"Designer-GmbH" - um KSK-Abgabepflicht zu entgehen?
Die Künstlersozialabgabe gibt es seit 1983. Seit dieser Zeit sind selbstständige Künstler und Publizisten bei Vorliegen der Voraussetzungen ähnlich wie Arbeitnehmer in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie werden aufgrund ihrer Stellung und des Einkommens als ähnlich schutzbedürftig wie ein Arbeitnehmer angesehen. Im Gegensatz zu anderen Selbständigen müssen sie daher wie ein Arbeitnehmer auch nur die Hälfte ihrer Versicherungsbeiträge selbst tragen. Die andere Hälfte wird durch den Bund und die Künstlersozialabgabe finanziert. Die Versicherten tragen also 50 Prozent der Kosten, der Bund übernimmt 20 Prozent und die verbleibenden 30 Prozent zahlen die abgabepflichtigen Unternehmen. Das sind Unternehmen, die - vereinfacht ausgedrückt - Künstler und/oder Publizisten nicht nur gelegentlich beauftragen bzw. Werke von ihnen erwerben, z. B. für Veranstaltungen oder eigene Werbezwecke (vgl. auch Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Diese Unternehmen nennt man auch "Verwerter".
Obwohl es diese Abgabe schon so lange gibt und die Beauftragung von Künstlern gang und gäbe ist (z. B. für die Gestaltung von Broschüren etc.), ist die Künstlersozialabgabe für viele Unternehmen immer noch ein Buch mit sieben Siegeln. Es kursieren zu diesem Thema viele Fehlinformationen und Halbwahrheiten - zum Teil mit nicht unerheblichen Folgen für Künstler, Publizisten aber auch Verwerter.
Auszug aus einer Information der Künstlersozialkasse:
"... aufgrund von Beratungsgesprächen wissen wir, dass selbstständigen Künstlern und Publizisten neuerdings in zunehmendem Maße von ihren Auftraggebern die Gründung einer GmbH empfohlen wird. Mitunter wird sogar Druck ausgeübt - etwa mit der Ankündigung, dass GmbHs bei der Auftragsvergabe künftig bevorzugt werden sollen. Begründet wird dies gelegentlich mit dem im Juni 2007 in Kraft getretenen "Dritten Änderungsgesetz zum Künstlersozialversicherungsgesetz". Diese Gesetzesänderung bringe für die Unternehmen eine neue Abgabenbelastung (Künstlersozialabgabe) mit sich, und die Beauftragung von GmbHs anstelle von selbständigen Künstlerinnen und Publizisten sei ein geeignetes Mittel, um dieser Abgabenbelastung zu entgehen." (Quelle: Künstlersozialkasse)
Bis zum Jahr 2007 war die "Künstlersozialkasse" für die meisten Unternehmen kein Thema von besonderem Interesse, obwohl es viele anging und -geht. Dies hat sich jedoch geändert. Die Künstlersozialabgabe ist seit etwa Mitte 2007 ein viel diskutiertes Thema. Was ist passiert?
Im Grunde nicht viel. Es hat lediglich eine Änderung von Zuständigkeiten gegeben. Seit dem 15.06.2007 ist neben der Künstlersozialkasse auch die personell besser ausgestattete Deutsche Rentenversicherung verpflichtet, die korrekte Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Sie ist z.B. im Rahmen von "... Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig." (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
Außerdem obliegt ihr die Erfassung künstlersozialabgabepflichtiger Unternehmen. Die rund 3.600 Mitarbeiter des Betriebsprüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung haben schon vorher turnusmäßig die korrekte Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge überprüft und prüfen mittlerweile in diesem Rahmen auch die Entrichtung der Künstlersozialabgabe. Hierüber sind die Arbeitgeber informiert und ganz offensichtlich für das Thema sensibilisiert worden. Für die Überprüfung bei Unternehmen ohne Beschäftigte, die also keine Arbeitgeber sind, ist die Künstlersozialkasse zuständig.
Es gibt also entgegen der weit verbreiteten Meinung keine neuen Pflichten oder zusätzliche finanzielle Belastungen für Unternehmen. Lediglich die Wahrscheinlichkeit steigt, dass mehr Abgabepflichtige erfasst werden, auch solche, die aus Unkenntnis oder bewusst ihrer Pflicht zur Zahlung vorher nicht nachgekommen sind. Die gesamte Abgabenlast wird damit auf mehr Schultern und gerechter verteilt, was sich wiederum auf den Abgabesatz positiv auswirkt. Immer wieder kritisiert wird die Abgabe an sich und speziell auch die Neuregelung zur Erfassung und Überprüfung seitens der Wirtschaft.
Dennoch laufen Argumente wie z.B. "die Abgabelast für Unternehmen habe sich durch diese Gesetzesänderung erhöht" ins Leere. Im Gegenteil ist der Abgabesatz, den die betroffenen Unternehmer an die Künstlersozialkasse entrichten müssen, seit dem Jahr 2007 spürbar gesunken (von 5,1 Prozent in 2007 auf 4,4 Prozent in 2009). Seit dem Jahr 2010 liegt der Abgabesatz konstant bei 3,9 % (Stand: April 2012). Bemessungsgrundlage sind die in einem Kalenderjahr an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte für abgabepflichtige Leistungen.
Richtig ist hingegen, dass die Abgabepflicht bei Beauftragung von natürlichen Personen besteht, nicht aber bei Beauftragung einer juristischen Person, wie z.B. der GmbH (inkl. der Variante UG).
Aber Vorsicht: Erbringen Sie Ihre künstlerische oder publizistische Leistung als Gesellschafter/in einer GmbH, bezieht diese die Leistungen oder Werke unmittelbar von Ihnen. Das klingt insbesondere bei einer Ein-Personen-GmbH seltsam, ist aber dennoch richtig. Rechtlich handelt es sich um zwei Personen - eine juristische und eine natürliche Person. Abgabepflichtig ist in diesem Fall nicht der Auftraggeber sondern "Ihre" GmbH.
Es führt also keineswegs zu einer Vermeidung der Künstlersozialabgabe, wenn Sie Ihre Leistungen im Rahmen einer GmbH erbringen oder sogar die GmbH nur zu diesem Zweck gründen.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn Sie darauf verzichten würden, Ihre Preise vernünftig zu kalkulieren. Und vermeiden würden Sie die Kosten auch nur für den Auftraggeber. Bei einer angemessenen Preiskalkulation müssen Sie die Ihnen entstehenden Kosten in Ihre Angebotspreise einrechnen. Andernfalls bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Die Künstlersozialabgabe würde dann also Ihren Gewinn schmälern.
Somit hat ein Auftraggeber nur dann Vorteile durch die Beauftragung einer GmbH, wenn diese auf eine vernünftige Preiskalkulation verzichtet und damit auch mangelnde Professionalität vermuten lässt.
Wer es sich also als Auftraggeber nicht leisten kann oder will, einen Profi zu beauftragen, wird ggf. auch nach Möglichkeiten suchen, der Abgabe zu entgehen. Wer dagegen an qualitativ hochwertiger Arbeit und einer professionellen Erledigung des Auftrages interessiert ist, kommt um die Abgabe nicht herum. So oder ähnlich könnte die Argumentation von Künstlern und Publizisten lauten, denen von (potenziellen) Auftraggebern die Gründung einer GmbH nur aus dem beschriebenen Grund "nahe gelegt" wird.
Fazit
Es gibt keinen einzigen Grund, nur deshalb eine GmbH zu gründen, damit künftige Auftraggeber der Abgabepflicht entgehen können.
