Computer, Kindergartenzuschuss
Gehaltsumwandlung bei privater Nutzung betrieblicher Computer durch Arbeitnehmer
Nachdem ein steuerfreier Arbeitgeberersatz nach der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG bei einem leihweise zur häuslichen Nutzung überlassenen Computer unabhängig davon möglich ist, wie hoch die private Nutzung ist (also auch eine 100%ige Privatnutzung steuerfrei ist) und außerdem die Anzahl und der Wert der überlassenen Geräte keine Rolle spielt, stellt sich die Frage, ob eine Umwandlung von Barlohn in solche steuerfreie Sachbezüge möglich ist.
Die Vorschrift des § 3 Nr. 45 EStG enthält dazu - im Gegensatz zu anderen Steuerbefreiungsvorschriften - keine Einschränkungen. Es ist also nicht so, dass die Sachbezüge im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG nur dann steuerfrei sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies eröffnet auch hier die Möglichkeiten der Gehaltsumwandlung.
In der Sozialversicherung wird auch bei einer Änderung des Arbeitsvertrags die Barlohnminderung nur dann nicht anerkannt, wenn der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Barlohn und Sachbezug hat.
Steuerfreier Kindergartenzuschuss
Erbringt der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen zur Unterbringung und Betreuung (einschließlich Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, so unterliegen diese Zuwendungen regelmäßig nicht dem Lohnsteuerabzug und somit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber kann Bar- oder Sachleistungen sowohl für die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten gewähren. Zu den vergleichbaren Einrichtungen zählen insbesondere:
Schulkindergärten,
Kindertagesstätten,
Kinderkrippen,
Tages- und Wochenmütter sowie
Ganztagspflegestellen.

Was ist möglich ? bin Steuerklasse 5, habe die Möglichkeit mehr zu arbeiten, aber die Abzüge treiben mir sprichwörtlich die Tränen in die Augen. Kann ich mein neues Auto vom Chef finanzieren lassen ? Bruttoarbeitslohn 1600,- € Steuerklasse VI, Finanzierungrate des Autos 450,- €. Vielen lieben Dank fürs beantworten - C. Umlauft
Guten Tag,
Ihre obigen Angaben sind widersprüchlich: Steuerklasse 5 oder 6?
Trotzdem gibt es keine Gehaltsumwandlung zur Finanzierung eines Autos. Dies ist nur möglich bei folgenden Themen:
- Kindergartenzuschuss
- Fahrkostenzuschuss
- Computernutzung
- Altersversorgung
- Direktversicherung etc.
Warum haben Sie Steuerklasse 6? Zweite Lohnsteuerkarte? Bei einem Bruttoarbeitslohn von 1.600 Euro sollte man keine Finanzierung in Höhe von 450 Euro eingehen!
Besten Gruß
Ellenrieder