Das Finanzamt als (Lohn-) Steuerberater

Wie Sie die "kostenlose Anrufungsauskunft" effektiv nutzen!

Von: Robert Chromow
Stand: 11. Mai 2011 (aktualisiert)
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Personal-Buchführung ist ein Kapitel für sich. Wer keine bösen Überraschungen erleben will, sollte sich kompetenten Rat holen. Was viele Selbstständige und Unternehmer nicht wissen: Das Finanzamt steht Arbeitgebern von Gesetz wegen als Berater zur Seite! Für diese gebührenfreie Informationspflicht gibt es sogar einen Fachbegriff: Anrufungsauskunft. Anders als die umstrittenen "verbindlichen Auskünfte" in anderen Steuerangelegenheiten sind Lohnsteuerauskünfte generell gebührenfrei.

Lohnsteuerkarte 2010Das Berechnen, Einbehalten und Abführen der Lohnsteuer an den Fiskus ist eine der vielen Hilfstätigkeiten, die der Staat den Unternehmern auferlegt. Denn "eigentlich" hat der Arbeitgeber mit den persönlichen Steuern seiner Angestellten herzlich wenig zu tun: Steuerschuldner sind nämlich die einzelnen Mitarbeiter. Und die Lohnsteuer ist auch nicht etwa eine besondere Steuerart, sondern lediglich die monatliche Abschlagzahlung auf die Einkommensteuer.

Geregelt ist der Steuerabzug vom Arbeitslohn denn auch in den Paragrafen 38 bis 42 des Einkommensteuer-Gesetzes. Dort sowie in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung sind auch die Aufzeichnungs- und Inkasso-Pflichten des Arbeitgebers näher geregelt.

Pflichten des Arbeitgebers

Nun treten beim ...

  • Umgang mit der Lohnsteuerkarte,

  • Interpretieren der Lohnsteuertabellen,

  • Ermitteln der richtigen Berechnungsgrundlage (zum Beispiel bei geldwerten Einkommensbestandteilen),

  • Umgang mit steuerfreien Lohnbestandteilen oder bei der

  • Pauschalversteuerung

... erfahrungsgemäß leicht Fehler auf, die die Gefahr von Nachzahlungen in sich bergen. Der Haken dabei: Obwohl er nicht Steuerschuldner ist, muss für eventuelle Schnitzer im Nachhinein oft der Arbeitgeber geradestehen!

Anrufungsauskunft

Um diese Zumutung zumindest ein wenig abzufedern, sieht der § 42e des Einkommensteuer-Gesetzes die sogenannte Anrufungsauskunft vor:

Pflicht zur Einzelfall-Beratung

"Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind."

Das eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, sich mit ihren Fragen zur Lohnsteuer direkt an ihr zuständiges "Betriebsstättenfinanzamt" zu wenden. Von diesem Angebot sollten Sie im Zweifelsfall unbedingt Gebrauch machen: Die mündlich oder schriftlich eingeholte Anrufungsauskunft gibt Ihnen einen wichtigen Vertrauensschutz, auf den Sie sich bei möglichen Lohnsteueraußenprüfungen berufen können.

Bitte beachten Sie: Anders als die umstrittenen verbindlichen Auskünfte in anderen Steuerangelegenheiten sind Lohnsteuerauskünfte grundsätzlich gebührenfrei. Sie können wahlweise schriftlich als auch mündlich gestellt werden. Schriftliche Stellungnahmen sind aus Beweisgründen jedoch vorzuziehen.

Arbeitnehmer-Auskunft

Falls Sie Zweifel an der Richtigkeit des Lohnsteuer-Abzugs durch Ihren Arbeitgeber haben, können Sie eine Anrufungsauskunft übrigens auch als Arbeitnehmer einholen!

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ihr hilfestellung ist einfach super.sehr gut erklärt.hätte nicht gedacht das das finanzamt mir helfen muß. habe trotzdem eine frage!ich soll in der anlage vorsorgeaufwand eine bescheinigung für zeile 41 einreichen.weis einfach nicht was die wollen.über hilfe würde ich mich sehr freuen

Guten Tag und vielen Dank für Ihre nette Rückmeldung!
Zu Ihrer Frage: In Zeile 41 der "Anlage Vorsorgeaufwand" (Riester-Rente) geht es darum, ob Sie "unmittelbar begünstigt" sind:
------------ Zitat ----------------
Unmittelbar begünstigt sind Personen, die im Jahr 2009 – zumindest zeitweise – unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren.
----------Zitat-Ende --------------
Dazu gehören zum Beispiel Arbeitnehmer, Beamte und rentenversicherungspflichtige Selbstständige. Einen separaten Nachweis müssen Sie darüber meines Wissens nicht erbringen. Es genügt, den betreffenden Einkommensnachweis zu führen (sofern das nicht an anderer Stelle der Steuererklärung bereits geschehen ist - z. B. der Anlage N).
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter? Ansosnten werfen Sie doch einfach einmal einen Blick in die "Anleitung zur Einkommensteuererklärung"
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/0/form/anleitung_est_09.pdf
Ab der Seite 8 finden Sie dort die Erläuterungen zur "Anlage Vorsorgeaufwand".
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow