Irrtum Nr. 13: Verzugszinsen bekomme ich in jedem Fall und zwar ab dem Tag der Leistungserbringung
Kunden geraten entweder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Verzug.
Und erst wenn der Kunde sich mit seiner Leistung in Verzug befindet, können Sie von ihm Verzugszinsen verlangen. D. h., die Verzugszinsen dürfen erst ab dem Zeitpunkt berechnet werden, ab dem sich der Kunde tatsächlich im Verzug befindet, nicht also bereits ab dem Tag der Leistungserbringung.
Wann der Kunde seine Zahlung leisten muss, um die Verzugsfolgen zu vermeiden, erfahren Sie im Beitrag "EuGH: Fälligkeit von Verzugszinsen Die Überweisung "auf den letzten Drücker" könnte für Kunden teuer werden".
Wie Sie Verzugszinsen berechnen, erklärt Michael Klein: "So berechnen Sie Verzugszinsen bei überfälligen Rechnungen" (mit Verzugszinsen-Rechner)
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