Die formelle Seite: Sozialversicherung, Steuern, Rechnungsstellung
Als Dozent freiberuflich
Während Lehrer meist als Angestellte (oder Beamte) arbeiten - und meistens den durch einen Lehrplan vorgegebenen Weisungen unterliegen - fehlt im kreativen Bereich ein solcher Lehrplan oft. Die Dozenten können also selbstständig entscheiden, wie sie ihren Unterricht gestalten. Außerdem sind sie oft nicht in den Schulbetrieb eingebunden. Damit steht der Einstufung solcher Lehrkräfte als Freiberufler, die auf Honorarbasis tätig sind, nichts im Weg.
Umfassende Informationen zu den Voraussetzungen für Freie Tätigkeiten sowie Tipps und Muster-Dateien für weitere Aspekte des Dozenten-Daseins finden Sie im Beitrag "Selbstständig als Dozent - Chancen und Risiken freier Mitarbeit".
Speziell auf Volkshochschulen ausgerichtet ist der Beitrag: "Freiberuflich unterrichten an der VHS".
Können Sie sich über die Künstlersozialkasse versichern?
Wenn Sie selbstständig Kunst (Darstellende Kunst und Musik - nur beschränkt Bildende Kunst) oder Publizistik (Journalismus, Film und Fernsehen, Literatur) unterrichten, können Sie sich über die Künstlersozialkasse (KSK) versichern.
Eine Krankenversicherung über die KSK hat große Vorteile: Erstens werden die Beiträge nach Ihrem tatsächlichen Einkommen bemessen. Und zweitens zahlen Sie nur die Hälfte, den Rest steuern Auftraggeber und öffentliche Hand bei. Ihre Sozialversicherung hat also ähnlich positive Konditionen wie die von Angestellten.
Informationen zur KSK finden Sie im Beitrag "Die Künstlersozialkasse (KSK): Günstige Sozialversicherung für Kreative". Wenn die KSK Sie nicht akzeptieren will, finden Sie Tipps im Artikel "Doch noch in die KSK: Was tun, wenn Sie von der Künstlersozialkasse abgelehnt wurden?".
Wenn das nicht möglich ist, müssen Sie sich - für ziemlich viel Geld - selbst kranken- und pflegeversichern, wie jeder andere Selbständige auch. Tipps finden Sie im Beitrag "Krankenversicherung für Selbstständige".
Als freiberuflicher Lehrer sind Sie außerdem aber auch rentenversicherungspflichtig - anders als viele andere Selbständige. Alles weitere zu diesem Thema samt Informationen zu der Frage, wer für die Rentenversicherung alles als "Lehrer" gilt, steht im Beitrag "Rentenversicherungspflichtige Selbstständige: Für wen die Rentenversicherungspflicht gilt - und wie sie sich vermeiden lässt".
Reisekosten ausweisen, KSK-Abgabe für Ihren Auftraggeber mindern
Wenn in Ihren Rechnungen Reisekosten auftauchen, können Sie Ihrem Auftraggeber einen Gefallen erweisen, wenn Sie den Reisekostenanteil vom Honoraranteil trennen und ihn darauf hinweisen, dass er nur auf den Honorarteil, sprich den Netto-Betrag, KSK-Abgaben bezahlen muss. Die Werte für Kilometer-Pauschale und Verpflegungsmehraufwand, die als Reisekosten dabei zulässig sind, richten sich nach den Einkommenssteuerrichtlinien. Näheres schreibt die KSK in ihrer "Informationsschrift Nr. 10" (PDF). Auf lange Sicht kann das dem Auftraggeber doch einiges an Geld und (bei sauberer Trennung) Zeit sparen - und Sie kostet es nichts. Wie der gesonderte Ausweis der Reisekosten aussieht, zeigen unsere drei Musterrechnungen.
Scheinselbstständigkeit
Der Selbstständigen-Status ist Voraussetzung, damit Sie über die KSK versichert werden können. Das bedeutet umgekehrt: Sie dürfen nicht als scheinselbstständig eingestuft werden.
Natürlich ist Scheinselbstständigkeit nicht nur im Hinblick auf die KSK von Nachteil - sie ist außerdem für Ihren Auftraggeber/Arbeitgeber teuer, weil er Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss.
Die Beachtung einiger Punkte hilft, damit Ihre Tätigkeit auch wirklich als selbstständig eingestuft wird.
Nicht sinnvoll ist es, in Selbstdarstellungen oder Verträgen zu betonen, dass Sie selbständig tätig sind; das erweckt bei Prüfern nur Verdacht. Besser sind inhaltliche Punkte, z. B. die Erwähnung, dass auch die Erstellung einer Kurs-Konzeption Teil Ihres Auftrags ist - ein wichtiges Merkmal selbstständigen Unterrichtens.
Eher gegen eine Selbständigkeit spricht übrigens, wenn vertraglich die Pflicht zur Teilnahme an Konferenzen vereinbart ist (wie dies aber z.B. auch der ver.di-Mustervertrag für Musikschullehrer unter § 5 vorsieht) oder ein Anspruch auf Honorarzahlung auch während des Urlaubs besteht (auch wenn das ansonsten natürlich vorteilhaft ist).
Was in den Augen der Prüfer als Verdachtsmoment gilt und was Sie sowohl vorbeugend oder auch als Reaktion dagegen tun können, das ist das Thema der Beiträge
"Kriterien, Gegenargumente und Vorbeugung gegen die Einstufung als "scheinselbstständig"" und
"Scheinselbstständigkeit: Damoklesschwert für Selbstständige?"
Der Übungsleiterfreibetrag
Wenn Sie nur nebenberuflich selbstständig unterrichten, können Sie unter Umständen vom Übungsleiterfreibetrag profitieren. Dank dieser Regelung, die auch als Übungsleiterpauschale oder Kursleiterfreibetrag bekannt ist, können Sie bis zu 2.100 Euro pro Jahr als Freibetrag verdienen, auf den Sie weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen. Diese Einnahmen gelten auch nicht als künstlerisches Einkommen für die KSK und Ihr Auftraggeber muss darauf keine KSK-Abgabe entrichten.
Voraussetzung ist, dass Sie selbstständig, aber nur nebenberuflich, als Dozent oder Übungsleiter tätig sind und dass Ihr Auftraggeber eine öffentliche Einrichtung, ein Verein, die Kirche oder sonst eine öffentlich-rechtliche bzw. öffentliche Institution ist.
Weitere Informationen liefern unsere Beiträge
"Die "Übungsleiterpauschale": Unterschätztes Steuerprivileg für Nebenjobber"
"Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale: Praxisfragen und Sonderfälle"
Sie können diesen Freibetrag auf verschiedene Aufträge bzw. Auftraggeber aufsplitten, aber nicht mehrmals ansetzen. Wenn Sie die Übungsleiterpauschale also schon ausgeschöpft haben, sollten Sie Ihrem Auftraggeber reinen Wein einschenken.
Umsatzsteuer: Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerberechnung
Für freiberufliche Lehrkräfte ist eine Umsatzsteuerbefreiung möglich.
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG können Bildungseinrichtungen von der USt befreit werden. Entscheidend dafür ist, dass es sich um eine berufsqualifizierende Erteilung von Unterricht handelt. Voraussetzung ist ein ausdrücklicher Antrag. Wer bei solchen umsatzsteuerbefreiten Bildungseinrichtungen freiberuflich Honorare erhält, ist für diese Umsätze von der Umsatzsteuer befreit (UStR 112a, 1). Eine Umsatzsteuerbefreiung gilt u. U. auch für privaten Unterricht, wenn er z. B. der Berufsvorbereitung dient (§ 4, Nr. 21 UStG).
Wenn die Bildungseinrichtung nicht umsatzsteuerbefreit ist, wie z. B. die gewerkschaftlichen Bildungswerke, können Sie sich als Dozent von der Landesbehörde (Regierungspräsidium) eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass Sie mit Ihrer regelmäßigen und auf Dauer ausgeübten Lehrtätigkeit ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereiten. Eine solche Bescheinigung durch das Regierungspräsidium kann auch rückwirkend für das Finanzamt bindend sein (BFH, Urteil vom 20.8.2008, V R 25/08).
VHS-Dozenten sind, wie andere Kursleiter auch, nur umsatzsteuerbefreit, wenn ihre Kurse berufsvorbereitend sind und die Bildungseinrichtungen aus diesem Grund oder auch aus diesem Grund von der Umsatzsteuer befreit sind. Dann schlägt die Befreiung auf den Lehrer durch. Sie müssen deshalb die VHS um eine Kopie des Befreiungsbescheides bitten.
Bei einem Kurs wie "Theaterspiel für Senioren" wird das natürlich nicht möglich sein. Dagegen kann ein Ballett- und Tanzstudio sehr wohl umsatzsteuerbefreit sein, wenn es berufsvorbereitend ist. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt (BFH Urteil vom 24.1.2008, V R 3/05).
Hinweis im Flyer
Der Hinweis in Ihrem Flyer, auf Ihrer Website oder im Unterrichtsvertrag, dass Ihr Unterricht auf eine ordnungsgemäße Prüfung vorbereitet, kann für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung durch die zuständigen Behörden sehr sinnvoll sein!
Wenn ein Teil Ihrer Leistungen als Schulungen umsatzsteuerbefreit ist, ein anderer jedoch nicht, hat das wiederum Auswirkungen auf Ihren Vorsteuerabzug - der wird dadurch nämlich anteilsmäßig gemindert. Was das für die Praxis bedeutet, erklärt der Artikel "Trotz Umsatzsteuerpflicht umsatzsteuerfreie Rechnungen an Vereine, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen".
Für Tanzstudios ist ein neuer GEMA-Tarif in Arbeit. Da könnte eine Umsatzsteuerbefreiuung für Tanzpädagoginnen möglicherweise günstige Auswirkungen haben.
Wie Sie die Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen
Eine Rechnung, die eine Hauptleistung (z. B. Honorar für Auftritt) und verschiedene dazu gehörige Nebenleistungen (z. B. Plakate, Versandkosten, Hotelunterkunft, Taxi) auflistet, muss die Posten netto aufführen und anschließend erst die USt draufschlagen, und zwar 7 % für umsatzsteuerpflichtige Künstler, auch wenn in einigen Posten 19 % (z. B. Anmietung PA-Anlage) oder keine MWSt (Porto) enthalten sind.
Bei verschiedenen Hauptleistungen (die also ohneeinander sinnvoll geleistet werden könnten, wie z. B. Durchführung von Kursen, Auftritte, Verkauf von Büchern und DVD's) müssen dagegen die unterschiedlichen MWSt-Sätze in Rechnung gestellt werden, z. B. für Bücher 7 %, für DVD's 19 %, für Auftritte 7 %, für Kurse 19 %, für Regie, Choreographie 19 %. Wie das aussieht, zeigt die Musterrechnung 3.
Weitere Informationen zu Umsatzsteuer und Rechnungsstellung
Versicherungen
Brauchen Sie Versicherungen? Ja, allerdings.
Für all Ihre Tätigkeiten brauchen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung. Diese schließt Ihre private Haftung gratis mit ein. Sie sollte für 100 bis 200 Euro im Jahr zu bekommen sein und schützt Sie gegen Ansprüche, z. B. von Schülern - oder deren Eltern - etwa bei unterlassener Aufsicht. Ausführliche Tipps finden Sie im Beitrag "Die Betriebshaftpflichtversicherung: Auch für Kleinunternehmer, Selbstständige und Freiberufler ein Muss!".
Wenn Sie mit Ihren Schülern Veranstaltungen durchführen wollen (Tanzaufführungen, Vorlesewettbewerbe, Filmvorführungen, Rockkonzerte), brauchen Sie dafür extra eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung.
Ihren persönlichen Berufsunfallschutz können Sie zurzeit noch für - ganz grob - rund 300 Euro pro Jahr über die Verwaltungsberufsgenossenschaft abdecken, aber die wird leider bald sehr viel teurer. Mehr zum Thema Berufsgenossenschaft steht im Artikel "Unfallversicherung für Selbstständige: freiwillig Mitglied in der Berufsgenossenschaft".
Für Ihre Teilnehmer müssen Sie dagegen im Normalfall keinen Unfallversicherungsschutz abschließen, da diese fast immer über ihre Krankenkassen genügend abgesichert sind. Eine Ausnahme sind allerdings Extremsportarten, wie z. B. Paragliding.
