Krankengeld: Normaltarif und Wahltarif
Das Krankengeld sichert Sie bei Arbeitsunfähigkeit gegen Verluste Ihres Einkommens ab. Für Selbstständige haben sich durch die Gesundheitsreform und die anschließende Reform der Reform viele Änderungen und noch viel mehr Verwirrung ergeben. Deshalb fassen wir in diesem Beitrag zusammen, welche Möglichkeiten Sie als freiwillig gesetzlich versicherter Selbstständiger haben, um sich für den Fall abzusichern, dass Sie länger krank werden und deshalb nichts mehr verdienen. Außerdem sagen wir Ihnen, in welcher Höhe und für welche Dauer Sie Anspruch auf Krankengeld haben.
Wenn Sie selbstständig und freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, müssen Sie seit 1. August 2009 einen Wahltarif Krankengeld abschließen, um Anspruch auf Krankengeld zu haben. Die Alternative: Sie bezahlen künftig den Normalbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse, der Ihnen einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag sichert.
Ihre Krankengeld-Alternativen
Anspruch auf Krankengeld haben freiwillig versicherte Selbstständige nur, wenn Sie entweder den (höheren) Normalbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent bezahlen oder einen Wahltarif Krankengeld abschließen!
Der Wechsel in den Normalbeitrag ist jederzeit möglich - ebenso wie der Abschluss eines Wahltarifs. Beim Wahltarif gelten allerdings je nach Krankenkasse Karenzzeiten von bis zu sechs Monaten.
Es bleiben insgesamt fünf Alternativen für Selbstständige, was die Krankengeldfrage betrifft:
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Nichts tun (= kein Krankengeldanspruch):
Freiwillig Versicherte, die keine Wahlerklärung abgeben und keinen neuen Wahltarif abschließen, zahlen den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent (seit 01/2011) und haben dafür keinen Anspruch auf Krankengeld mehr.
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Krankengeld zum Normalbeitrag: Für eine Einstufung in den allgemeinen Beitragssatz genügt eine formlose Wahlerklärung gegenüber Ihrer Krankenkasse. Damit haben Sie Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag Ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, und zwar ohne Karenzzeit.
Wenn Sie den gesetzlichen Krankengeldanspruch (Normalbeitrag) wählen, sind Sie an diese Entscheidung 3 Jahre lang gebunden. Die Krankenkasse können Sie während dieser Mindestlaufzeit dennoch wechseln: Dabei gilt die übliche Frist von 18 Monaten.
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Wahltarif Krankengeld abschließen:
Wenn Sie bei Ihrer Kasse einen neuen Wahltarif Krankengeld vereinbaren, können Sie die Konditionen im Gegensatz zum Normalbeitrag relativ frei vereinbaren. Mit einem Wahltarif können Sie zum Beispiel den Krankengeldanspruch erst nach dem 43. Kalendertag versichern. Außerdem kann Ihr Krankengeld durchaus höher oder niedriger als das gesetzliche sein, das derzeit auf 86,63 Euro ( 2011) begrenzt ist - es darf aber freilich nicht das vorherige Einkommen übersteigen. Grundsätzlich gilt: Je früher die Versicherung zahlt (z. B. ab der 3. oder ab der 7. Krankheitswoche) und je höher das vereinbarte Krankengeld, desto höher der Beitrag.
Der Nachteil: Versicherte sind drei Jahre lang an den Wahltarif und die Krankenkasse gebunden. Und zwar auch dann, wenn sie schon jahrelang bei diesem Anbieter krankenversichert sind. Vorher ist ein Kassenwechsel selbst dann nicht möglich, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt.
Die Krankenkassen können für die Wahltarife eine Karenzzeit festlegen: Erst nach einer Wartezeit von drei bis vier Monaten (manchmal - je nach Kasse - auch länger!) ab Vertragsschluss können Sie tatsächlich Krankengeld beziehen.
Die Angebote der verschiedenen Kassen unterscheiden sich erheblich - es lohnt sich also, sehr genau zu vergleichen! Vergleichen sollten Sie nicht nur den Preis: Während manche Kassen die Krankengeldzahlung auf 52 Wochen beschränken, zahlen andere Anbieter bei vergleichbarer Beitragshöhe nur für 12 Wochen Krankengeld!
Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen die neuen Wahltarife anbieten. Das tun sie aber nur für ihre Mitglieder: Sie müssen den Wahltarif also bei der Krankenkasse abschließen, bei der Sie krankenversichert sind. Zu diesem Punkt finden sich viele Falschinformationen im Internet, empfohlen wird dort, Krankenversicherung und Krankengeldabsicherung bei verschiedenen Anbietern abzuschließen. Wahltarife gibt's nur bei der eigenen Krankenkasse!
Wenn Ihre Kasse zu den teuren Anbietern gehört, sollten Sie also einen Kassenwechsel in Erwägung ziehen. Der ist allerdings nur möglich, wenn Sie bereits seit mindestens 1,5 Jahren bei Ihrer Krankenkasse versichert sind (18-monatige Bindungsfrist).
Wenn Sie sich für einen Wahltarif entscheiden, gilt dieser ab dem Ersten des Monats, nach dem die Teilnahmeerklärung bei der Versicherung eingegangen ist. Für Existenzgründer gilt der Wahltarif dagegen rückwirkend ab dem ersten Tag der Selbstständigkeit - allerdings nur, wenn sie ihre Teilnahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der selbstständigen Arbeit an die Kasse senden.
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Kombination von Wahlerklärung und Wahltarif:
Auch das ist möglich: Wenn Sie das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag beanspruchen, sich aber auch für die Zeit davor absichern möchten, dann können Sie zusätzlich zur Wahlerklärung einen Wahltarif Krankengeld mit Ihrer Kasse abschließen. Auch hier können Sie Höhe und Zeitpunkt des Krankengelds individuell vereinbaren.
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Private Krankentagegeldversicherung:
Wer weder eine Wahlerklärung abgibt noch einen neuen Wahltarif abschließt, kann jederzeit bei einer privaten Krankenkasse eine Krankentagegeldversicherung abschließen, um sich im Krankheitsfall abzusichern. Auch die privaten Anbieter legen unterschiedlich lange Karenzzeiten fest, in denen Sie trotz Beitragszahlung noch keinen Anspruch auf Krankentagegeld haben.

Ich habe ab 1.1.2009 als Selbstständiger einen Wahltarif mit Krankengeldanspruch abgeschlossen.Seit dem 18.07.2008 bin ich durchgehend im Krankengeldbezug ( noch nach der alten Regelung als Selbstständiger )bis zum heutigen Tag.
Meine Frage: Muß ich jetzt wieder einen neuen Wahltarif abschließen,oder erhalte ich Krankengeld bis zum Ablauf der 78 Wochen??
Im Text steht:
"Wer am 30. Juli 2009 noch Krankengeld aus einem alten Wahltarif bezieht, bekommt es bis zum Ende des vereinbarten Zahlungszeitraums weiter ausbezahlt und muss danach innerhalb von acht Wochen einen neuen Wahltarif abschließen, um einen lückenlosen Schutz zu haben. Der neue Wahltarif gilt dann rückwirkend ab Ende der Krankengeldzahlung."
Beantwortet das Ihre Frage?
Mit freundlichen Grüßen
Brian E. Janßen
Redaktion akademie.de
Besten Dank für Ihre Info die meine Frage beabntwortet hat.
Ich beziehe zur Zeit Krankengeld ( seit 1.1.2009 nach dem alten Wahltarif) und werde voraussichtlich noch weiter bis zum Ablauf der 78 Wochen krank sein und Krankengeld beziehen.Dies wird dann der 31. Juli 2010 sein.
Am 01.03.2010 werde ich 65 Jahre und habe ab diesem Tag Anspruch auf Regelaltersrente.
Meine Frage: Wenn ich keinen Antrag auf Altersrente stelle muß die gestzliche Krankenkasse mir bis zur "Aussteuerung" also bis zum 31.Juli 2010 Krankengeld zahlen,oder endet mein Anspruch automatisch mit Beginn des 65. Lebensjahres (01.03.2010 ),kann die Krankenkasse mich zwingen einen Antrag auf Altersrente zu stellen?
Krankengeld ist natürlich wesentlich höher wie die Altersrente.
Ich hatte bisher Gruendungszuschuss erhalten und aus meiner selbstaendigen Taetigkeit keine Gewinne erzielt. Gleichzeitig war ich in Hoehe des Gruendungszuschusses auch freiwillig Krankenversichert mit Wahltarif Krankengeld ab dem 15. Tag.
Wegen Schwangerschaft im hohen Alter bin ich bis zum Mutterschutz krankgeschrieben, weshalb ich auch meine Taetigkeit und demnach auch weitere Gewinnmoeglichkeiten eingestellt habe.Meine Krankenkasse weigert sich mir Krankengeld auszubezahlen, da ich keinen Gewinn in den paar Monaten meiner Taetigkeit nachweisen kann bis zum Eintreten meiner Krankheit. Jedoch muss ich Beitraege aus jeder Form von Einnahmen abgeben. Doch angeblich wird nicht jede Form von Einnahmen fuer das Krankengeld beruecksichtigt. Genauso soll sich auch das Mutterschaftsgeld im Anschluss an den vorherigen Arbeitslosengeldbetrag orientieren. Jedoch befuerchte ich, dass ich bis dahin weder eine Einkommensersatzleistung erhalte und dann auch kein Mutterschaftsgeld mehr, da ich vorher keine Einnahmen hatte, auch wenn ich weiterhin gezwungen bin die gewohnten Beitraege zu entrichten? Kann mir jemand dazu mal richtig Auskunft geben? Meiner Meinung nach ist der Gruendungszuschuss eine vollwertige Basis fuer Krankengeld. Manche haben jahrelang keinen Gewinn aber bezahlen zumindestens Grundbeitraege. Wie sieht es denn bei denen aus?
Vielen Dank im Vorraus!
D. Schmitz
An D. Schmitz und anonym (20.07.2009)
leider können wir keine detaillierten Ratschläge zu Einzelfällen geben - schon deshalb, weil auf diesem Wege keine Nachfragen möglich sind, ohne die sich solche Fälle aber nicht wirklich vernünftig beantworten lassen.
Nichtsdestoweniger werden wir uns natürlich um eine Antwort auf die allgemeine Thematik - Krankengeldanspruch bei Gründungszuschuss, Krankengeldanspruch bei Anspruch auf Altersrente - bemühen. Da die Autorin des Beitrags zur Zeit aber im wohlverdienten Urlaub ist, muss ich Sie um etwas Geduld bitten!
beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
hallo omulatz,
Auskunft von Frau Yacobi: Ein Wechsel in den Normalbeitrag bzw. Abschluss eines neuen Wahltarifs ist auch später möglich. Dann kommt zwar ggf. die Karenzzeit hinzu - die hätten Sie aber ohnehin, da Sie ja momentan keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
Vielen Dank Frau Hengel fuer Ihre Vorabantwort.
Fuer detaillierte Fragen oder Kommentare zu diesem Thema koennen Sie mich auch unter duni4u@gmx.de erreichen.
Mir faellt dazu noch ein Punkt ein: Beitraege werden erstmal vorlaufig erhoben und dann erst endgueltig festgesetzt mit dem nachfolgenden Steuerbescheid. Diese Summe zaehlt letztendlich. Auch wenn man dann kein Gewinn erzielt hat, werden alle anderen Zahlen zugrundegelegt. Egal welcher Art Einkunft diese sind.
Mit freundlichen Gruessen
D. Schmitz
Ich habe als selbstständiger einen Zusatztarif für Krankentagegeld, wie ab 01.01.2009 vorgeschrieben, bei einer gesetzlichen KV abgeschlossen. Nun erlitt ich am 23.07.2009 einen Fahrradunfall (Handgelenkbruch) Die Krankenversicherung teilt mir nun mit, das dieser Tarif, obwohl nie gekündigt wurde und die Beiträge bezahlt sind nicht mehr gültig ist. Durch Gesetzteänderung aufgehoben und da zum 31.07.2009 die Wartzeit von 15 Tagen noch nicht erfüllt war und von der Kasse ab 01.08.2009 nur Tarife mit 43 Tage Wartezeit angeboten werden bei mir eine Wartezeit von 43 Tagenm gilt. Ich finde so ein vorgehen nicht rechtmäßig.
Bin zufällig hier gelandet. Folgendes ist schon sehr interessant: Es gibt Personen, die eine Frage zu ihrer Krankenversicherung haben und eine Frage in einem Forum bzw. Fragen an einen Autor stellen. Was mich wundert: Wenn ich eine Frage zu meinem Krankengeldanspruch (oder allgemein zu meiner Versicherung/Mitgliedschaft) habe, warum rufe ich dann nicht einfach bei meiner Krankenkasse an?? Da sitzen doch die Profis, die einem konkret (auf meinen Fall bezogen mit allen benötigten Daten) eine Antwort geben können.
Oder schreiben hier nur Personen, die bei einer BKK versichert sind, und aufgrund dieser Mitgliedschaft in einer (ehemals) billigen "virtuellen" Krankenkasse keine telefonische Beratung erhalten oder keine Antwort auf ihre Emails? Dann würde ich mir überlegen, in eine andere Kasse zu wechseln, die ich telefonisch erreichen kann und bei der ich auch eine kompetente Beratung erhalte. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass alle Kassen gleich billig/teuer sind und wahrscheinlich keine Kasse von der Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen gebrauch machen wird.
Ich beziehe zur Zeit Krankengeld noch nach dem alten Wahltarif ( vom 01.01.2009-31.07.2009 ) als Selbstständiger bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Meine Frage: Kann mich die Krankenkasse zwingen bei Erreichen der Regelaltersrente ( 65 Jahre) einen Rentenantrag zu stellen,oder muß die Krankenkasse bei arbeitsunfähigkeit auch über das 65 Lebensjahr hinaus weiter Krankengeld bezahlen.