Irrtum Nr. 4: Ich muss mindestens drei Mal mahnen
Hartnäckig hält sich auch das Gerücht, dass man verpflichtet ist, den säumigen Kunden mindestens drei Mal zu mahnen, bevor man die Forderung auf anderem Wege geltend machen darf. Wie sieht die Rechtslage konkret aus? Den vereinbarten Kaufpreis oder die Entlohnung für die erbrachte Leistung können Sie vom Kunden verlangen, wenn die Forderung fällig ist. Dies ist im Zweifel nach der Rechnungsstellung der Fall.
Der Verzug wird erst durch eine Mahnung nach Fälligkeit herbeigeführt, § 286 BGB, außer es liegt einer der in § 286 Abs. 2 BGB genannten Gründe vor. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Zahlung entweder ein konkretes Datum vereinbart oder in der Rechnung ein entsprechender Hinweis vermerkt worden ist, dass die Zahlung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen hat.
Eine zweite oder gar eine dritte Mahnung entfalten also keine Wirkung - und sind daher formell entbehrlich! Welche psychologische Wirkung von kaskadierenden Mahnschreiben ausgeht, bleibt jedoch dem Auge des Betrachters überlassen.
Über korrektes Mahnen, Verzug und Mahnverfahren informiert der Beitrag: "Die richtige Mahnung - das unbekannte Wesen".
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