Freiberuflicher Unterricht: Tipps und Vertragsmuster für "kreative Dozenten"

Von: Stefan Kuntz
Stand: 12. März 2010
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Regelungsbedarf: Was im Vertrag mit dem Auftraggeber geregelt werden sollte

Wichtige Punkte, die Sie klären sollten

Mit den Formalien, wie Umsatzsteuer, Krankenversicherung und Rechungsangaben, allein ist es nicht getan. Es gibt daneben viele Punkte, die geregelt werden sollten. Deren Regelung ist zwar nicht vorgeschrieben, aber in Ihrem Interesse, wie etwa die Haftungsabsicherung oder die Frage, was passiert, wenn Sie die Schulung nicht geben können oder aber sich zu wenig Teilnehmer anmelden. In den folgenden Punkten behandeln wir deshalb praktische Fragen und wichtige Vertragsklauseln.

Grundlegende Praxisinformationen über Verträge und Vertragsgestaltung finden Sie in der Artikelserie "Vertragsgestaltung leicht gemacht: So bereiten Sie Verträge richtig vor".

Was ist im Krankheitsfall?

Sie können über eine Klausel nachdenken, die Ihnen das Recht gibt, im Krankheitsfall eine Vertretung zu stellen. Das Recht dazu ist z. B. auch sinnvoll als Argument gegen Scheinselbstständigkeit, spricht es doch für einen Dienstvertrag und gegen einen Arbeitsvertrag. Vielleicht haben Sie ein gutes Netzwerk, innerhalb dessen Sie sich unter Kollegen solidarisch aushelfen?

Möglicherweise ist es für Sie aber besser, wenn Sie die ausgefallenen Stunden selbst nachholen und das vertraglich vereinbaren: Schließlich geht es dabei ja auch um Ihr Honorar.

Welche Kündigungsfristen sind sinnvoll?

Wichtig ist für beide Seiten zunächst einmal, dass Sie überhaupt Kündigungsfristen vereinbaren: Sie müssen ja in Frieden wieder auseinanderkommen können.

  • Bei fortdauernden Kursen für einen Auftraggeber schlage ich persönlich "acht Wochen zum Quartalsende" vor. Vielleicht gefällt Ihnen aber auch der ver.di-Vorschlag aus dem "Mustervertrag für Musikschullehrkräfte" besser; dieser sieht als Kündigungsfrist "6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres/des Schuljahres" vor.

  • Bei Privatunterricht sind andere Kündigungsfristen sinnvoll.

    Mein Vorschlag: Ein Auslaufen des Vertrags zum Beginn des nächsten Schuljahres (also eine automatische Kündigung) und außerdem eine Kündigungsmöglichkeit zum Quasi-Halbjahr mit eine Frist von 4 Wochen, und zwar zu Aschermittwoch (denn die Weihnachtsferien sind kein guter Zeitpunkt für Kündigungsüberlegungen).

    Vielleicht ist aber für Sie bei fortdauernden Kursen ja auch der ver.di-Vorschlag im "Mustervertrag für Privat-Musikunterricht" von "6 Wochen zum Quartalsende" oder "6 Wochen zum 31. März und 30. September oder zum Jahresende" besser?

Wer zahlt die Unterrichtsmaterialien?

Möglicherweise übernimmt Ihr Auftraggeber die Kosten oder stellt die Materialien zur Verfügung. Natürlich muss das vorher verabredet werden.

Vergessen Sie also auf keinen Fall, schon beim Vertragsabschluss zu fragen: Gibt es einen Flügel, einen Beamer, ein Fotolabor? Auch an die Raumbedingungen muss gedacht werden: Eignet sich der Boden für Tanz? Ist der Raum für Gesangsübungen genügend schallisoliert?

Wenn Sie für Ihre Arbeit immer wieder ähnliche Bedingungen brauchen, ist es gut, diese Punkte in einem Schreiben zusammenzustellen und diese Arbeitsvoraussetzungen zu einem Vertragsbestandteil zu machen.

Wenn Sie die Kurse bzw. das Unterrichtsmaterial selbst organisieren, sollten Sie die Schüler vorher darüber aufklären, welche Zusatzkosten wenigstens ungefähr auf sie zukommen, etwa für Bücher, Noten, Exkursionen, an Leihgebühren für einen Videoschnittplatz, für den Ton bei einem Modellierkurs, für die Instrumentenausleihe etc. pp.

Vorsicht - Urheberrecht!

Selbstverständlich erstreckt sich das Urheberrecht auf Unterrichtsmaterialien. Und es gilt neben Texten, Bildern, Filmen und Musik auch für Noten - hier ist das Kopierverbot sogar noch strenger! (§ 53, Nr. 4a, UrhG.) Weitere Hinweise finden Sie in unserem Beitrag "Auch Schulungs- und Seminarunterlagen stehen unter Urheberrecht: Vorsicht vor Selbstbedienung".

Was wird aus Ihrem Honorar, wenn die Teilnehmer ausbleiben?

Was passiert, wenn es zu wenige Anmeldungen gibt - fällt dann der Kurs einfach aus?

Natürlich möchten Kursveranstalter solche Klauseln gerne im Vertrag haben, Sie als Kursleiter aber nicht.

Nicht akzeptieren sollten Kursleiter so rigide Vertragsklauseln wie die folgenden, auch wenn diese leider in der Praxis durchaus vorkommen:

  • "Kommt die von Herrn/Frau ... zu leitende Literaturwerkstatt nicht zustande, entfällt das Honorar."

  • "Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung wegen zu geringer Teilnehmerzahl abzusagen, ohne dass er dadurch zur Zahlung an den Künstler verpflichtet wird."

  • "Der Veranstalter kann den Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl zwei Wochen vorher absagen."

  • "Der Auftraggeber behält sich vor, das Seminar mangels Teilnehmern spätestens sechs Wochen vor Beginn ohne Nachteile für ihn abzusagen."

Wenn solche Regelungen nicht zu vermeiden sind, muss wenigstens festgehalten werden, wie hoch die Mindestanzahl ist.

Ich denke, folgende Ausfallregelung für Seminare wird beiden Seiten entgegenkommen:

"Das Seminar kann von beiden Vertragspartnern acht Wochen vorher ohne weitere Verpflichtungen abgesagt werden. Der Veranstalter kann das Seminar vier Wochen vorher absagen, wenn die Anzahl der Anmeldungen die Mindestteilnehmerzahl um 25 Prozent unterschreitet. In diesem Fall verpflichtet er sich, 50 Prozent des Honorars an den Dozenten zu zahlen. Eine spätere Absage führt zur Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars."

Noch besser - aber bei Kursen nur schwer durchzusetzen - ist es, einen Ausfall nur bei höherer Gewalt zuzulassen. So sehen es etwa die Muster-Gastspielverträge bzw. Muster-AGB des Bundesverbands Freier Theater e. V. vor:

"Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z. B. akute Erkrankungen eines Künstlers, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall (...), Naturkatastrophen u. ä."

Andere Formen von Ausfall sind nicht verabredet und führen deshalb zur Zahlungspflicht. Ist zu wenig Publikum da, muss also gezahlt werden. Dazu muss vorher aber die Mindestzuschauer-/Teilnehmerzahl verankert werden.

Klar ist, dass bei Ausfall die nicht angefallenen Fahrtkosten auch nicht berechnet werden. Aber wie sieht es mit der Entschädigung für die Vorbereitungsarbeiten aus?

Wenn für ein Seminar eine aufwändige Konzeption erarbeitet werden muss, ist folgender Passus vorteilhaft für den Künstler:

"Sollte das Seminar nicht zustande kommen, verpflichtet sich der Veranstalter, dem Dozenten (z. B.) 200 Euro für seinen bereits geleisteten Aufwand zu zahlen."

Was tun bei einem Streit mit dem Auftraggeber?

Ein Fall, der häufig vorkommt: Ihr Auftraggeber will einen Rückzieher machen oder besteht auf für Sie ungünstigen Rahmenbedingungen. Wie reagieren?

  • Wollen Sie den Auftraggeber auf jeden Fall bei der Stange halten? Dann müssen Sie sich gütlich einigen und Verständnis zeigen für seine schwierige Lage. Machen Sie ihm einen Vorschlag zur Güte: Vereinbaren Sie, dass der Kurs stattdessen an einem anderen Termin zu anderen Bedingungen stattfindet und dass das vertraglich innerhalb einer Woche fixiert wird.

  • Pfeifen Sie auf diesen Auftraggeber? Dann schicken Sie ihm eine Rechnung und, wenn er nicht bezahlt, einen Mahnbescheid. Schließlich setzen Sie Ihre Forderung gerichtlich durch. Dabei können Sie sich von Ihrer Gewerkschaft helfen lassen oder von einem Anwalt, den hoffentlich Ihre Rechtsschutzversicherung bezahlt.

  • Und schließlich gäbe es noch einen dritten Weg. Er greift skandinavische Vorbilder (Ombudsmann) auf. Oft dürfte er allerdings zu umständlich sein. Sie schlagen vor, dass Sie beide Ihren Streit einer Art Schiedskommission vorlegen. Jeder von Ihnen schlägt ein Mitglied dieser Kommission vor und beide zusammen suchen nach einem Dritten. Diese Kommission spricht eine Empfehlung aus. An die müssen sich dann beide natürlich nicht halten, denn es ist ja ein freiwilliges, außergerichtliches Verfahren. Sie sollten verabreden, dass die Kosten dieser Kommission von Ihnen hälftig getragen werden.

Eigentlich sind es zu wenig Teilnehmer ...

Kurz vor Anmeldeschluss hören Sie von manchen Veranstaltern Sätze wie:

"Jetzt sind es nur zehn statt der vereinbarten zwölf Teilnehmer, jetzt müssten wir das Seminar eigentlich ausfallen lassen. Das tun wir aber sehr ungerne. Wir müssen aber - es sei denn, Sie würden auf einen Teil des Honorars verzichten ..."

Überlegen Sie sich Ihre Schmerzgrenze vorher. Veranstalter sind es leider gewohnt, dass sich Künstler auf vieles einlassen. Ein Kursprogramm mit vielen Kursen sieht schließlich gut aus und wenn dann die Hälfte ausfällt, ist das halt Pech ...