Zweifelsfragen zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Die Neuregelung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige (= "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag") wirft in der Praxis viele Zweifelsfragen auf. Die wichtigsten werden wir an dieser Stelle nach und nach beantworten. Dabei bemühen wir uns nach Möglichkeit um Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit.
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Frage: Bleiben bereits erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld auch dann erhalten, wenn ein freiwillig Versicherter von seinem Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2010 Gebrauch macht oder das Versicherungsverhältnis aufgrund eines dreimonatigen Beitragszahlungsverzugs endet oder das Versicherungsverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren ordentlich gekündigt wird?
Antwort: Ja, unabhängig von den im Einzelfall vorliegenden Gründen für das Versicherungsende bleiben die zuvor erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld auf jeden Fall erhalten.
O-Ton Bundesagentur für Arbeit:"Zeiten der Antragspflichtversicherung sind versicherungspflichtige Zeiten in der Arbeitslosenversicherung. Sie bleiben erhalten. Wie die Antragspflichtversicherung beendet wird, spielt keine Rolle. Sofern die Zeiten der Antragspflichtversicherung in der Rahmenfrist liegen, sind sie immer anwartschaftsbegründend für das Arbeitslosengeld nach dem SGB III."
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Frage: Ist es in irgendeinem anderen Zusammenhang von Bedeutung, ob ein "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" durch dreimonatigen Verzug bei der Beitragszahlung endet oder nach Ablauf von fünf Jahren ordentlich gekündigt wird?
Antwort: Nein. Es gibt keinen Unterschied.
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Frage: Ist für Versicherte, die bereits vor 2011 als Selbstständige freiwillig versichert waren und bis Ende 2010 einmal oder mehrfach Arbeitslosengeld bezogen haben, künftig schon nach der ersten Unterbrechung der Tätigkeit die erneute Begründung eines "Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag" ausgeschlossen?
Antwort: Nein. Bei dieser Bestimmung zählen nur Arbeitslosengeld-Bezugszeiten ab 1.1.2011.O-Ton Bundesagentur für Arbeit: "Die Neuregelung sieht vor, dass bei zweimaligem Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III der Zugang zur Antragspflichtversicherung nicht mehr möglich ist. Die Regelung gilt seit dem 1.1.2011. Daher können auch nur Bezugszeiten, die ab dem 1.1.2011 anfallen, von Bedeutung sein."
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Frage: Können Selbstständige und Unternehmer, die sich nach wiederholter Arbeitslosigkeit in einem anderen Geschäftsfeld selbstständig machen, ein neues "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" begründen?
Antwort: Ja, das ist grundsätzlich möglich. Es muss sich aber erstens um eine "andere neue Tätigkeit" handeln und zweitens werden die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft.
O-Ton Bundesagentur für Arbeit: "Selbständige die schon einmal nach § 28a SGB III versichert waren, können sich nur dann noch einmal versichern, wenn sie eine andere neue Tätigkeit ausüben. Die Anspruchsvoraussetzungen sind dann erneut zu prüfen."
Anmerkung: Was als "andere neue Tätigkeit" durchgeht, wird kann von Arbeitsagentur zu Arbeitsagentur unterschiedlich ausgelegt werden. Bei einem Umstieg vom Unternehmensberater zum Karrierecoach dürfte in Zweifel gezogen werden, dass es sich um eine "andere neue Tätigkeit" handelt. Wer hingegen als freiberuflicher Webdesigner keinen Erfolg hatte und es künftig als Online-Händler versuchen will, müsste den Branchenwechsel plausibel machen können.
Wenn Sie einen zweiten Anlauf in die Selbstständigkeit starten und Wert auf eine erneute Arbeitslosenversicherung legen, tun Sie daher gut daran, bereits bei der Gewerbeanmeldung und / oder im Finanzamtsfragebogen ein eindeutig abweichendes Geschäftsfeld zu nennen.
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Frage: Werden vorhergehende freiwillige Versicherungszeiten als Voraussetzung für ein neues Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag anerkannt?
Antwort: Ja. Wer innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der (neuen) Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" gestanden hat, erfüllt (insofern) die Voraussetzungen für ein neues "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag".
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