Irrtum Nr. 11: Mit der Rechnungslegung kann man sich Zeit lassen
Im Prinzip ist das richtig, denn die Verjährungsfrist beträgt nach den allgemeinen Regeln der §§ 194 ff BGB drei Jahre. Ist die Forderung verjährt, kann der Schuldner die Leistung verweigern, § 214 BGB. Daneben gibt es noch besondere Verjährungsregeln für Gewährleistungsansprüche beim Kauf, § 438 BGB, Werkvertrag, § 634a BGB, dem Reisevertrag, § 651g BGB und dem Mietvertrag. Auch bei Schadenersatzansprüchen gelten gemäß § 199 BGB besondere Regeln. Die 30jährige Verjährungsfrist gilt nur noch für die in § 197 BGB ausdrücklich genannten Fälle.
Aber es gibt eine Reihe von Gründen, sich mit der Rechnungslegung nicht allzu viel Zeit zu lassen.
Neben der Verjährung gibt es nämlich noch die Verwirkung. Dabei handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung, welche jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft ist. Zum einen ist dies der Zeitablauf. D. h., je länger die vom Gesetzgeber vorgesehene Verjährungsfrist ist, umso eher kann eine Verwirkung des Anspruchs eintreten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es der Gläubiger verabsäumt haben muss, seinen Anspruch beim Schuldner geltend zu machen. Drittens muss ein Vertrauenstatbestand eingetreten sein, d. h., es müssen Umstände vorliegen, die den Schuldner veranlassen mussten, davon auszugehen, dass die Forderung vom Gläubiger nicht mehr geltend gemacht wird.
Wer es bei einem langjährigen Geschäftskontakt und regelmäßiger Rechnungsstellung versäumt, einen Betrag für eine Leistung, die er vor mehr als zwei Jahren erbracht hat, in Rechnung zu stellen, der muss damit rechnen, dass der Kunde den Anspruch als "verwirkt" betrachtet - soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Die Einzelheiten, die es zu beachten gilt, um die Verjährung einer Forderung zu vermeiden, können Sie dem Beitrag "Wenn die Verjährung droht So verhindern Gläubiger die Verjährung offener Rechnungen und Forderungen" entnehmen.
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