Auch Selbstständige können sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern - vorausgesetzt, sie stellen innerhalb von drei Monaten nach der Gründung den erforderlichen Antrag. Die monatlichen Beiträge sind zuletzt auf 38,33 Euro in den alten Bundesländern und 33,60 Euro in den neuen Ländern gestiegen (Stand: 2011). Für 2012 ist bereits die nächste Beitragsverdoppelung beschlossen. Für manche Selbstständige bleibt die staatlich subventionierte Versicherung trotzdem ein attraktives Instrument der Risikovorsorge.
Dieser Ratgeber stellt die Möglichkeiten und Chancen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige detailliert vor. Sie erfahren, wer beitreten kann, und welche Nachweise erforderlich sind. Außerdem sagen wir Ihnen, wie hoch die Beiträge ausfallen, wie und unter welchen Bedingungen Sie sich im Falle einer Geschäftsflaute arbeitslos melden können und mit wie viel Arbeitslosengeld Sie rechnen können.
Leider sind die Versicherungskonditionen ab dem Jahr 2011 spürbar verschlechtert worden. Trotzdem ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung für manche Selbstständige nach wie vor ein sinnvolles Mittel, um Geschäfts- und Lebensrisiken abzufedern. Hier erfahren Sie, wie Sie es nutzen können.
Zusammenfassung der aktuellen Änderungen
Die neuen Rahmenbedingungen und die dadurch veränderte Einschätzung der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige haben bereits Eingang in den diesen Praxisleitfaden gefunden. Falls Sie bereits versichert sind und sich lediglich über die Änderungen zum Jahreswechsel 2010 / 2011 informieren möchten, können Sie die Details der Gesetzesnovelle in unserem zusammenfassenden Beitrag über die Neuregelung nachlesen.
Bitte beachten Sie: Versicherte, die aufgrund der verschlechterten Konditionen mit dem Gedanken an eine Kündigung spielen, sollten den 31. März 2011 rot im Kalender anstreichen: Bis dahin kann ein bestehendes "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" rückwirkend zum 31.12.2010 gekündigt werden. Bis dahin erworbene Ansprüche bleiben erhalten, auch wenn vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht wird.
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Freiwillige Weiterversicherung möglich?
Sehr geehrter Herr Chromow,
vielen Dank für Ihre vielen wertvollen und übersichtlichen Beiträge. Nun habe ich eine konkrete Frage zur freiwilligen Weiterversicherung in der AV:
Vorerst würde ich gerne nach meiner Gründung im nächsten Jahr auf die freiwillige Weiterversicherung verzichten. Wenn ich mich dann später wieder arbeitslos melde (nach mehr als 3 Monaten nach Gründung), wird dann im Anschluss daran bei erneuter Aufnahme der Selbständigkeit die Voraussetzung für die freiwillige AV erfüllt? Bisher habe ich immer nur Beispiele gefunden, bei denen seit der Gründung eine freiwillige AV bestand und nur durch eine vorübergehende Arbeitslosigkeit unterbrochen wird. Mir ist nicht klar, ob sich die "Aufnahme der Tätigkeit" nach §28a Abs. 3 SGB III nur auf den Zeitpunkt der Neugründung bezieht (und nach 3 Monaten die Möglichkeit zum Antrag auf freiwillige AV vorbei ist) oder auch ein Aufleben der Selbständigkeit nach Arbeitslosigkeit (mehr als 15h in der gleichen Tätigkeit wie zuvor) als "Aufnahme der Tätgkeit" zählt?
Können Sie mir da weiterhelfen?
Herzliche Grüße
Antwort: Freiwillige Weiterversicherung möglich?
Guten Tag - und vielen Dank für Ihr freundliches Feedback!
Bitte beachten Sie, dass auf diesem Weg eine Einzelfallberatung weder möglich noch zulässig ist.
Daher nur so viel: Auf die von Ihnen beschriebene Weise lässt sich ein "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" meiner (völlig unmaßgeblichen) Meinung nach nicht begründen: Sobald die Dreimonatsfrist verstrichen ist, können Sie die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung nur durch ein erneutes mindestens zwölfmonatiges Versicherungspflichtverhältnis schaffen. Das ergibt sich aus §28 SGB III Abs. 2
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__28a.html
Alles Gute für Ihr Vorhaben: Auf dass Ihnen der Versicherungfall in der Arbeitslosenversicherung erspart bleibt - so oder so. :-)
Viele Grüße
Robert Chromow
da ja nach §28a Abs. 5 Nr. 1
da ja nach §28a Abs. 5 Nr. 1 SGB III bei ALG-Bezug die bisherige freiwillige Versicherung endet, und somit die Voraussetzung der 3-Monatsfrist auch für die Beispiele mit bereits bestehender freiwilliger AV seit Gründung nicht gegeben wäre, vermute ich, dass mein Weg "Abwarten mit freiwilliger Versicherung - bei Bedarf vorübergehende Arbeitslosigkeit und anschließender Antrag freiwillige AV" durchführbar ist, oder habe ich da einen Denkfehler? (Dafür spricht meines Erachtens auch, dass §28a Abs. 2 Satz 2 erst bei zweimaliger Unterbrechung der Selbständigkeit und zwischenzeitlichem ALG-Bezug eine erneute freiwillige AV ausschließt, heißt für mich im Umkehrschluß, dass dies mindestens einmal möglich sein sollte)??
Gekündigt, aber dennoch Leistungsansprüche???
Sehr geehrter Herr Chromow, meine Freiwillige Arbeitslosenversicherung wurde im Frühjahr seitens der Agentur für Arbeit nach einigen Jahren gekündigt, weil ich angeblich länger als drei Monate in Zahlungsverzug gewesen sei (nach deren Logik sind leider zweieinhalb Monate schon mehr als drei, da sie ihrer Aussage zufolge immer vom Ersten eines Monats ausgehen, eine "Nichtzahl-Spanne" bspw. vom 01.01.12 bis 02.03.12 ist bei denen also bereits "länger als drei Monate"). Mehrere Anwälte, mit denen ich sprach, sehen das anders, Klage diesbezüglich läuft.
Meine Frage nun aber: Laut mediafon verfallen nämlich erworbene Ansprüche, wenn man gekündigt wird: "Wer partout nicht mehr versichert sein will, kommt aus der Versicherung also raus, indem die Beiträge drei Monate im Rückstand gehalten werden. - Damit erlischt dann freilich auch ein eventuell schon erworbener Anspruch auf Arbeitslosengeld!"
http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=4d933829f0add&akt=news_...
Ist das wirklich so korrekt? Laut einem Bericht des "Tagesspiegels" sieht es nämlich anders aus:
"Endet Ihre freiwillige Arbeitslosenversicherung, weil Sie zum Beispiel mit Ihren Beitragszahlungen länger als drei Monate in Verzug geraten sind, verlieren Sie nicht grundsätzlich Ihre Ansprüche auf ein künftiges Arbeitslosengeld. Je nachdem, wie lange Sie Beiträge gezahlt haben, kann aber die Dauer des Anspruchs sinken – oder Ihr Anspruch mit der Zeit verfallen."
http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/karrierefrage-kann-man-die-freiwil...
Einen Beitrag von Ihnen hier hatte ich ähnlich verstanden.
Wäre für eine VERLÄSSLICHE Auskunft dankbar, was denn nun tatsächliche Sache ist.
Antwort: Gekündigt, aber dennoch Leistungsansprüche???
Guten Tag,
hier noch eine kleiner Nachtrag zu Ihrem Wunsch nach einer "verlässlichen" Auskunft: Die Bundesagentur für Arbeit hat mir Ende 2010 anlässlich der Neuregelung auf Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt:
------------ Zitat ----------------
"Zeiten der Antragspflichtversicherung sind versicherungspflichtige Zeiten in der Arbeitslosenversicherung. Sie bleiben erhalten. Wie die Antragspflichtversicherung beendet wird, spielt keine Rolle. Sofern die Zeiten der Antragspflichtversicherung in der Rahmenfrist liegen, sind sie immer anwartschaftsbegründend für das Arbeitslosengeld nach dem SGB III."
----------Zitat-Ende --------------
Vielleicht hilft Ihnen diese vergleichsweise unmissverständliche Auskunft der Bundesagentur ja weiter ...
Antworten auf weitere "Zweifelsfragen zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige" finden Sie auf der Seite
http://www.akademie.de/node/88771
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Leistungsansprüche verfallen NICHT
Guten Tag,
diese Frage hat Herr Chromow eigentlich im Text ja schon recht deutlich beantwortet:
"Wichtig: Unabhängig von der Art der Kündigung oder anderen Gründen
für das Versicherungsende bleiben die zuvor erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld auf jeden Fall erhalten. Aus Sicht der Versicherte gibt es nach Auskunft der Bundesagentur auch sonst keinen Unterschied zwischen der Sonderkündigung, der ordentlichen Kündigung nach fünf Jahren und der "kalten Kündigung" durch Einstellen der Beitragszahlung."
http://www.akademie.de/wissen/freiwillige-arbeitslosenversicherung-fuer-...
Die erworbenen Ansprüche bleiben also erhalten, im Rahmen der Rahmenfristen und Anwartschaftszeiten, die für die ALG I-Zahlung Voraussetzung sind. Daran hat sich unseres Wissens nichts geändert. Allerdings können wir ihr im Forum nur allgemeine Hinweise geben und das ohne Gewähr. Für eine Auskunft zum konkreten Einzelfall müssen Sie sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden, oder an die Agentur für Arbeit selbst.
mit besten Grüßen
Ihre akademie.de Redaktion
Simon Hengel
Eingliederungsvereinbarung
Guten Tag,
ich habe mehrere Jahre als Selbstständige freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt und mich vor einem Monat wegen schlechter Auftragslage arbeistlos gemeldet. Ich habe die Absicht, meine Selbstständigkeit wieder in vollem Umfang auszuüben, und habe meinem Sachbearbeiter mitgeteilt, wie ich dieses Ziel erreichen möchte. Er hat mir ungeachtet dessen eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt, in der das Ziel lautet: "Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt [...]" Ich muss mich also um eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle bewerben.
Muss ich das unterschreiben?
Gibt es die Möglichkeit, auf eine Eingliederungsvereinbarung zu verzichten?
Freundliche Grüße
A.M.
Antwort: Eingliederungsvereinbarung
Guten Tag, A.M.,
einer Eingliederungsvereinbarung können Sie sich zwar widersetzen, gemäß Paragraf 37 SGB III sollen die erforderlichen "Eigenbemühungen" dann aber per Verwaltungsakt erlassen werden. An einer EV kommen Sie also normalerweiße nicht vorbei - auf deren _Inhalt_ haben Sie aber Einfluss. Ziel der Eingliederungsvereinbarung kann dabei durchaus auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit sein. In den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu Eingliederungsvereinbarungen im Rahmen von ALG II heißt es unter anderem:
"Soweit die individuelle Handlungsstrategie auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit abzielt, können auch Bemühungen (z. B. vorbereitende Tätigkeiten wie Finanzierungs- und Geschäfts- plan, Infoveranstaltungen, etc.) in der EinV geregelt werden."
Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-O...
Vielleicht können Sie Ihren Arbeitsvermittler ja von einer EV zur Wiederaufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit überzeugen? Notfalls schlagen Sie einen kürzeren Zeitraum als die üblichen sechs Monate vor, nach dem der Erfolg Ihrer Bemühungen überprüft werden soll (z.B. nach drei Monaten)!?
Viel Erfolg und: Lassen Sie uns wissen, was aus Ihrem Vorhaben geworden ist?
Vielen Dank, alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Wirkung eines 13-monatigen Zahlungsverzug
Sehr geehrter Herr Chromow,
Sie schreiben "die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet automatisch, sobald Sie drei Monaten mit Ihren Beiträgen im Zahlungsverzug sind" ..."endet das Versicherungsverhältnis durch Fristversäumnis, ist eine spätere Neuversicherung ausgesprochen schwierig" ... "sind Sie also gut beraten, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiter zu zahlen"
Ich habe in der Tat nach Auslauf meines Gründungszuschusses versäumt, die Beiträge weiter zu entrichten. Nach 13 Monaten wurde ich jetzt von der Agentur für Arbeit darüber unterrichtet und man fordert mich auf, die ausstehenden Beiträge (über € 1.000) zu zahlen. "Wird der Beitrag nicht beglichen, entstehen Ihnen versicherungsrechtliche Nachteile ... Sofern Sie mehr als 3 Monate in Verzug sind, endet der Versicherungsschutz"
Jetzt frage ich mich, ob ich die € 1.000 sparen und auf die AL-Versicherung verzichten soll. Oder ob es empfehlenswert ist, die Beiträge nachzuzahlen (wobei ich klären muss, ob diese Nachzahlung den Verzug rückwirkend "heilt".
Für eine kurze Antwort wäre ich dankbar.
Antwort: Wirkung eines 13-monatigen Zahlungsverzug
Guten Tag,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, geht es bei Ihrer Frage nicht um die _Wirkung_ des 13-monatigen Zahlungsverzug, sondern um die Frage, ob sich die freiwillige Arbeitslosenversicherung überhaupt (noch) lohnt. Die wiederum kann nur auf Grundlage des Einzelfalls beantwortet werden: Um ein echtes "Versicherungsschnäppchen" handelt es sich spätestens seit Anfang 2011 definitiv nicht mehr.
Tipp: Am Ende der Seite ...
"Rückmeldung, Kündigung und Entscheidungshilfen"
http://www.akademie.de/wissen/freiwillige-arbeitslosenversicherung-fuer-...
... finden Sie die wichtigsten Entscheidungskriterien.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Sehr geehrter Herr Chromow
vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Tipps, die mir schon mal weiter geholfen haben.
Wenn ich Sie richtig verstehe, hat die freiwillige Arbeitslosenversicherung an Attraktivität verloren, weil die Beiträge gestiegen sind und man seit 2011 das "Arbeitslosengeld aus Arbeitsmangel" nur noch ein einziges in Anspruch nehmen kann.
Dennoch scheint mir der Einstieg in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eine Überlegung wert.
Ich werde ich aus der Zahlungsaufforderung der Bundesagentur für Arbeit nicht schlau. Die verlangen die Nachzahlung von umgerechnet 19 Monatsbeiträgen (dabei habe ich offenbar auf meinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nie einen Bewilligungsbescheid erhalten). "Wird der Beitrag nicht beglichen, entstehen ihnen versicherungsrechtliche Nachteile, weil die offene Beitragsforderung ... nicht anwartschaftsbegründent beim Arbeitslosengeld ... berücksichtigt werden können". Weiter schreiben sie "Sofern sie mit der monatlichen Beitragszahlung mehr als 3 Monate in Verzug sind, endet der Versicherungsschutz der Antragspflichtversicherung. Ein erneuter Zugang ist nur dann möglich, wenn Sie die Voraussetzungen ... wieder erfüllen."
Mir ist nicht klar, ob ich den Versicherungsschutz schon endgültig verloren habe (in dem Fall wäre ich ja blöd, wenn ich nachzahlte) oder man man mir die Chance bietet, den Versicherungsschutz nachträglich rückwirkend wieder herzustellen.
Werden Sie daraus schlauer?
Antwort: Beitragsnachzahlung
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Da ich die Unterlagen Ihres Einzelfalls nicht kenne, kann ich nur Vermutungen anstellen. Dass die Arbeitsagentur Sie 19 Monatsbeiträge nachzahlen lässt, nur um Ihnen hinterher mitzuteilen, dass Sie schon längst aus der Antragspflichtversicherung ausgeschlossen sind (oder ihr nie angehört haben), kann ich mir aber ehrlich gesagt nicht vorstellen.
Aber wie gesagt: Das ist nur eine Vermutung. Am besten klären Sie für sich zunächst einmal, ob Sie sich unter den ungünstigen Konditionen versichern wollen. Wenn ja, sprechen Sie mit der Arbeitsagentur, ob Sie durch Nachzahlung auch wirklich Ihren künftigen Versicherungsschutz sicherstellen.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Von "Alter" Fassung AV in "neue" gewechselt?
Guten Tag,
bin seit 2006 sebständig u. zahle seitdem auch Beiträge in die freiw. AV. Habe mich aufgrund wirtschaftl. Engpässe bereits 2x arbeitslos gemeldet und ALG I bezogen (2007 u. 2009). Wurde aber in 2010 wieder in die AV aufgenommen, da ja noch bis 31.12.10 die "alte" Regelung galt. Bekam natürlich in 2011 die Info, dass ich bis 31.03.11 noch rückwirkend zum 31.12.10 kündigen kann - dies erhielt ich allerdings lediglich mit der Erhöhungsmitteilung der Beiträge u. ich sah deshalb keinen Grund einer Kündigung.
Bin derzeit wieder in einer akuten finanziellen Notlage u. überlege, mich arbeitslos zu melden... da las ich durch Zufall, in den Neuregelungen des § 28a SGB III, die ja für mich auch seit 01.01.11 gelten,(Anm.: die ich aber bis heute nicht kannte, da in jedem Brief der Agentur der alte Gesetzestext des § 28a drangetackert war!!!) dass ich evtl. keinen Anspruch habe, da ja schon 2x in Anspruch genommen. Würde ich in dem Fall, denn wenigstens die Beiträge zurückbekommen? Andererseits möchte ich nicht so einfach nachgeben, denn schließlich wurde der Begründung eines Versicherungsverhältnisses doch mit Bescheid entsprochen bzw. dieses festgestellt!
Gibt es evtl. bereits einen solchen Fall?
Vielen herzlichen Dank im voraus übermittelt
K.Bodenbinder
Entwarnung: Neuregelung gilt nicht rückwirkend!
Hallo Herr / Frau Bodenbinder,
zu Ihrer Frage hat uns die Bundesagentur Anfang 2011 auf Nachfrage mitgeteilt:
------------ Zitat ----------------
"Die Neuregelung sieht vor, dass bei zweimaligem Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III der Zugang zur Antragspflichtversicherung nicht mehr möglich ist. Die Regelung gilt seit dem 1.1.2011. Daher können auch nur Bezugszeiten, die ab dem 1.1.2011 anfallen, von Bedeutung sein."
----------Zitat-Ende --------------
Sie müssen demnach nicht befürchten, bereits bei einmaliger Arbeitslosmeldung aus der Arbeitslosenversicherung ausgesperrt zu werden. Das ist "erst" nach dem zweiten Mal der Fall.
Weitere Antworten auf "Zweifelsfragen zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige" finden Sie auf der Seite
http://www.akademie.de/node/88771
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Neuregelung gilt nicht rückwirkend!
Vielen herzlichen Dank Herr Chromow für Ihre schnelle Antwort!
Bleibt zu hoffen,dass das auch allen Agenturen bekannt ist und nicht interne Regelungen/Anweisungen das Verfahren in solcher Situation unterschiedlich beurteilen. D.h. bleibt zu hoffen, dass man sein Recht nicht erst im Klageweg bekommt.
Wenn es Neues in meinem Fall gibt, teile ich Ihnen selbstverständlich meine Erfahrungen mit.
Herzlichst
K.Bodenbinder
Antwort
Gute Tag, Herr Maier,
vielen Dank für Ihr nettes Feedback!
Zu Ihrer Frage: Sofern Sie bislang im Rahmen Ihrer hauptberuflichen Selbstständigkeit pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung waren, steht eine nebenberufliche Selbstständigkeit in der Vergangenheit aus meiner Sicht einem "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" gemäß § 28a SGB III
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__28a.html
aus meiner Sicht nicht entgegen. Dort heißt es:
------------ Zitat ----------------
Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die [...] eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben
----------Zitat-Ende --------------
Dabei ist die Formulierung "selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich" die amtliche Umschreibung für eine hauptberufliche Tätigkeit.
Hoffentlich hilft Ihnen das ein wenig weiter.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Übergang vom Nebenerwerb in den Haupterwerb
Guten Tag,
vielen Dank für diesen hervorragenden Artikel, Herr Chromow. Ich hätte da noch eine ergänzende Frage zu einer besonderen Situation. Wie verhält es sich denn, wenn man bislang, und zwar schon einige Jahre, nebenerwerblich (freiberuflich) selbständig war und nun haupterwerblich selbstständig arbeiten möchte? Gilt man dann als Alt-Selbständiger, der sich nicht freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern darf? Oder wird der Tag, an dem man in den Haupterwerb wechselt, als Startdatum für die Selbständigkeit gewertet?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Maier
Hallo Chellisa,
vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Leider ist eine Einzelfallberatung an dieser Stelle weder möglich noch zulässig. Daher nur so viel:
* Die "Rahmenfrist" von zwei Jahren, innerhalb der die 12-monatige "Anwartschaft" auf Leistungen nach dem SGB III erfüllt werden muss, wird durch Aufnahme eines Studium m. W. nicht verlängert.
* Während eines dreijährigen Vollzeit-Studium geht der zuvor erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld demnach verloren.
* Einer späteren (Wieder-)Aufnahme in die "freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige" dürfte hingegen nichts im Wege stehen.
Angesichts der Tragweite Ihrer Entscheidung sollten Sie sich aber nach Möglichkeit nicht auf Auskünfte oder Ratschläge von Dritten verlassen: Am besten vereinbaren Sie einen Termin mit der Arbeitsagentur und lassen sich aus erster Hand über Ihre Ansprüche informieren. Darauf haben Sie Anspruch!
Und gleich noch ein Tipp hinterher: Falls die AA-Auskünfte wider Erwarten positiv ausfallen (insbes. in Bezug auf das Weiterbestehen Ihrer Ansprüche bis nach dem Studienende), sollten Sie sich die Informationen nach Möglichkeit schriftlich geben lassen: Es soll Versicherte geben, die von ihren Arbeitsberatern falsche Auskünfte erhalten und später ein böses Erwachen erlebt haben.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Guten Tag,
ich habe Erfahrungen mit der freiwilligen Versicherung gegen Arbeitslosigkeit gemacht, die ich gern anderen Betroffenen mitteilen möchte.
Ich habe es geschafft, aufgrund meiner Klage gegen die Ablehnung meines Antrages auf Beitritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige rückwirkend ab Juni 2006 aufgenommen zu werden, nachdem die Regierung diese Möglichkeit am 1. Juni 2006 gesetzeswidrig ausgehebelt hat.
Von Dezember 2009 bis Mitte Februar 2010 war ich arbeitslos. Das Problem ist nun, dass die Krankenkasse mich plötzlich als Existenzgründer behandelt und mir meinen Beitragsbescheid nur noch vorläufig erlässt. Dies hätte zur Folge, dass die Krankenkasse rückwirkend höhere Beiträge einfordern kann, wenn ich mehr verdienen sollte. Dies ist allerdings laut Bundessozialgericht nur zulässig bei Existenzgründern, wenn diese noch keinen Nachweis über die Höhe der Einnahmen in Form eines Einkommensteuerbescheides vorlegen können. Ich aber bin seit 1992 selbstständig und wahrlich kein Existenzgründer mehr. Der Krankenkasse liegen auch aktuelle Einkommensteuerbescheide über die letzten Jahre vor, so dass durchaus eine Prognose über die Höhe meiner Einnahmen möglich ist.
Dies würde in der Konsequenz bedeuten, dass man als Selbstständiger nicht arbeitslos werden kann beziehungsweise darf, da nach jeder Arbeitslosigkeit dann nur noch vorläufige Bescheide seitens der Krankenkasse berechnet werden würden, was bei einer evtl. rückwirkenden Erhöhung erhebliche Nachteile mit sich bringen kann.
Das Arbeitsamt allerdings sieht mich nicht als Existenzgründer. Ein Anspruch auf einen Existenzgründerzuschuss hätte ich nicht, da ich als Alt-Selbstständiger gelte - nur eben bei der Krankenkasse nicht.
Das bedeutet, dass sich jedes Amt praktisch selbst meinen Status definiert, je nachdem, was für das Amt am vorteilhaftesten ist.
Übrigens: Bisher waren meine Beitragsbescheide bei der Krankenkasse endgültig; es liegen ja auch Einkommensteuerbescheide vor. Diesen Status habe ich durch meine kurze Arbeitslosigkeit also verloren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies rechtmäßig ist, und werde auf jeden Fall gerichtlich dagegen vorgehen. Es würde mich trotzdem interessieren, welche Erfahrungen andere Selbstständige möglicherweise gemacht haben, so dass ich mich im Vorfeld meiner Klage schon einmal informieren kann.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Meine schlechten Erfahrungen habe ich mit der BKK Gildemeister/Seidensticker gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
DCS
P. S. Zunächst löse ich den Konflikt "mit den Füßen" und gehe zu einer anderen Krankenkasse, wo mir nach Vorlage meines Einkommenteuerbescheides mit Sicherheit ein endgültiger Bescheid gegeben wird.
Am 04.03.2009 12:09:40 schrieb:
Ich habe als Selbstständiger Beiträge in die freiwillige Arbeitslosen-Weiterversicherung gezahlt und dann arbeitlos gemeldet ohne meine Selbständigkeit aufzugeben (unter 15 Stunden). Während dieser Arbeitslosigkeit bin ich für mehrere Monate erkrankt und habe entsprechend Krankengeld aus der freiwilligen Krankenversicherung bezogen. Kann ich nach der Krankheit mich wieder weiterversichern? Was ist ggf. zu beachten.
Vielen Dank für die Hilfe!
Antwort: In der Zeit in der Sie arbeitslos waren und Arbeitslosengeld beziehen, konnten Sie sich ja nicht freiwillig weiterversichern. Dies gilt auch für die Krankenzeit in der Arbeitslosigkeit. Wenn Sie wieder gesund sind, wären Sie zunächst weiter arbeitslos, da Sie sich nicht wieder selbstständig gemacht haben. Um die freiwillige Arbeitslosenversicherung wieder aufnehmen zu können, müssten Sie sich zunächst bei der Arbeitsagentur wegen Wiederaufnahme der Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Danach sollten Sie - möglichst am gleichen Besuchstag in der Arbeitsagentur - dort einen Antrag auf Fortsetzung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung stellen (Formblatt). Dafür brauchen Sie den Beleg, dass Sie sich aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet haben. Die Wiederanmeldung in die freiwillige ALV müssen Sie binnen eines Monats vornehmen, sonst haben Sie die gesetzlich vorgesehene Anmeldefrist verpasst.
Ich vermute mal, dass sich die Arbeitsagentur ein Bild machen
will, wie lange Sie schon krank sind, etc.
Das ist z.B. für die Agentur von Bedeutung, wenn nach einiger
Krankheitszeit die Zahlungspflicht von der Agentur auf die Krankenkasse übergeht. Wann, das
hängt ja auch von Ihrem Vertrag mit der Krankenkasse ab, für den die Agentur
ja die Beitragszahlung übernimmt. Die Agentur will einfach wissen, ab
wann die PKV einspringt. Wenn alles ordnungsgemäß bei Ihnen lief denke
ich brauchen Sie sich hier keine Sorgen machen. Außerdem sind Sie eh verpflichtet,
der Agentur für Arbeit die entsprechenden Infos, Erklärungen von der PKV
und die Krankschreibung zu übermitteln.
Ansonsten könnte die AAgentur womöglich Ihnen das ALG sperren, um die Bescheinigungen
zu "erzwingen
Ich habe mich als Selbstständiger Arbeitslos gemeldet, der Agentur
möchte von mir eine Bescheinigung nach §312 Abs. 3 Drittes Buch, wegen
des Bezugs von Krankentagegeld, von meiner Krankenkasse ausgefüllt
haben. Sowie eine AUB (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)von meinem Arzt.
Warum fordert die Agentur für Arbeit von einem Privatversicherten so
etwas? Vielleicht können Sie mir einen Rat geben.
Ja, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit beenden und sich wieder selbstständig machen, können Sie sich auch wieder freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Gute Besserung und viel Erfolg
Robert Chromow
Ich habe als Selbstständiger Beiträge in die freiwillige Arbeitslosen-Weiterversicherung gezahlt und dann arbeitlos gemeldet ohne mien Selbständigkeit aufzugeben (unter 15 Stunden). Während dieser Arbeitslosigkeit bin ich für mehrere Monate erkrankt und habe entsprechend Krankengeld aus der freiwilligen Krankenversicherung bezogen. Kann ich nach der Krankheit mich wieder weiterversichern? Was ist ggf. zu beachten.
Vielen Dank für die Hilfe!
Vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage: Anhand der vorliegenden Informationen lässt sie sich leider nicht beantworten: Mit welcher Begründung wurde die Bewilligung von ALG abgelehnt? Hat der Arbeitgeber Ihres Gleitzonen-Jobs Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt? Dass Sie *gar keinen* Anspruch auf ALG haben, halte ich für abwegig: Laut Bundesagentur werden "die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung
wie Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
berücksichtigt. Sie sind anwartschaftsbegründend für
das Arbeitslosengeld."
Ich vermute, dass Ihre Arbeitsagentur die Hauptberuflichkeit Ihrer Selbstständigkeit in Zweifel zieht und daher anstelle der fiktiven Einstufung in eine der Qualifikationsgruppen die Einkünfte aus Ihrem Midijob zur ALG-Berechnung heranziehen will - aber das ist wie gesagt nur eine Vermutung. Am besten wenden Sie sich mit den Deteils Ihres Einzelfalls an die öffentliche Rechts- oder Sozialberatung Ihrer Kommune - oder, besser noch, an eine Arbeitsloseninitiative vor Ort. Bei der Suche helfen Ihnen zum Beispiel:
http://www.bag-shi.de/
http://www.erwerbslos.de/
http://www.erwerbslosenforum.de/
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Ich finde die Beiträge sehr interessant und aufschlußreich, wenn sie auch bei meinem speziellen Problem nicht helfen. Ich-AG von 10/2005 bis 12/2008. Eintritt in die Vers. 11/2006. Hatte wegen Auftragsmangel seit ca. 12/06 geringf. Besch. zu 400 €, die im Feb. 2008 in Gleitzone umgewandelt wurde. Freiw. Versicherung wurde bis Dez. 08 eingezahlt, also mehr als 25 Monate. Jetzt nach Arbeitslosmeldung ab Jan. 09 wird das vom AA nicht anerkannt und eine fiktive Einstufung abgelehnt. Nach Meinung AA steht mir eigentlich gar kein Alg zu. Was kann ich tun?
Guten Morgen,
ich habe mich "Arbeitslos aufgrund Arbeitsmangel" gemeldet. In einem ersten Gespräch wurde mir mitgeteilt, dass ich meine Selbständigkeit aufgeben müsse, da ich sonst nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde. Ein endgültiger Bescheid liegt zwar noch nicht vor, mich würden aber die rechtlichen Grundlagen für die in Ihren Artikel aufgeführten 2 Möglichkeiten (Aufgabe/Arbeitsmangel)interessieren.
Vielen Dank
Hallo "ratlos",
um Ihr Anliegen richtig zu verstehen: Wie wollen Sie bei hauptberuflicher Selbstständigkeit mithilfe eines Midijobs die Voraussetzung für eine freiwillige Arbeitslosenversicherung schaffen? Wenn diese Frage geklärt ist, sollte das Einzugsverfahren das geringere Problem sein: Selbstständige zahlen die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Da ich seit fast 10 Jahren selbstständig bin würde ich gerne eine 12 monatige Tätigkeit über einen 401 Euro-Midijob aufnehmen,um damit die Voraussetzungen für den Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung, das heißt Abführung von Sozialbeiträgen zu schaffen.Ich bin privat krankenversichert und da meine Selbstständigkeit überwiegt, brauche ich keine Beiträge an die gesetzliche KV abführen. Alle Sozialbeiträge werden aber über die gesetz.KV weiterverteilt,wie soll das in diesem Fall erfolgen? Die gesetz.KV ist dafür nicht zuständig wenn ich dort nicht versichert bin und meine private Kasse will damit auch nichts zu tun haben. Alle Parteien sind mit dieser Variante überfordert.In der Hoffnung dass Sie mir weiterhelfen können verbleibe ich mit freundlichen Grüßen ratlos
Hab' bestimmt 'ne Stunde oder länger im Web recherchiert, weil ich rauskriegen wollte, was denn für den Selbsständigen nun konkret eintreten muss, damit der Leistungsfall (Versicherungsfall) eintritt.
Bei Euch hab' ich die doch eigentlich recht wichtige Antwort auf meine Frage endlich gefunden.
Vielen Dank!