Praxisleitfaden: Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Von: Robert Chromow
Stand: 20. Januar 2011
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Die Höhe der Beiträge, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Höhe der Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Im Zuge der Entfristung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung sind die Versicherungsbeiträge im ersten Schritt auf mehr als das Doppelte gestiegen: Im Jahr 2011 liegen sie bei monatlich 38,33 Euro (West) und 33,60 Euro (Ost). Im Jahr 2012 werden die Beiträge auf mindestens 76,65 Euro (West) und 67,20 (Ost) steigen.

Bitte beachten Sie: Für ihren etwas höheren Monatsbeitrag erhalten die Versicherten in den alten Bundesländern bei Arbeitslosigkeit auch ein entsprechend höheres Arbeitslosengeld. Wie Sie unten im Detail sehen werden, können aber auch manche Ostdeutsche Arbeitslosengeld auf Basis der höheren West-Pauschale beziehen.

Im Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur wird die Bankverbindung zur Überweisung der Versicherungsbeiträge angegeben. Dabei kann man zwischen monatlicher und jährlicher Vorauszahlung wählen. Am besten richten Sie einen monatlichen Dauerauftrag ein - für Vorauszahlungen gibt es nämlich keinen Beitragsnachlass. Im Einzelfall kann es steuerlich jedoch sinnvoll sein, schon im laufenden Jahr für das nächste Jahr die Beiträge zu bezahlen, um sie in der Einkommensteuer-Erklärung für das laufende Jahr geltend zu machen.

Berechnungsgrundlage für die Beiträge ist die "monatliche Bezugsgröße": Dabei handelt es sich um das durchschnittliche statistische Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers. Sie wird jährlich neu für Ost- und Westdeutschland getrennt ermittelt und dann für das laufende Jahr vorläufig vorausgeschätzt. Für 2011 ergeben sich 2.555 Euro (West) und 2.240 Euro (Ost). Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Selbstständige errechnet sich im Jahr 2011 wie folgt:

50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße x Beitragssatz = Monatsbeitrag zur Arbeitslosenversicherung

Da der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2011 bei 3 % liegt, ergibt sich folgende Beitragsberechnung:

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