Irrtum Nr. 7: Nur schriftlich geschlossene Verträge gelten
Für das Zustandekommen eines Vertrages sind zwei Dinge notwendig: zum einen ein Angebot im Sinne des § 145 BGB, wobei es gleichgültig ist, von welchem der beiden Vertragspartner es abgegeben wird, und die Annahme dieses Angebots gemäß § 151 BGB. Diese Willenserklärungen können mündlich - also auch telefonisch - schriftlich, auf elektronischem Wege oder sogar durch schlüssiges Verhalten ("konkludent") abgegeben werden.
Beispiel:
Sie wollen noch schnell eine Tageszeitung kaufen. Im Geschäft liegen die Zeitungen aufgestapelt auf dem Verkaufstresen. Sie nehmen eine Zeitung vom Stapel, legen den entsprechenden Kaufpreis auf den Tresen und verlassen das Geschäft mit der gekauften Zeitung. Durch schlüssiges Verhalten ist hier ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Völlig ohne Worte und ohne jegliche Unterschrift schließen wir auf diese Weise jeden Tag eine ganze Reihe von Verträgen: Wir kaufen im Supermarkt ein, fahren mit Bus und Bahn, tanken an der Tankstelle. Die Liste ließe sich beliebig erweitern.
Lediglich für ganz bestimmte Verträge hat der Gesetzgeber die Schriftform vorgesehen oder schreibt zwingend eine notarielle Beurkundung vor, wie beispielsweise bei der Übertragung eines Grundstücks.
Worauf Sie bei der Vertragsgestaltung inhaltlich achten sollten, erfahren Sie im Abschnitt "Was gehört in einen Vertrag?" des Ratgebers "Forderungsmanagement für Selbstständige und Kleinstunternehmer".
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