Forderungsmanagement: die 20 häufigsten Irrtümer bei Mahnen, Inkasso & Co.

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 2. August 2010
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Irrtum Nr. 6: Einschreiben sind gerichtsfest und wirksamer als normale Briefe

Wer im guten Glauben, er könne mit einem Einschreiben mit Rückschein oder einem Einwurfeinschreiben den Zugang eines Schreibens vor Gericht im Zweifel beweisen, der wird unter Umständen eine herbe Enttäuschung erleben.

Mit einem Einschreiben mit Rückschein lässt sich zum einen lediglich nachweisen, dass ein Brief an den Empfänger zugestellt wurde. Was der Briefumschlag enthält, bleibt dagegen im Dunkeln. Die Behauptung des Empfängers, der Briefumschlag habe lediglich eine Werbesendung enthalten, lässt sich damit nicht entkräften.

Wesentlich bedeutsamer für die Praxis ist dagegen, dass sich weder durch das Einschreiben mit Rückschein noch das Einwurfeinschreiben der Zugang des Briefes zweifelsfrei vor Gericht beweisen lässt.

Für den Zugang eines Schreibens ist es nämlich notwendig, dass es so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss, dass er davon Kenntnis nehmen konnte. Dafür reicht es völlig aus, dass er unter normalen Umständen Kenntnis erlangen konnte. Es ist deshalb unerheblich, ob sich der Empfänger gerade auf einer Geschäftsreise befindet oder seinen Briefkasten aus Prinzip nur einmal im Monat leert.

Die Profis unter den Schuldnern machen sich den Umstand, dass der Briefträger von ihnen bei einem Einschreiben mit Rückschein eine Unterschrift benötigt, zu Nutze. Der Briefträger wird niemanden antreffen und deshalb eine Abholbenachrichtigung hinterlassen. Doch Schuldenprofis denken gar nicht daran, das Schreiben bei der Post abzuholen. Damit ist jedoch zwar die Abholbenachrichtigung, nicht jedoch der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt, der Zugang "vereitelt".

Auch das Einwurf-Einschreiben ist keine Lösung. Zwar lässt sich anhand des Zustellbelegs herausfinden, wann der Briefträger das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen hat. Der Zugang lässt sich nach Auffassung des AG Kempen, dessen Ansicht inzwischen vom AG Köln, Urt. v. 16.07.2008, Az 220 C 435/07, bestätigt worden ist, nicht nachweisen. Schließlich könne der Postbote den Brief versehentlich auch in den falschen Briefkasten geworfen haben, so die Argumentation der Richter.

Kommt es also darauf an, dass der Zugang eines bestimmten Schreibens vor Gericht bewiesen werden kann, dann bleibt nur die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.

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