Forderungsmanagement für Rechtsanwälte

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 1. Februar 2008
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Outsourcing - Ein geeignetes Modell für die Anwaltskanzlei?

Echtes Factoring als Forderungskauf

Wenn Sie mit der Verrechnungsstelle einen echten Factoringvertrag schließen, dann handelte es sich ursprünglich um einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB a. F. und zwar in der in § 433 Abs. 1 Satz 2 a. F. ausdrücklich erwähnten Form des Rechts- und Forderungskaufs. Mit dem Forderungsverkauf waren Sie verpflichtet, die Forderung(en) im Wege der Abtretung auf die Verrechnungsstelle zu übertragen, § 398 BGB. Seit der Schuldrechtsreform sind die Regelungen über den Sachkauf auf den Rechtskauf entsprechend anwendbar, § 453 Abs. 1 BGB n.F.

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