkeit unter die steuerfreie Übungsleiterpauschale fällt.
Probieren Sie's doch einfach aus: Anzugeben sind die betreffenden Einkünfte ohnehin in jedem Fall. Selbstständige müssen "steuerfreie selbstständige Tätigkeiten im Nebenberuf" in den Zeilen 9 und 36 der Anlage "S" eintragen. Wenn das Finanzamt Ihrer Einschätzung wider Erwarten nicht entspricht, können Sie immer noch Widerspruch einlegen und sich notfalls bei einem Experten schlau machen.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Herzlichen Dank für Ihre nette Rückmeldung. Und wie bereits gesagt: Auch wenn Ihre Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei sind, müssen Sie sie bei der Steuererklärung angeben.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
PS: Lassen Sie uns ggf. wissen, ob das Finanzamt mitgespielt hat? Danke!