Steuerstundung
Stundungsähnliche Maßnahmen
Neben der Stundung gibt es noch andere Möglichkeiten, die Zahlung von Steuerschulden herauszuzögern. Diese dürfen jedoch nicht mit der oben beschriebenen Stundung verwechselt werden.
Ein Zahlungsaufschub nach § 223 AO ist nur bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern möglich. Hier kann ein Aufschub - gegen Sicherheitsleistung - bis zur Veräußerung der Waren gewährt werden. Da mit der Veräußerung die Steuer abgewälzt, also vom Verkäufer vereinnahmt wird, muss dann auch gezahlt werden. Ein Zahlungsaufschub der Umsatzsteuervorauszahlung ist deshalb für Einnahme-/Überschussrechner grundsätzlich nicht möglich, da diese die zu versteuernde Einnahme erst nach Geldeingang verbuchen.
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