Vereinsrecht: Der gemeinnützige, eingetragene Verein

Geschäftsbetrieb und Umsatzsteuer

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Geschäftsbetrieb und Umsatzsteuer

Tätigkeitsbereich und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb / Zweckbetrieb

Vor Gründung eines Vereines und Vorstellung einer Satzung sollten die Gründer sich genau überlegen, wo der Tätigkeitsbereich des gemeinnützigen Vereins liegen soll. Möglich ist grundsätzlich eine Tätigkeit

  • im Zweckbetrieb, also im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

  • im ideellen Bereich

  • in der Vermögensverwaltung

Im Normalfall wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins ein Zweckbetrieb gemäß § 65 AO sein:

§ 65 Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Dies bedeutet, dass der Geschäftsbetrieb in der Regel mit kommerziellen Wirtschaftsunternehmen nicht im Wettbewerb stehen darf. Anders als bei der ideellen Tätigkeit des Vereins darf es jedoch sehr wohl Sinn und Zweck des Geschäftsbetriebes sein, Einnahmen zu erzielen und dabei selbstständig und nachhaltig tätig zu sein. Die Tätigkeit darf sich nicht auf die reine Vermögensverwaltung beschränken (§ 14 AO).

Nach herrschender Meinung ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Wenn es Gewinne gibt, müssen die Überschüsse aus einem derartigen Geschäftsbetrieb für die steuerbegünstigten - in der Satzung genannten - Zwecke des Vereins verwendet werden.

Liegen die Einnahmen dieses Geschäftsbetriebs über der Besteuerungsgrenze von zur Zeit ca. 35.000 €, dann sind sämtliche Einnahmen im Rahmen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer steuerpflichtig. Es handelt sich dabei also nicht um einen Freibetrag sondern um eine Freigrenze; wird sie überschritten, ist jede Einnahme ab dem ersten Cent zu besteuern. Allerdings sieht § 24 KStG einen Freibetrag in Höhe von 5000 € vor.

Die Grenze ist eine Bruttogrenze, gilt also einschließlich Umsatzsteuer.

Ermittelt wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Das bedeutet in der Praxis, dass der Verein für den Geschäftsbetrieb eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aufstellen und eine Steuererklärung abgeben muss.

Häufig verzichtet jedoch das Finanzamt allerdings auf die Abgabe einer derartigen Erklärung, wenn gar keine Gewinne anfallen. Im Gegenzug wird jedoch alle drei Jahre eine Überprüfung der Gemeinnützigkeit vorgenommen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird ein Freistellungsbescheid erteilt, sodass im nächsten Drei-Jahreszeitraum keine Besteuerung erfolgt.

Umsatzsteuer

Umsätze im Rahmen des Vereines unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da sie nicht von einem Unternehmer vorgenommen werden. Damit kann der Verein aber auch nicht die selbst verauslagte Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzuges geltend machen. Auch eine Option auf den Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 UStG besteht nicht.

Nur für die Umsätze im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gilt etwas anderes: Sie unterliegen dem normalen Umsatzsteuergesetz. Für diese Umsätze gilt der ermäßigte Steuersatz von zurzeit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann für diese Umsätze aber auch die Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch genommen werden. Weitere Praxisfragen zu Umsatzsteuerfragen klärt der Beitrag „Ist mein Verein umsatzsteuerpflichtig?“.

Weitere Steuerarten und Steuerbefreiungen

  • Von der Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer sind gemeinnützige Vereine ebenfalls befreit. Voraussetzung ist jedoch auch hier wieder die Gemeinnützigkei; das jeweilige Vermögen muss steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden.

  • Auch bei der Kraftfahrzeugsteuer wird ein Verein begünstigt, wenn er Fahrzeuge unterhält, die im Rettungsdienst et cetera verwendet werden. Auch für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland bzw. für damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten erfolgt eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.

  • Im Rahmen der Lotterie- und Vergnügungssteuer muss der Verein einen Steuersatz in Höhe von 16,67 % des Nennwertes der Lose entrichten. Befreit von der Besteuerung ist der Verein nur dann, wenn die Lotterie oder Tombola von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient und der Gesamtpreis der Lose 40.000 € nicht übersteigt.

  • Die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ist auf den Verein nicht anwendbar, da der Verein keine natürliche, sondern eine juristische Person ist. Besitzt der Verein einen Freistellungsbescheid vom Finanzamt, so wird die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von den Banken nicht einbehalten (§ 44 a Abs. 4 Satz 3 EStG).

  • Auch ein Verein ist zur Bauabzugsteuer verpflichtet, muss also 15 % der Vergütung als Steuerabzug einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorweist. Die Gültigkeit muss vom Verein überprüft werden.

  • In Bezug Grundsteuer und Grunderwerbsteuer ist der Verein begünstigt, wenn das Grundstück steuerbegünstigten Zwecken dient bzw. dafür gekauft wird.

Fazit

Verein, Steuern und Gemeinnützigkeit - das ist ein komplexes Thema. Wie kompliziert es werden kann, zeigt sich im Normalfall spätestens bei der Erstellung der Satzung.

Dabei müssen nicht nur sämtliche Steuerarten in Betracht gezogen werden. Auch auf den Zweck des Vereines muss ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Und in der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die frühe Abstimmung mit der Finanzverwaltung von großer Wichtigkeit ist. Rechtzeitige Rückfragen beim Finanzamt können die Dauer des Anerkennungsverfahrens erheblich verkürzen.