Welche Rolle spielt die anwaltliche Schweigepflicht bei der Forderungsbeitreibung
Beauftragung Dritter mit der Forderungsbeitreibung
Anders sieht es aus, wenn Sie einen Dritten mit der Einziehung einer Honorarnote beauftragen oder die Forderung abtreten wollen. Die im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorgenommene Änderung des § 49b Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) macht vieles leichter. Im Gegensatz zum Rechtsdienstleistungsgesetz, das in den wesentlichen Teilen erst zum 01.07.2008 in Kraft tritt, sind einige Änderungen, wie die Neufassung des § 49b Abs. 4 BRAO bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
Wie war die Rechtslage bisher?
Bevor die gerade außer Kraft getretene Formulierung des § 49b Abs. 4 BRAO eingefügt wurde, erfüllte die Abtretung einer Honorarforderung eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des Mandanten den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
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