Besonderheiten der Unternehmergesellschaft
Die Unternehmergesellschaft soll insbesondere Existenzgründern, die am Anfang sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z. B. im Dienstleistungsbereich), den Zugang zu einer Kapitalgesellschaft ermöglichen.
Damit könnte sie auch - oder vielleicht gerade - für Freiberufler interessant sein und soll darum etwas näher betrachtet werden, auch wenn die "Unternehmergesellschaft" (UG) rechtlich gesehen gar keine eigenständige Rechtsform ist. Sie ist eine besondere Variante der GmbH, darf aber nicht als GmbH bezeichnet werden. Im Geschäftsverkehr muss sie durch die Zusätze "UG (haftungsbeschränkt)" oder "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" gekennzeichnet werden. Im Wesentlichen gelten jedoch die Vor- bzw. Nachteile der "klassischen" GmbH auch für die UG. Vor einer Entscheidung für oder gegen die Gründung einer GmbH sollten Sie dennoch die wichtigsten Unterschiede in ihren Grundzügen kennen:
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Mindestkapital/Geschäftsanteile: Die Gründung einer UG ist - zumindest theoretisch - mit nur 1 Euro Stammkapital möglich. Diese Möglichkeit ist aber mit größter Vorsicht zu "genießen". Bei einer finanziell derart gering ausgestatteten Gesellschaft ist es sehr wahrscheinlich, dass sie von Anfang an insolvenzbedroht ist. Das Stammkapital kann zwischen 1 - 24.999 Euro liegen. Bei mehreren Gesellschaftern muss der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters lediglich mindestens einen Euro betragen.
Hinweis: Wenn Sie darüber nachdenken, eine Unternehmergesellschaft tatsächlich nur mit dem Mindestkapital (oder wenig mehr) auszustatten, bedenken Sie unbedingt auch die Folgen für das Image und die Einschätzung der Bonität. Es ist z. B. möglich, dass (insbesondere private) Kreditinstitute die Eröffnung eines Firmenkontos ablehnen. Bestenfalls wird in der Regel ein Firmenkonto auf Guthabenbasis eröffnet (gilt nicht nur für die UG).
Sacheinlagen: Weil das Mindeststammkapital derart gering sein kann, muss es in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister aufgebracht werden. Sacheinlagen, wie z. B. Maschinen, Forderungen, Fahrzeuge etc., sind hierbei ausgeschlossen - anders als bei der "klassischen" GmbH.
Gründungsformalitäten und -kosten: Die Unternehmergesellschaft lässt sich im Vergleich zur "klassischen" GmbH schneller und kostengünstiger gründen. Für den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste stellt das GmbH-Gesetz als Anlage Musterprotokolle zur Verfügung. Eines der beiden Musterprotokolle ist für die Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft und das andere für eine Gesellschaft mit maximal drei Gesellschaftern gedacht. Bei Verwendung dieser Muster muss nur noch eine notarielle Beglaubigung erfolgen. Die Musterprotokolle sollen unkomplizierte Standardgründungen erleichtern und die Kosten dafür reduzieren.
Wie immer ist die Verwendung von Mustern ein zweischneidiges Schwert. Einerseits bieten sie sehr preiswerte oder sogar kostenfreie Rechtssicherheit - natürlich immer vorausgesetzt, die Muster/Vorlagen wurden professionell erstellt. In einfachen Standardfällen kann die Verwendung von Mustern darum die beste Lösung sein. Die Rechtssicherheit gilt aber nur wenn und so lange keine Änderungen vorgenommen werden. Diese können aber sinnvoll sein, wenn mehr als ein Gesellschafter vorhanden ist.
Für den Start leisten die Musterprotokolle in der Regel jedoch gute Dienste. Lassen Sie sich auch nicht verunsichern von Aussagen wie: "Die Muster regeln keine Gewinnverteilung." Diese ist bereits im GmbH-Gesetz geregelt und wenn sie mit der Regelung einverstanden sind, brauchen Sie keine andere. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt die Verteilung nach dem Verhältnis der Anteile. Im Gesellschaftervertrag etwas Abweichendes zu bestimmen, ist eine Möglichkeit, kein Muss.
Von der UG zur GmbH
Weil die UG als Einstiegsvariante in die GmbH vorgesehen ist, besteht die Pflicht, Kapital "anzusparen". Ein Viertel des Jahresüberschusses (soweit vorhanden) muss in eine Rücklage eingestellt werden. Es darf also nicht der komplette Gewinn ausgeschüttet werden, damit im Laufe der Zeit das Mindestkapital einer "klassischen" GmbH in Höhe von 25.000 Euro erreicht wird und eine Umwandlung stattfinden kann. Hierzu wird erneut ein Notar benötigt, der die Erhöhung des Stammkapitals auf (mindestens) 25.000 Euro zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet. Erst danach darf sich die vormalige UG dann als GmbH bezeichnen.
Die UG ist also, vereinfacht ausgedrückt, eine GmbH mit allen Vor- und Nachteilen sowie den oben genannten Besonderheiten. Damit gelten die Ausführungen im nächsten Kapitel auch für die UG.
