Lahmes Finanzamt: Was tun, wenn der Steuerbescheid auf sich warten lässt?

Wir skizzieren die aus Bürgersicht wenig erfreuliche Rechtslage

Von: Robert Chromow
Stand: 16. Juli 2009
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Wer seine Steuererklärungen zu spät abgibt oder fällige Steuern nicht zahlt, muss mit Verspätungszuschlägen, Verzugszinsen und anderen Sanktionen rechnen. Auch bei den Fristen für Einsprüche ist der Fiskus ausgesprochen pingelig. Umgekehrt nehmen sich manche Finanzämter alle Zeit der Welt - vor allem dann, wenn es um Steuererstattungen geht. Wir skizzieren die aus Bürgersicht wenig erfreuliche Rechtslage.

Die gute Nachricht vorweg: Viele Finanzämter bearbeiten die Einkommensteuererklärungen zumindest halbwegs zeitnah. Die meisten Bescheide werden innerhalb von zwei bis drei Monaten verschickt, eventuell fällige Steuerrückzahlungen kurz darauf anstandslos überwiesen. Von einer systematischen Benachteiligung von Steuerzahlern, die auf Erstattungen erwarten, kann nicht die Rede sein.

Zweierlei Maß beim Geben und Nehmen: Keine Fristsetzung oder Mahnmöglichkeit

Trotzdem haben nicht wenige Steuerpflichtige das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden. Ihr Eindruck: Während eigene Fristversäumnisse postwendend geahndet werden, dürfen sich die Finanzbehörden scheinbar ewig Zeit nehmen.

Ganz falsch ist dieser Eindruck nicht: Eine maximale Bearbeitungszeit von Steuererklärungen oder Einsprüchen gegen Steuerbescheide gibt es nicht. Anders als im Privatrecht können Sie Ämtern auch nicht einfach eine Frist setzen und nach deren Ablauf Verzugszinsen berechnen, einen Mahnbescheid erlassen und dann den Gerichtsvollzieher in Bewegung setzen: Solange Behörden ihre Verwaltungsakte "in angemessener Zeit" erledigen, sind sie auf der sicheren Seite.

Wie dehnbar dieser Zeitraum ist, zeigen die wenigen Rechtsnormen, aus denen Steuerpflichtige (zumindest theoretisch) gegenüber Finanzbehörden Ansprüche geltend machen können:

  • Wird über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht binnen sechs Monaten entschieden, so ist laut Paragraf 46 Finanzgerichtsordnung eine Untätigkeitsklage möglich.

  • Eine Untätigkeitsklage wegen eines nicht erlassenen Steuerbescheids ist auf Grundlage dieser Vorschrift nicht möglich. Sofern über Ihre Steuererklärung "binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden" und Ihnen kein Grund dafür genannt worden ist, können Sie dem lahmen Finanzamt allenfalls in Form eines Einspruchs wegen Untätigkeit gemäß Paragraf 347 Abs. 1 Abgabenordnung Beine machen. Als "angemessen" gelten hier ebenfalls sechs Monate.

  • Einen Verzinsungsanspruch schließlich haben Sie frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist: Das geht aus Paragraf 233a Abgabenordnung hervor. Der Zinssatz beträgt dabei 0,5 Prozent pro Monat - auf ein ganzes Jahr gerechnet also sechs Prozent. Die Verzinsung wird in der Regel automatisch veranlasst.

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