Überweisung mit Zahlendreher losgeschickt?

Was Sie bei einer Fehlüberweisung tun können

Von: Robert Chromow
Stand: 15. Januar 2010
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Vorbei sind die Zeiten, in denen Sie unter Umständen bei einer Fehlüberweisung das Geld von der Bank zurückfordern konnten, weil die zur Prüfung verpflichtet war. Jetzt liegt das Risiko einer Fehlüberweisung bei Ihnen. Wir erklären, wie Sie böse Überraschungen vermeiden oder notfalls den Schaden begrenzen.

Überweisungen sind jetzt unwiderruflich

Bis Herbst 2009 waren Banken verpflichtet, Kontonummer und Bankleitzahl auf dem Überweisungsträger mit dem Namen des Empfängers abzugleichen. Stimmten die Angaben nicht überein, musste die Transaktion storniert werden. Anderenfalls war die Bank zum Schadenersatz verpflichtet. Das ist jetzt anders: Existiert unter der angegebenen Kontonummer bei der Empfängerbank ein Konto, wird der Betrag dessen Empfänger automatisch gut geschrieben.

Die früher übliche "Kontoanrufprüfung", bei der die Kontodaten einer Überweisung mit dem Namen des Zahlungsempfängers abgeglichen wurden, war zeitaufwendig. Da alle Zahlungen im EU-Raum spätestens ab 2012 innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt sein müssen, bleibt für solche Prüfprozesse künftig keine Zeit mehr: Zahlungsaufträge sind daher neuerdings grundsätzlich unwiderruflich wirksam, sobald sie beim Geldinstitut eingegangen sind. Das ist seit Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie in § 675p BGB ("Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags") geregelt.

Der sorgfältige Umgang mit Kontodaten wird in Zukunft also noch wichtiger.

Zusätzliche Fehlerquelle: Umstellung auf lange Kontonummern

Gleichzeitig wächst die Gefahr von Fehleingaben: Im Rahmen der Vereinheitlichung des Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) werden auch im Inland Kontonummern und Bankleitzahlen Zug um Zug auf die International Bank Account Number (IBAN) umgestellt. Für Deutschland wurde dabei eine einheitliche IBAN-Länge von 22 Stellen vereinbart. Sie besteht aus:

  • 2-stelligem alphabetischem Ländercode,

  • 2-stelliger Prüfziffer über die gesamte 22-stellige IBAN,

  • 8-stelliger Bankleitzahl (zum Beispiel Postbank "20010020") und

  • 10-stelliger Kontonummer (kürzere Kontonummern werden dabei durch führende Nullen auf zehn Stellen aufgefüllt).

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Interessant wäre eine Ergänzung, ob im Rahmen des Nachforschungsauftrages bei der Bank diese auch den Kontoinhaber mitteilen muss, auf dessen Konto der Betrag irrtümlich überwiesen worden ist. Andernfalls wird es schwierig mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs, wenn nur Bankbestätigung erfolgt, zu welchem Zeitpunkt ein bestimmter Betrag auf ein bestimmtes Konto gelangt ist.

Sofern die beteiligten Banken sich auf den Datenschutz zurückziehen und der Empfänger auf die Mitteilung seiner Bank über die Fehlbuchung nicht reagiert, lässt die die Identität des Empfängers nur mithilfe der Polizei ermitteln. Ob der Herausgabeanspruch lt. § 812 BGB
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__812.html
als Anspruchsgrundlage für die Datenermittlung genügt, kann ich nicht beurteilen. Hilfsweise käme eine Strafanzeige wegen Unterschlagung oder eines ähnlichen Vermögensdelikts in Betracht. Da Sie bei einem nicht kooperativen Empfänger zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ohnehin professionelle Unterstützung brauchen, besprechen Sie das im Einzelfall am besten mit Ihrem Rechtsanwalt.
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow

Danke der ergänzenden Erläuterung. Polizei wird ja nur tätig bei Verdacht einer Straftat. Wenn Empfänger von seiner Bank erfährt, dass Fehlüberweisung auf sein Konto erfolgt und er trotzdem nichts macht, ist die spannende Frage, ob das reicht. Aber das wird wohl ein im Strafrecht bewanderter Rechtsanwalt beantworten können.

Gleich zum Anwalt ???
Und auf den Kosten für den Rechtsanwalt bleibe ich dann sitzen ?!
Ist ja nicht der Fehler des Empfängers und der wird es sich verbitten, meinen RA zu zahlen.
Kein guter Ratschlag von akademie.de...

Hm, wer hat gesagt, dass Sie "gleich zum Anwalt" gehen sollen!? Der "gute Ratschlag" von akademie.de bezog sich auf den Fall, dass der Empfänger auf die Bitte um Erstattung der Fehlbuchung gar nicht reagiert oder sich ausdrücklich weigert: "Da Sie bei einem nicht kooperativen Empfänger zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ohnehin professionelle Unterstützung brauchen, besprechen Sie das im Einzelfall am besten mit Ihrem Rechtsanwalt."
So schlecht finde ich die Empfehlung eigentlich gar nicht. Oder was schlagen Sie in einem solchen Fall vor?
Fragt
Robert Chromow,
der freundlich grüßt.

"Lassen Sie sich eine Kopie dieser Bestätigung geben und gehen Sie damit am besten gleich zu einem Rechtsanwalt. Beauftragen Sie ihn, Ihren Herausgabe-Anspruch nach Paragraf 812 BGB gegenüber dem Empfänger geltend zu machen."

Da steht vorher eben nichts von "wenn der Empfänger sich weigert.."

Guten Tag,
Ihr Zitat steht in folgendem Kontext:
------------ Zitat ----------------
Sofern der Empfänger seine Bank nicht ohnehin von sich aus auf die irrtümliche Gutschrift hinweist und die Rückabwicklung veranlasst, gehen Sie folgendermaßen vor:
[...]
Wenn Sie nicht gleich einen Rechtsanwalt bemühen können oder wollen, sollten Sie zumindest eine öffentliche Rechtsberatung oder eine Verbraucherberatung in Anspruch nehmen. Das gilt vor allem bei höheren Beträgen: Denn wenn der Empfänger das Geld nicht von sich aus zurückgibt, besteht die Gefahr, dass er es auch auf Aufforderung nicht freiwillig erstatten will - oder womöglich schon nicht mehr kann. Auch wenn Sie einen berechtigten und unbestrittenen Anspruch auf Herausgabe haben, kommen Sie nicht automatisch zu Ihrem Recht. Eine inhaltlich fundierte und formal unbestreitbar vorgebrachte Forderung wirkt in solchen Fällen oft Wunder.
----------Zitat-Ende --------------
Mal ehrlich: Ist das wirklich so ein schlechter Rat?
Freundliche Grüße
Robert Chromow