Sonderfälle: KSK, Gründungszuschuss, Rente
Krankengeld und Gründungszuschuss
Auch wenn Sie als Existenzgründer den Gründungszuschuss erhalten, haben Sie Anspruch auf Krankengeld - sofern Sie den Normalbeitrag Ihrer Krankenversicherung bezahlen oder einen Wahltarif Krankengeld abgeschlossen haben. Sinnvoll ist eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld aber nur, wenn Sie im Krankheitsfall einen Einkommensverlust haben: Denn Ihre Krankenkasse zahlt Ihnen nur Krankengeld aus, wenn Sie aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit einen steuerlichen Gewinn erwirtschaften. Erzielen Sie keinen Gewinn, gehen Sie nicht nur beim Krankengeld leer aus, sondern müssen natürlich auch während Ihrer Krankheit weiter Beiträge für Krankenversicherung und Krankengeldabsicherung bezahlen!
Gründer sollten sich also gut überlegen, ob sie sich anfangs mit oder ohne Krankengeldanspruch versichern. Eine Versicherung mit Krankengeldanspruch ist zu einem späteren Zeitpunkt immer noch möglich, beim Wahltarif allerdings verbunden mit einer mehrmonatigen Wartezeit.
Im Krankheitsfall bleibt der Gründungszuschuss bei der Berechnung des Krankengeldes unberücksichtigt! Das Krankengeld wird nur aus den Einnahmen berechnet, die Sie neben dem Gründungszuschuss erzielen. Die Höhe ändert sich also nicht, falls der Gründungszuschuss während des Krankengeldbezugs endet. Der Gründungszuschuss wird während der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt.
Die Zahlung von Krankengeld erfüllt die Voraussetzung für den Gründungszuschuss nicht: Wer aktuell arbeitsunfähig krank ist und Krankengeld bezieht, kann keinen Gründungszuschuss beantragen. Dies ist nur möglich, wenn Existenzgründer sich im Anschluss an die Krankheit mindestens einen Tag arbeitslos melden.
Versichert in der KSK?
Feiberufliche Künstler und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, haben ab dem 43. Krankheitstag automatisch Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Einkommens, für das sie über die KSK in den letzten zwölf Monaten Beiträge gezahlt haben. Dafür müssen sie den Normalbeitrag von 15,5 Prozent (seit 01/2011) bei einem Eigenanteil von derzeit 8,2 Prozent bezahlen. KSK-Versicherte haben nicht die Möglichkeit, den ermäßigten Beitrag zu zahlen und damit auf das Krankengeld zu verzichten!
Für KSK-Versicherte müssen die gesetzlichen Krankenkassen einen besonderen Wahltarif anbieten, mit dem diese Gruppe Anspruch auf Krankengeld schon vor dem 43. Krankheitstag - nämlich spätestens ab dem 15. Krankheitstag - erwerben kann. Den Aufschlag, der dafür - je nach Kasse prozentual oder pauschal - fällig wird, muss der Versicherte allein bezahlen; einen Zuschuss der KSK gibt es dafür nicht!

Ich habe ab 1.1.2009 als Selbstständiger einen Wahltarif mit Krankengeldanspruch abgeschlossen.Seit dem 18.07.2008 bin ich durchgehend im Krankengeldbezug ( noch nach der alten Regelung als Selbstständiger )bis zum heutigen Tag.
Meine Frage: Muß ich jetzt wieder einen neuen Wahltarif abschließen,oder erhalte ich Krankengeld bis zum Ablauf der 78 Wochen??
Im Text steht:
"Wer am 30. Juli 2009 noch Krankengeld aus einem alten Wahltarif bezieht, bekommt es bis zum Ende des vereinbarten Zahlungszeitraums weiter ausbezahlt und muss danach innerhalb von acht Wochen einen neuen Wahltarif abschließen, um einen lückenlosen Schutz zu haben. Der neue Wahltarif gilt dann rückwirkend ab Ende der Krankengeldzahlung."
Beantwortet das Ihre Frage?
Mit freundlichen Grüßen
Brian E. Janßen
Redaktion akademie.de
Besten Dank für Ihre Info die meine Frage beabntwortet hat.
Ich beziehe zur Zeit Krankengeld ( seit 1.1.2009 nach dem alten Wahltarif) und werde voraussichtlich noch weiter bis zum Ablauf der 78 Wochen krank sein und Krankengeld beziehen.Dies wird dann der 31. Juli 2010 sein.
Am 01.03.2010 werde ich 65 Jahre und habe ab diesem Tag Anspruch auf Regelaltersrente.
Meine Frage: Wenn ich keinen Antrag auf Altersrente stelle muß die gestzliche Krankenkasse mir bis zur "Aussteuerung" also bis zum 31.Juli 2010 Krankengeld zahlen,oder endet mein Anspruch automatisch mit Beginn des 65. Lebensjahres (01.03.2010 ),kann die Krankenkasse mich zwingen einen Antrag auf Altersrente zu stellen?
Krankengeld ist natürlich wesentlich höher wie die Altersrente.
Ich hatte bisher Gruendungszuschuss erhalten und aus meiner selbstaendigen Taetigkeit keine Gewinne erzielt. Gleichzeitig war ich in Hoehe des Gruendungszuschusses auch freiwillig Krankenversichert mit Wahltarif Krankengeld ab dem 15. Tag.
Wegen Schwangerschaft im hohen Alter bin ich bis zum Mutterschutz krankgeschrieben, weshalb ich auch meine Taetigkeit und demnach auch weitere Gewinnmoeglichkeiten eingestellt habe.Meine Krankenkasse weigert sich mir Krankengeld auszubezahlen, da ich keinen Gewinn in den paar Monaten meiner Taetigkeit nachweisen kann bis zum Eintreten meiner Krankheit. Jedoch muss ich Beitraege aus jeder Form von Einnahmen abgeben. Doch angeblich wird nicht jede Form von Einnahmen fuer das Krankengeld beruecksichtigt. Genauso soll sich auch das Mutterschaftsgeld im Anschluss an den vorherigen Arbeitslosengeldbetrag orientieren. Jedoch befuerchte ich, dass ich bis dahin weder eine Einkommensersatzleistung erhalte und dann auch kein Mutterschaftsgeld mehr, da ich vorher keine Einnahmen hatte, auch wenn ich weiterhin gezwungen bin die gewohnten Beitraege zu entrichten? Kann mir jemand dazu mal richtig Auskunft geben? Meiner Meinung nach ist der Gruendungszuschuss eine vollwertige Basis fuer Krankengeld. Manche haben jahrelang keinen Gewinn aber bezahlen zumindestens Grundbeitraege. Wie sieht es denn bei denen aus?
Vielen Dank im Vorraus!
D. Schmitz
An D. Schmitz und anonym (20.07.2009)
leider können wir keine detaillierten Ratschläge zu Einzelfällen geben - schon deshalb, weil auf diesem Wege keine Nachfragen möglich sind, ohne die sich solche Fälle aber nicht wirklich vernünftig beantworten lassen.
Nichtsdestoweniger werden wir uns natürlich um eine Antwort auf die allgemeine Thematik - Krankengeldanspruch bei Gründungszuschuss, Krankengeldanspruch bei Anspruch auf Altersrente - bemühen. Da die Autorin des Beitrags zur Zeit aber im wohlverdienten Urlaub ist, muss ich Sie um etwas Geduld bitten!
beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
hallo omulatz,
Auskunft von Frau Yacobi: Ein Wechsel in den Normalbeitrag bzw. Abschluss eines neuen Wahltarifs ist auch später möglich. Dann kommt zwar ggf. die Karenzzeit hinzu - die hätten Sie aber ohnehin, da Sie ja momentan keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
Vielen Dank Frau Hengel fuer Ihre Vorabantwort.
Fuer detaillierte Fragen oder Kommentare zu diesem Thema koennen Sie mich auch unter duni4u@gmx.de erreichen.
Mir faellt dazu noch ein Punkt ein: Beitraege werden erstmal vorlaufig erhoben und dann erst endgueltig festgesetzt mit dem nachfolgenden Steuerbescheid. Diese Summe zaehlt letztendlich. Auch wenn man dann kein Gewinn erzielt hat, werden alle anderen Zahlen zugrundegelegt. Egal welcher Art Einkunft diese sind.
Mit freundlichen Gruessen
D. Schmitz
Ich habe als selbstständiger einen Zusatztarif für Krankentagegeld, wie ab 01.01.2009 vorgeschrieben, bei einer gesetzlichen KV abgeschlossen. Nun erlitt ich am 23.07.2009 einen Fahrradunfall (Handgelenkbruch) Die Krankenversicherung teilt mir nun mit, das dieser Tarif, obwohl nie gekündigt wurde und die Beiträge bezahlt sind nicht mehr gültig ist. Durch Gesetzteänderung aufgehoben und da zum 31.07.2009 die Wartzeit von 15 Tagen noch nicht erfüllt war und von der Kasse ab 01.08.2009 nur Tarife mit 43 Tage Wartezeit angeboten werden bei mir eine Wartezeit von 43 Tagenm gilt. Ich finde so ein vorgehen nicht rechtmäßig.
Bin zufällig hier gelandet. Folgendes ist schon sehr interessant: Es gibt Personen, die eine Frage zu ihrer Krankenversicherung haben und eine Frage in einem Forum bzw. Fragen an einen Autor stellen. Was mich wundert: Wenn ich eine Frage zu meinem Krankengeldanspruch (oder allgemein zu meiner Versicherung/Mitgliedschaft) habe, warum rufe ich dann nicht einfach bei meiner Krankenkasse an?? Da sitzen doch die Profis, die einem konkret (auf meinen Fall bezogen mit allen benötigten Daten) eine Antwort geben können.
Oder schreiben hier nur Personen, die bei einer BKK versichert sind, und aufgrund dieser Mitgliedschaft in einer (ehemals) billigen "virtuellen" Krankenkasse keine telefonische Beratung erhalten oder keine Antwort auf ihre Emails? Dann würde ich mir überlegen, in eine andere Kasse zu wechseln, die ich telefonisch erreichen kann und bei der ich auch eine kompetente Beratung erhalte. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass alle Kassen gleich billig/teuer sind und wahrscheinlich keine Kasse von der Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen gebrauch machen wird.
Ich beziehe zur Zeit Krankengeld noch nach dem alten Wahltarif ( vom 01.01.2009-31.07.2009 ) als Selbstständiger bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Meine Frage: Kann mich die Krankenkasse zwingen bei Erreichen der Regelaltersrente ( 65 Jahre) einen Rentenantrag zu stellen,oder muß die Krankenkasse bei arbeitsunfähigkeit auch über das 65 Lebensjahr hinaus weiter Krankengeld bezahlen.