Irrtum Nr. 19: Die Vereinbarung von Sicherungsinstrumenten ist überflüssig
Zwar wird häufig in den AGB ein Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware vereinbart, aber wie sieht es aus, wenn im Rahmen des Auftrags Ware verarbeitet wird, für welche der Kaufpreis vom Auftragnehmer verauslagt wurde? Nicht nur bei unzureichender Kundenbonität sind zusätzliche Sicherungsinstrumente notwendig.
Welches Sicherungsinstrument geeignet ist, hängt unter anderem von der Forderungshöhe, der Bonität des Kunden, von den zu erbringenden Vorleistungen und schließlich dem Zeitraum, der zwischen Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Zahlung liegt, ab. Die Bestellung der Sicherheit(en) kann im Rahmen eines eigenen Sicherungsvertrages erfolgen, die Sicherungsabrede kann jedoch auch Teil des Hauptvertrages sein.
Vorsicht ist bei der grenzüberschreitenden Lieferung geboten. So ist im Gegensatz zu Deutschland der Eigentumsvorbehalt beispielsweise in Österreich nicht gesetzlich geregelt; seine Entwicklung beruht im Wesentlichen auf Judikatur. Deshalb müssen Sie einen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich entweder im Rahmen der AGB oder des Vertrags vereinbaren.
Andere Rechtsordnungen kennen dagegen den Eigentumsvorbehalt überhaupt nicht oder er ist zwar bekannt, jedoch praktisch nicht durchsetzbar.
In diesem Fall kann nur auf andere Sicherungsinstrumente, wie eine Warenkreditversicherung zurückgegriffen werden.
Welche Möglichkeiten bei einer grenzüberschreitenden Lieferung zur Verfügung stehen und worauf Sie bei der Vereinbarung achten sollten, können Sie im Beitrag "Auslandsinkasso: Wie Sie Forderungen im Ausland durchsetzen" ausführlich nachlesen.
Wie Sie wirksam ein Dokumentenakkreditiv vereinbaren können, erfahren Sie im Beitrag "Zahlungsrisiken im Außenhandel minimieren Dokumenten-Inkasso und Dokumenten-Akkreditiv".
Schnelles Geld im Falle der Zahlungsverweigerung oder -unfähigkeit des Kunden ist trotz vereinbarter Sicherheiten nicht garantiert.
Denn, von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen, nach Fälligkeit der Forderung besteht nicht unmittelbar eine Zugriffsmöglichkeit auf die Sicherheit.
Wie die Verwertung der Sicherheit zu erfolgen hat, ist von der Art des Sicherungsinstrumentes abhängig. Am einfachsten gelingt die Verwertung bei verpfändeten beweglichen Sachen, denn diese können regelmäßig außergerichtlich verwertet werden.
Tipp
Achten Sie deshalb bereits bei der Auswahl der Sicherungsinstrumente darauf, dass für das Sicherungsgut im Verwertungsfalle gute Vermarktungschancen bestehen. Eine Sicherheit, die sich letztendlich als "Ladenhüter" erweist, erfüllt nicht ihren Zweck.
In jedem Fall ist es ratsam, bereits im Sicherungsvertrag bei der Verpfändung beweglicher Sachen festzulegen, auf welche Art und Weise die Verwertung im Falle einer außergerichtlichen Verwertung erfolgen soll.
Ist der Kunde hingegen insolvent, richtet sich Ihre Forderung ausschließlich gegen die Insolvenzmasse. Hinsichtlich der dinglichen Sicherheiten besteht ein Absonderungs- bzw. Aussonderungsrecht.Hat der insolvente Kunde seinen Firmensitz hingegen im Ausland und handelt es sich dabei um eine Gesellschaft oder eine juristische Person, dann gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Näheres zu Ihren Rechten als Gläubiger im Falle einer Insolvenz eines Kunden erfahren Sie im Beitrag "Forderungen und Sicherungsrechte: Wie Sie als Gläubiger bevorrechtigt werden, falls Ihr Kunde in die Insolvenz geht".
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