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Echtes Factoring als Forderungskauf
Wenn Sie mit der Verrechnungsstelle einen echten Factoringvertrag schließen, dann handelte es sich ursprünglich um einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB a. F. und zwar in der in § 433 Abs. 1 Satz 2 a. F. ausdrücklich erwähnten Form des Rechts- und Forderungskaufs. Mit dem Forderungsverkauf waren Sie verpflichtet, die Forderung(en) im Wege der Abtretung auf die Verrechnungsstelle zu übertragen, § 398 BGB. Seit der Schuldrechtsreform sind die Regelungen über den Sachkauf auf den Rechtskauf entsprechend anwendbar, § 453 Abs. 1 BGB n.F.
Wer Forderungen verkauft, der haftet. Vor Umsetzung der Schuldrechtsreform war die Haftung des Forderungsverkäufers klar geregelt: § 434 BGB a. F. i. V. m. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. verpflichtete den Verkäufer eines Rechts, dieses dem Käufer frei von Rechten Dritter zu veräußern. Mit anderen Worten: Er haftete für den Bestand der Forderung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, nicht hingegen für die Einbringlichkeit der Forderung.
Zwar bleibt seit der Schuldrechtsreform die Hauptpflicht des Verkäufers, dem Käufer das Recht frei von Rechten Dritter zu verschaffen, weiterhin aufrecht. § 453 Abs. 1 BGB n. F. verweist nämlich auf eine entsprechende Anwendung der Kaufrechtsvorschriften auf den Rechtskauf, sodass letztendlich die §§ 433 Abs. 1 S. 2, 435 BGB n. F. zur Anwendung kommen. Allerdings ergeben sich aufgrund des neu gefassten Leistungsstörungsrechts einige Veränderungen.
Mit der Schuldrechtsreform ist die Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmangel im Hinblick auf die Rechtsfolgen bewusst aufgegeben worden, dennoch werden beide Mängel in eigenen Vorschriften geregelt. Lässt man nun durch den Verweis des § 453 Abs. 1 BGB n. F. auf die Vorschriften des Sachkaufs die Anwendung der Regelungen über den Sachmangel auf den Rechtskauf zu, dann käme der durch die Schuldrechtsreform neu gestaltete Sachmangelbegriff auf den Rechtskauf und damit den Forderungskauf zur Anwendung.
Das würde jedoch zu einer einschneidenden Veränderung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. Es käme zu einer Bonitätshaftung beim Forderungskauf, weil zur vertraglich vereinbarten Verwendung einer Forderung schließlich auch deren Durchsetzung gehört.
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