Forderungsmanagement: die 20 häufigsten Irrtümer bei Mahnen, Inkasso & Co.

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 2. August 2010
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Irrtum Nr. 15: Der Schuldner ist im Ausland - da bekomme ich nie mein Geld

Die grenzüberschreitende Durchsetzung einer Forderung war früher eine mühsame Angelegenheit. So musste das inländische Urteil oder der Vollstreckungsbescheid zuerst einmal in dem Vollstreckungsstaat anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Wesentliche Erleichterungen hat hier bereits die EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) gebracht. Das zeitraubende Exequaturverfahren (= Anerkennungsverfahren) ist damit entfallen.

Weitere Erleichterungen hat die Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit der Schaffung des Europäischen Vollstreckungstitels (EuVT) für unbestrittene Forderungen gebracht. Ist der Titel im Ursprungsmitgliedsstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden, wird er in jedem anderen Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme von Dänemark, anerkannt. Es kann daraus vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Allerdings gibt es zwei Einschränkungen: Die Bestätigung als EuVT kann zum einen nur für Exekutionstitel in Zivil- und Handelssachen erlangt werden. Zum anderen ist die Verordnung nur auf unbestrittene Geldforderungen anwendbar.

Wie Sie selbst Ihre Forderungen grenzüberschreitend geltend machen können, erfahren Sie unter anderem in dem Beitrag "Der Europäische Vollstreckungstitel So realisieren Sie per Zwangsvollstreckung Ihre Forderungen im Ausland".

Wie Sie die Erfahrung von Profis dafür nutzen, können Sie im Beitrag "Auslandsinkasso: Wie Sie Forderungen im Ausland durchsetzen" nachlesen.

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