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Gehaltsumwandlung im engeren Sinne
Für bestimmte steuerfreie Zuwendungen ist die Gehaltsumwandlung gesetzlich ausgeschlossen und ausdrücklich festgelegt worden, dass die Steuerfreiheit nur dann eintritt, wenn die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Gleiches gilt für bestimmte Pauschalierungsfälle. Im Einzelnen handelt es sich um folgende gesetzliche Regelungen:
Steuerfreie Kindergartenzuschüsse (s.u.).
Bei Fahrkostenzuschüssen kann die Lohnsteuer bis zu dem wie Werbungskosten abziehbaren Betrag mit 15% pauschaliert werden. Diese Pauschalierung ist ebenfalls nur dann zulässig, wenn der pauschal besteuerte Fahrkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% bei Computerübereignung und Arbeitgeberzuschüssen zur Internetnutzung,
Pauschalierung der Lohnsteuer mit 30% für bestimmte Sachbezüge bis 10.000 Euro.
Aber auch in anderen, gesetzlich nicht geregelten Fällen wird das Erfordernis der zusätzlichen Zahlung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aus dem Wesen der Zuwendung abgeleitet. So sind z. B. Erholungsbeihilfen begrifflich Gelegenheitsgeschenke. Ein "Geschenk" liegt jedoch dann nicht vor, wenn auf ohnehin geschuldeten Arbeitslohn verzichtet werden muss, um dieses "Geschenk" zu erhalten. Erholungsbeihilfen sind deshalb nur dann pauschalierungsfähig, wenn die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Hiernach ergibt sich für Gehaltsumwandlungen im engeren Sinne folgendes Schema:
Bei der im Grundsatz nicht möglichen Gehaltsumwandlung tritt die Steuerfreiheit also nur dann ein, wenn die Zuwendung freiwillig, das heißt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, und diese sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung gesetzlich festgelegt ist oder sich aus dem Wesen der Zuwendung selbst ergibt. Werden solche Leistungen anstelle des geschuldeten Arbeitslohns erbracht, so handelt es sich nicht um eine zusätzliche Leistung, da der Bruttolohn des Arbeitnehmers im Ergebnis unverändert bleibt.
Der nach einer solchen Gehaltsumwandlung z. B. als Kindergartenzuschuss bezeichnete Teil des Arbeitslohns ist deshalb nicht steuerfrei. Das Umwandlungsverbot gilt jedoch nur für die Umwandlung sowohl von laufendem Barlohn als auch von einmaligen Bezügen, auf die der Arbeitnehmer einen tarifvertraglichen, arbeitsvertraglichen oder durch Betriebsvereinbarung bzw. Betriebsübung arbeitsrechtlich abgesicherten Anspruch hat.
Ist hingegen ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine freiwillige Sonderzahlung (z. B. das Weihnachtsgeld) noch nicht entstanden, so kann diese Sonderzahlung im Grundsatz in eine steuerfreie Leistung umgewandelt werden. Bei Gratifikationen und ähnlichen freiwilligen Sonderzahlungen, die in eine steuerfreie Leistung umgewandelt werden sollen, ist deshalb zu prüfen, ob hierauf bereits ein arbeitsrechtlicher Anspruch entstanden ist. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Gratifikation kann sich ergeben aus


Was ist möglich ? bin Steuerklasse 5, habe die Möglichkeit mehr zu arbeiten, aber die Abzüge treiben mir sprichwörtlich die Tränen in die Augen. Kann ich mein neues Auto vom Chef finanzieren lassen ? Bruttoarbeitslohn 1600,- € Steuerklasse VI, Finanzierungrate des Autos 450,- €. Vielen lieben Dank fürs beantworten - C. Umlauft
Guten Tag,
Ihre obigen Angaben sind widersprüchlich: Steuerklasse 5 oder 6?
Trotzdem gibt es keine Gehaltsumwandlung zur Finanzierung eines Autos. Dies ist nur möglich bei folgenden Themen:
- Kindergartenzuschuss
- Fahrkostenzuschuss
- Computernutzung
- Altersversorgung
- Direktversicherung etc.
Warum haben Sie Steuerklasse 6? Zweite Lohnsteuerkarte? Bei einem Bruttoarbeitslohn von 1.600 Euro sollte man keine Finanzierung in Höhe von 450 Euro eingehen!
Besten Gruß
Ellenrieder