Irrtum Nr. 12: Eine Mahnung genügt, um die Verjährung wirksam zu unterbrechen
Eine Mahnung bewirkt vor allem eines: Der Schuldner wird in Verzug gesetzt.
Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist zwischen der Hemmung der Verjährung und deren Neubeginn zu unterscheiden.
Eine Hemmung bewirkt, dass die Verjährung nicht weiter läuft. Dazu ist es jedoch notwendig, dass entweder ernsthafte Verhandlungen gemäß § 203 BGB geführt werden, die Forderung i.S.v. § 204 BGB gerichtlich geltend gemacht oder gemäß § 205 BGB gestundet wird.
Ein Neubeginn der Verjährung tritt lediglich bei Anerkenntnis der Forderung durch den Schuldner oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein, § 212 BGB.
Mit einer Mahnung, gleichgültig, ob sie durch einen einfachen Brief oder ein Einschreiben verschickt wird, können Sie weder eine Hemmung noch einen Neubeginn der Verjährung bewirken.
Mehr Einzelheiten hierzu finden Sie im bereits erwähnten Beitrag "Wenn die Verjährung droht".
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