Forderungsmanagement für Selbstständige und Kleinstunternehmer leicht gemacht

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 3. April 2009
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Mahnen - ein notwendiges Übel?

Checkliste Mahnen

Ihre Kunden erwarten eine termingerechte Leistung - im Gegenzug können Sie eine fristgerechte Zahlung erwarten. Mahnen setzt Verzug und Verzug setzt Fälligkeit voraus.

Bevor Sie das erste Mahnschreiben versenden, sollten Sie sich vergewissern, ob sich Ihr Kunde tatsächlich im Verzug befindet.

Spezielle Fälligkeitsregeln gibt es zum Beispiel für den Werk- oder Dienstvertrag. Beim Werkvertrag wird die Zahlung erst mit der Abnahme fällig.

Von einigen Ausnahmen abgesehen, richtet sich die Fälligkeit einer Forderung nach den allgemeinen Regeln des BGB, wonach eine Zahlung sofort, d.h., nach Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung, fällig ist.

Warum ist dann überhaupt noch eine Mahnung erforderlich? Die Antwort ist schnell gefunden: damit der Schuldner in Verzug kommt und Sie den Verzugsschaden geltend machen können, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als Verzugsschaden können Sie Zinsen und außergerichtliche Kosten, die beispielsweise durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes anfallen, geltend machen.

Verzug auch ohne Mahnung

Für Geldforderungen stellt der neue § 286 Abs. 3 BGB nun klar, dass der Schuldner spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Daneben gibt es auch noch andere Fälle, in denen eine Mahnung nicht notwendig ist. Beispielsweise ist eine Mahnung entbehrlich, wenn sich der Kunde beharrlich, ernsthaft und endgültig weigert, zu zahlen. Bloße Meinungsverschiedenheiten über Zahlungsmodalitäten oder den Vertragsinhalt reichen dagegen nicht aus.

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