Vertrag, Ausfallhonorar
Vertrag
Eine Volkshochschule ist im Verhältnis zur Honorarkraft kein Arbeitgeber, sondern ein Auftraggeber im Sinne eines Dienstvertrages: "Der nebenamtliche pädagogische Mitarbeiter ist freier Mitarbeiter aufgrund eines Dienstvertrages gem. § 611 ff. BGB. Durch diesen Vertrag wird weder in arbeits- noch sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ein Dauer- oder Festanstellungsverhältnis mit der VHS begründet...". So klingt der Sound von VHS-Honorarverträgen - keine Chance also auf einen Stammplatz im volkshochschulischen Orchester.
Zwar sind Verträge durchaus üblich, weil sie Verbindlichkeit, Klarheit und gegenseitige Absicherung schaffen. Es kann aber in Ausnahmefällen vorkommen, dass eine VHS keine schriftlichen Verträge abschließt - eine große Erleichterung für eine Honorarkraft, die - wie der Autor - bis zu 20 Verträge pro Semester abschließen muss.
Ausfall von Veranstaltungen
Gibt es zu wenige Anmeldungen für einen Kurs, so wird dieser im Allgemeinen rechtzeitig abgesagt. Eventuell wartet man noch den ersten Unterrichtstag ab - sollten es dann immer noch zu wenige Teilnehmer sein, wird der Kurs abgesagt und nur dieser eine Tag honoriert.
Vereinbarte Vorträge finden sehr häufig statt; hier wird in der Regel auf Voranmeldungen und damit auf eine Mindestteilnehmerzahl verzichtet. Das heißt aber auch, dass der Referent ggf. vor einem Hörer vorzutragen hat. Häufig laufen Fachbereichsleiter zu spekulativer Höchstform auf: Kommen viele oder wenige Teilnehmer? Warum kamen viele oder wenige? (Wetter? Konkurrenzveranstaltungen? Fußball im TV? ...)
Und Seminare? Es galt mal eine Mindestteilnehmerzahl von zehn Personen, aber von dieser Personenzahl haben sich viele Volkshochschulen längst verabschiedet. Man hat die Erwartungen heruntergeschraubt: Lust, Zeit und Geld für Wochenendseminare haben deutlich abgenommen - vor allem, wenn sie nicht direkt beruflich verwertbar sind.
Ausfallhonorar
Das Thema Ausfallhonorare wird unterschiedlich gehandhabt. Sollte ein ganzer Kurs ausfallen, so darf man eventuell mit einem Ausfallhonorar von zwei Unterrichtsstunden rechnen.

Zwei Anmerkungen:
1. Nicht alle Dozenten an der vhs sind Freiberufler. Die Tätigkeit könnte auch gewerblich sein. Hier bitte die einschlägigen Infos zur Abgrenzung von Freien Berufen (§18 EStG) und gewerblichen Tätigkeiten beachten. (Freiberufler ist nicht gleich freier Mitarbeiter!)
2. Die Honorare der vhs sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. D.h. vom Honorar muss man noch die USt abziehen und an das FA abführen, wenn man nicht die Kleinunternehmeregelung hat.