Praxisleitfaden: Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Von: Robert Chromow
Stand: 20. Januar 2011
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Rückmeldung, Kündigung und Entscheidungshilfen

Ende der Arbeitslosigkeit und Rückkehr in die Arbeitslosenversicherung

Selbstständige können sich jederzeit aus der Arbeitslosigkeit wieder in die Selbstständigkeit abmelden, wenn sie wieder mehr als 15 Stunden pro Woche selbstständig tätig sind. Selbstständige haben es also weitgehend selbst in der Hand, ob sie arbeitslos gemeldet bleiben oder nicht. Wie hoch der Umsatz und der Gewinn sind, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle: Für die Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III ist allein die Wochenarbeitszeit entscheidend. Die Tätigkeit kann auch ausschließlich aus Akquise oder der Renovierung der Firmenräume bestehen. Arbeitslose müssen der Arbeitsagentur das Überschreiten der Wochenarbeitszeitgrenze unaufgefordert mitteilen.

Wer sich nach einer ersten Phase der Arbeitslosigkeit als Selbstständiger weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern will, sollte gleichzeitig mit der Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit wieder ein "Versicherungspflichtverhältnis" beantragen und mit Beitragszahlungen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung wieder aufnehmen.

Nach einer zweiten Phase der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug ist Selbstständigen die Rückkehr in die Arbeitslosenversicherung seit Inkrafttreten der Neuregelung Anfang 2011 grundsätzlich verwehrt. Immerhin: Eine erneutes "Pflichtversicherungsverhältnis auf Antrag" kann nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit dann begründet werden, wenn eine "andere neue Tätigkeit" aufgenommen wird. Die Anspruchsvoraussetzungen werden dann erneut geprüft. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite "Zweifelsfragen zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige".

Formal ist die Rückkehr in die freiwillige Arbeitslosenversicherung schnell erledigt: Sie füllen erneut den Antrag auf Versicherungspflichtverhältnis (selbstständige Tätigkeit) (PDF, 270 KB) aus und unterschreiben ihn. Da die Arbeitsagentur für zuvor freiwillig Versicherte bereits eine Akte führt, kann es den bisherigen Versicherungsverlauf schnell feststellen. Bereits vorliegende Nachweise müssen nicht noch einmal eingereicht werden.

Das Ende der freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Ein "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" kann auf unterschiedliche Weise beendet werden:

  1. Sonderkündigung: Wer sich vor dem 31.12.2010 als Selbstständiger freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert hat, kann sein Versicherungspflichtverhältnis angesichts der gravierend veränderten Beitragskonditionen rückwirkend zum 31.12.2010 kündigen. Das Sonderkündigungsrecht ist bis zum 31.3.2011 befristet.

  2. Ordentliche Kündigung: Daneben sieht § 28a Abs. 5 SGB III neuerdings ein ordentliche Kündigung vor. Die Kündigungsfrist beträgt in dem Fall drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Eine ordentliche Kündigung ist jedoch frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich.

  3. Einstellen der Beitragszahlung: Bei Versicherten, die länger als drei Monate mit ihrer Beitragszahlung im Verzug sind, endet das Versicherungsverhältnis automatisch rückwirkend ab dem Monat, in dem der Zahlungsverzug eingetreten ist.

  4. Arbeitslosigkeit oder Aufgabe der Selbstständigkeit: Das Versicherungsverhältnis und damit die Beitragspflicht endet auch, wenn man weniger als 15 Stunden pro Woche selbstständig tätig ist und sich arbeitslos meldet. Da Selbstständige ihre Arbeitszeit weitgehend selbst gestalten können, bestimmen sie grundsätzlich auch über ihre Arbeitslosigkeit.

  5. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung: Wenn Sie neben oder anstelle Ihrer Selbstständigkeit sozialversicherungspflichtig als Angestellter arbeiten, ruht Ihre freiwillige Versicherung als Selbstständiger. Ein hauptberuflicher Arbeitnehmer ist grundsätzlich bereits dann sozialversicherungspflichtig, wenn das monatliche Bruttogehalt mehr als 400 Euro beträgt.

    Achtung: Wegen eines Nebenjobs ab 401 Euro monatlich können unter Umständen spätere Ansprüche auf Arbeitslosengeld von über 1.400 Euro verloren gehen. Ein Minijob (= geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro monatlich) kollidiert dagegen nicht mit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung eines Selbstständigen.

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