Auch Selbstständige können sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern - vorausgesetzt, sie stellen innerhalb von drei Monaten nach der Gründung den erforderlichen Antrag. Die monatlichen Beiträge sind zuletzt auf 38,33 Euro in den alten Bundesländern und 33,60 Euro in den neuen Ländern gestiegen (Stand: 2011). Für 2012 ist bereits die nächste Beitragsverdoppelung beschlossen. Für manche Selbstständige bleibt die staatlich subventionierte Versicherung trotzdem ein attraktives Instrument der Risikovorsorge.
Dieser Ratgeber stellt die Möglichkeiten und Chancen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige detailliert vor. Sie erfahren, wer beitreten kann, und welche Nachweise erforderlich sind. Außerdem sagen wir Ihnen, wie hoch die Beiträge ausfallen, wie und unter welchen Bedingungen Sie sich im Falle einer Geschäftsflaute arbeitslos melden können und mit wie viel Arbeitslosengeld Sie rechnen können.
Leider sind die Versicherungskonditionen ab dem Jahr 2011 spürbar verschlechtert worden. Trotzdem ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung für manche Selbstständige nach wie vor ein sinnvolles Mittel, um Geschäfts- und Lebensrisiken abzufedern. Hier erfahren Sie, wie Sie es nutzen können.
Zusammenfassung der aktuellen Änderungen
Die neuen Rahmenbedingungen und die dadurch veränderte Einschätzung der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige haben bereits Eingang in den diesen Praxisleitfaden gefunden. Falls Sie bereits versichert sind und sich lediglich über die Änderungen zum Jahreswechsel 2010 / 2011 informieren möchten, können Sie die Details der Gesetzesnovelle in unserem zusammenfassenden Beitrag über die Neuregelung nachlesen.
Bitte beachten Sie: Versicherte, die aufgrund der verschlechterten Konditionen mit dem Gedanken an eine Kündigung spielen, sollten den 31. März 2011 rot im Kalender anstreichen: Bis dahin kann ein bestehendes "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" rückwirkend zum 31.12.2010 gekündigt werden. Bis dahin erworbene Ansprüche bleiben erhalten, auch wenn vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht wird.
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Können Sie Auskunft geben, wie das mit der Übernahme der Beiträge zur Krankenkasse und Altersvorsorge durch das Arbeitsamt bei Arbeitslosigkeit von Selbstständigen im Falle einer Versicherung über die KSK (Künstlersozialkasse) aussieht?
Die Arbeitsagentur übernimmt bei arbeitslosen Selbstständigen - genauso wie bei den anderen Arbeitslosen - die Sozialbeiträge für Krankenkasse, Pflege- und Rentenversicherung. Insofern dürfte die KSK bei einem arbeitslosen Künstler keine Beiträge mehr zahlen, sondern nur noch die Arbeitsagentur.
Von Robert Chromow stammt die Auskunft:
Im Fall von "KSK und freiwilliger AV" ist es wie sonst bei Pflichtversicherten auch, schließlich ist die KSK ja auch eine "Pflichtversicherung", auch wenn jeder rein will. Andererseits endet die KSK-Pflichtversicherung nicht automatisch beim Bezug von AA-Leistungen. Näheres finden Sie auf der KSK-Website:
"Künstlersozialversicherung und Leistungsbezug von der Agentur für Arbeit"
http://tinyurl.com/s8dgx
Allgemeine Tipps zur KSK stehen hier:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14698
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Unter „Nachweis des Gründungsdatums:“ schreiben Sie: ... "In solchen Fällen kann man das Startdatum in die Selbstständigkeit auch durch eine eigene eidesstattliche Versicherung oder durch schriftliche Erklärungen von Zeugen belegen (beispielsweise ehemalige Mitarbeiter, Geschäftspartner, Steuerberater, Verwandte). Für den Nachweis sind also nicht immer unbedingt die Urdokumente (Gewerbeanmeldung, Steuernachweis, etc.) erforderlich."
In meinem Fall hat das Arbeitsamt keinerlei Schriftliches anerkannt. Ich habe Klage eingereicht. Was kann ich noch tun? Kennen Sie Präzedenzfälle? MFG
Die Ablehnung des Antrags ist wohl weniger durch die Art des Nachweises verursacht als dadurch, dass das Arbeitsamt inzwischen alle Anträge von "Alt-Selbstständigen" (d.h. von allen, die vor Anfang 2004 gegründet haben) ablehnt, weil hier die gesetzliche Antragsfrist schon abgelaufen sei. Wie an anderer Stelle bei akademie.de zu lesen ist diese Praxis höchstwahrscheinlich verfassungswidrig, was inzwischen u.a. auch ein Bundessozialrichter meint. Lassen Sie sich nur nicht beirren. Diese Praxis soll nur abschrecken, damit die Betroffenen auf ihre Rechte auf Arbeitslosengeld verzichten. Es bleibt leider nichts übrig, als Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht zu erheben.
Hallo, an alle Betroffenen. Ich habe meinen Antrag bei der Bundesagentur f.Arbeit gestellt und einen Ablehnungsbescheid erhalten, wie vorausangekündigt. Jetzt habe ich mit vorgegebenem Text, empfohlen durch Vortrag von Volkshochschule, Beschwerde eingereicht.
Frage : Gibt es inzwischen eine Anlaufstelle für eine evtl.Sammelklage für Alt- Selbständige, die aufgenommen werden müssen ?
Dann bitte ich herzlich darum, mir diese Adresse mit e-mail o.ä. so schnell wie möglich mitzuteilen,
mfG...
Leider gibt es kein Sammelforum für Betroffene. Wir geben hier jedoch gerne Ihre Erfahrungsberichte weiter und freuen uns über Zuschriften!
Habe gestern die Ablehnung meines Widerspruchs erhalten. Werde mich jetzt an das Sozialgericht wenden. Gibt es eigentlich schon neue Informationen zum Stand der Dinge?
Laut mediafon (ver.di-"Freienberatung") gibt es bereits eine ganze Reihe laufender Klagen in Sachen Fristverkürzung für die Aufnahme von "Altfällen" in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Die Möglichkeit einer "Sammelklage" besteht jedoch nicht.
Einzelheiten finden Sie im aktuellen mediafon-"Kurzinfo"
http://www.mediafon.net/upload/kurzinfo_klage_freiwillige_ar
beitslosenversicherung.pdf (PDF, 103 KB)
(kurz: http://tinyurl.com/y9ffm6)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
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Hallo Herr Hase, hallo Herr Chromow - einmal mehr herzlichen Dank für die guten Infos :-). Eine Frage bleibt mir - und vermutlich auch anderen: Ich habe mich noch aus der alten Arbeitslosenhilfe selbständig gemacht; wenn ich also scheitere, falle ich sofort in ALGII. Was passiert mit meinen bis dann - mutmasslich - ca. 6 eingezahlten Beiträgen zur freiw. Arbeitslosenversicherung? Verfallen diese dann einfach? Oder werden diese angehäuften Beiträge bei einer ev. späteren Neugründung/Anstellung als Anwartszeit (beides ggf. wieder arbeitslosigkeits-versichert) für eine spätere ev. Arbeitslosenunterstützung mitgezählt?
Viele Grüße, Mabi
Hallo Mabi,
freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung "verfallen" nicht einfach. Zusammen mit späteren (freiwilligen oder "pflichtgemäßen") Folgebeiträgen können sie die Anwartschaftszeit für Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB III begründen. Die wichtigsten Eckdaten entnehmen Sie am besten dem "Merkblatt 1" der BA:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkb...
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
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Hab' bestimmt 'ne Stunde oder länger im Web recherchiert, weil ich rauskriegen wollte, was denn für den Selbsständigen nun konkret eintreten muss, damit der Leistungsfall (Versicherungsfall) eintritt.
Bei Euch hab' ich die doch eigentlich recht wichtige Antwort auf meine Frage endlich gefunden.
Vielen Dank!
Da ich seit fast 10 Jahren selbstständig bin würde ich gerne eine 12 monatige Tätigkeit über einen 401 Euro-Midijob aufnehmen,um damit die Voraussetzungen für den Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung, das heißt Abführung von Sozialbeiträgen zu schaffen.Ich bin privat krankenversichert und da meine Selbstständigkeit überwiegt, brauche ich keine Beiträge an die gesetzliche KV abführen. Alle Sozialbeiträge werden aber über die gesetz.KV weiterverteilt,wie soll das in diesem Fall erfolgen? Die gesetz.KV ist dafür nicht zuständig wenn ich dort nicht versichert bin und meine private Kasse will damit auch nichts zu tun haben. Alle Parteien sind mit dieser Variante überfordert.In der Hoffnung dass Sie mir weiterhelfen können verbleibe ich mit freundlichen Grüßen ratlos
Hallo "ratlos",
um Ihr Anliegen richtig zu verstehen: Wie wollen Sie bei hauptberuflicher Selbstständigkeit mithilfe eines Midijobs die Voraussetzung für eine freiwillige Arbeitslosenversicherung schaffen? Wenn diese Frage geklärt ist, sollte das Einzugsverfahren das geringere Problem sein: Selbstständige zahlen die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Guten Morgen,
ich habe mich "Arbeitslos aufgrund Arbeitsmangel" gemeldet. In einem ersten Gespräch wurde mir mitgeteilt, dass ich meine Selbständigkeit aufgeben müsse, da ich sonst nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde. Ein endgültiger Bescheid liegt zwar noch nicht vor, mich würden aber die rechtlichen Grundlagen für die in Ihren Artikel aufgeführten 2 Möglichkeiten (Aufgabe/Arbeitsmangel)interessieren.
Vielen Dank
Ich finde die Beiträge sehr interessant und aufschlußreich, wenn sie auch bei meinem speziellen Problem nicht helfen. Ich-AG von 10/2005 bis 12/2008. Eintritt in die Vers. 11/2006. Hatte wegen Auftragsmangel seit ca. 12/06 geringf. Besch. zu 400 €, die im Feb. 2008 in Gleitzone umgewandelt wurde. Freiw. Versicherung wurde bis Dez. 08 eingezahlt, also mehr als 25 Monate. Jetzt nach Arbeitslosmeldung ab Jan. 09 wird das vom AA nicht anerkannt und eine fiktive Einstufung abgelehnt. Nach Meinung AA steht mir eigentlich gar kein Alg zu. Was kann ich tun?
Vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage: Anhand der vorliegenden Informationen lässt sie sich leider nicht beantworten: Mit welcher Begründung wurde die Bewilligung von ALG abgelehnt? Hat der Arbeitgeber Ihres Gleitzonen-Jobs Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt? Dass Sie *gar keinen* Anspruch auf ALG haben, halte ich für abwegig: Laut Bundesagentur werden "die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung
wie Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
berücksichtigt. Sie sind anwartschaftsbegründend für
das Arbeitslosengeld."
Ich vermute, dass Ihre Arbeitsagentur die Hauptberuflichkeit Ihrer Selbstständigkeit in Zweifel zieht und daher anstelle der fiktiven Einstufung in eine der Qualifikationsgruppen die Einkünfte aus Ihrem Midijob zur ALG-Berechnung heranziehen will - aber das ist wie gesagt nur eine Vermutung. Am besten wenden Sie sich mit den Deteils Ihres Einzelfalls an die öffentliche Rechts- oder Sozialberatung Ihrer Kommune - oder, besser noch, an eine Arbeitsloseninitiative vor Ort. Bei der Suche helfen Ihnen zum Beispiel:
http://www.bag-shi.de/
http://www.erwerbslos.de/
http://www.erwerbslosenforum.de/
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Ich habe als Selbstständiger Beiträge in die freiwillige Arbeitslosen-Weiterversicherung gezahlt und dann arbeitlos gemeldet ohne mien Selbständigkeit aufzugeben (unter 15 Stunden). Während dieser Arbeitslosigkeit bin ich für mehrere Monate erkrankt und habe entsprechend Krankengeld aus der freiwilligen Krankenversicherung bezogen. Kann ich nach der Krankheit mich wieder weiterversichern? Was ist ggf. zu beachten.
Vielen Dank für die Hilfe!
Ja, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit beenden und sich wieder selbstständig machen, können Sie sich auch wieder freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Gute Besserung und viel Erfolg
Robert Chromow
Ich habe mich als Selbstständiger Arbeitslos gemeldet, der Agentur
möchte von mir eine Bescheinigung nach §312 Abs. 3 Drittes Buch, wegen
des Bezugs von Krankentagegeld, von meiner Krankenkasse ausgefüllt
haben. Sowie eine AUB (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)von meinem Arzt.
Warum fordert die Agentur für Arbeit von einem Privatversicherten so
etwas? Vielleicht können Sie mir einen Rat geben.
Ich vermute mal, dass sich die Arbeitsagentur ein Bild machen
will, wie lange Sie schon krank sind, etc.
Das ist z.B. für die Agentur von Bedeutung, wenn nach einiger
Krankheitszeit die Zahlungspflicht von der Agentur auf die Krankenkasse übergeht. Wann, das
hängt ja auch von Ihrem Vertrag mit der Krankenkasse ab, für den die Agentur
ja die Beitragszahlung übernimmt. Die Agentur will einfach wissen, ab
wann die PKV einspringt. Wenn alles ordnungsgemäß bei Ihnen lief denke
ich brauchen Sie sich hier keine Sorgen machen. Außerdem sind Sie eh verpflichtet,
der Agentur für Arbeit die entsprechenden Infos, Erklärungen von der PKV
und die Krankschreibung zu übermitteln.
Ansonsten könnte die AAgentur womöglich Ihnen das ALG sperren, um die Bescheinigungen
zu "erzwingen
Am 04.03.2009 12:09:40 schrieb:
Ich habe als Selbstständiger Beiträge in die freiwillige Arbeitslosen-Weiterversicherung gezahlt und dann arbeitlos gemeldet ohne meine Selbständigkeit aufzugeben (unter 15 Stunden). Während dieser Arbeitslosigkeit bin ich für mehrere Monate erkrankt und habe entsprechend Krankengeld aus der freiwilligen Krankenversicherung bezogen. Kann ich nach der Krankheit mich wieder weiterversichern? Was ist ggf. zu beachten.
Vielen Dank für die Hilfe!
Antwort: In der Zeit in der Sie arbeitslos waren und Arbeitslosengeld beziehen, konnten Sie sich ja nicht freiwillig weiterversichern. Dies gilt auch für die Krankenzeit in der Arbeitslosigkeit. Wenn Sie wieder gesund sind, wären Sie zunächst weiter arbeitslos, da Sie sich nicht wieder selbstständig gemacht haben. Um die freiwillige Arbeitslosenversicherung wieder aufnehmen zu können, müssten Sie sich zunächst bei der Arbeitsagentur wegen Wiederaufnahme der Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Danach sollten Sie - möglichst am gleichen Besuchstag in der Arbeitsagentur - dort einen Antrag auf Fortsetzung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung stellen (Formblatt). Dafür brauchen Sie den Beleg, dass Sie sich aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet haben. Die Wiederanmeldung in die freiwillige ALV müssen Sie binnen eines Monats vornehmen, sonst haben Sie die gesetzlich vorgesehene Anmeldefrist verpasst.
Guten Tag,
ich habe Erfahrungen mit der freiwilligen Versicherung gegen Arbeitslosigkeit gemacht, die ich gern anderen Betroffenen mitteilen möchte.
Ich habe es geschafft, aufgrund meiner Klage gegen die Ablehnung meines Antrages auf Beitritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige rückwirkend ab Juni 2006 aufgenommen zu werden, nachdem die Regierung diese Möglichkeit am 1. Juni 2006 gesetzeswidrig ausgehebelt hat.
Von Dezember 2009 bis Mitte Februar 2010 war ich arbeitslos. Das Problem ist nun, dass die Krankenkasse mich plötzlich als Existenzgründer behandelt und mir meinen Beitragsbescheid nur noch vorläufig erlässt. Dies hätte zur Folge, dass die Krankenkasse rückwirkend höhere Beiträge einfordern kann, wenn ich mehr verdienen sollte. Dies ist allerdings laut Bundessozialgericht nur zulässig bei Existenzgründern, wenn diese noch keinen Nachweis über die Höhe der Einnahmen in Form eines Einkommensteuerbescheides vorlegen können. Ich aber bin seit 1992 selbstständig und wahrlich kein Existenzgründer mehr. Der Krankenkasse liegen auch aktuelle Einkommensteuerbescheide über die letzten Jahre vor, so dass durchaus eine Prognose über die Höhe meiner Einnahmen möglich ist.
Dies würde in der Konsequenz bedeuten, dass man als Selbstständiger nicht arbeitslos werden kann beziehungsweise darf, da nach jeder Arbeitslosigkeit dann nur noch vorläufige Bescheide seitens der Krankenkasse berechnet werden würden, was bei einer evtl. rückwirkenden Erhöhung erhebliche Nachteile mit sich bringen kann.
Das Arbeitsamt allerdings sieht mich nicht als Existenzgründer. Ein Anspruch auf einen Existenzgründerzuschuss hätte ich nicht, da ich als Alt-Selbstständiger gelte - nur eben bei der Krankenkasse nicht.
Das bedeutet, dass sich jedes Amt praktisch selbst meinen Status definiert, je nachdem, was für das Amt am vorteilhaftesten ist.
Übrigens: Bisher waren meine Beitragsbescheide bei der Krankenkasse endgültig; es liegen ja auch Einkommensteuerbescheide vor. Diesen Status habe ich durch meine kurze Arbeitslosigkeit also verloren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies rechtmäßig ist, und werde auf jeden Fall gerichtlich dagegen vorgehen. Es würde mich trotzdem interessieren, welche Erfahrungen andere Selbstständige möglicherweise gemacht haben, so dass ich mich im Vorfeld meiner Klage schon einmal informieren kann.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Meine schlechten Erfahrungen habe ich mit der BKK Gildemeister/Seidensticker gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
DCS
P. S. Zunächst löse ich den Konflikt "mit den Füßen" und gehe zu einer anderen Krankenkasse, wo mir nach Vorlage meines Einkommenteuerbescheides mit Sicherheit ein endgültiger Bescheid gegeben wird.
Hallo Chellisa,
vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Leider ist eine Einzelfallberatung an dieser Stelle weder möglich noch zulässig. Daher nur so viel:
* Die "Rahmenfrist" von zwei Jahren, innerhalb der die 12-monatige "Anwartschaft" auf Leistungen nach dem SGB III erfüllt werden muss, wird durch Aufnahme eines Studium m. W. nicht verlängert.
* Während eines dreijährigen Vollzeit-Studium geht der zuvor erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld demnach verloren.
* Einer späteren (Wieder-)Aufnahme in die "freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige" dürfte hingegen nichts im Wege stehen.
Angesichts der Tragweite Ihrer Entscheidung sollten Sie sich aber nach Möglichkeit nicht auf Auskünfte oder Ratschläge von Dritten verlassen: Am besten vereinbaren Sie einen Termin mit der Arbeitsagentur und lassen sich aus erster Hand über Ihre Ansprüche informieren. Darauf haben Sie Anspruch!
Und gleich noch ein Tipp hinterher: Falls die AA-Auskünfte wider Erwarten positiv ausfallen (insbes. in Bezug auf das Weiterbestehen Ihrer Ansprüche bis nach dem Studienende), sollten Sie sich die Informationen nach Möglichkeit schriftlich geben lassen: Es soll Versicherte geben, die von ihren Arbeitsberatern falsche Auskünfte erhalten und später ein böses Erwachen erlebt haben.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow