Gemeinnützige GmbH oder gemeinnütziger Verein - welche Rechtsform für welchen Zweck?

Von: Hartmut Fischer
Stand: 3. Mai 2011
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Ohne Gemeinnützigkeit keine Steuervergünstigungen

gGmbH oder Stiftung?

Nach § 51 der Abgabenordnung werden Steuervergünstigungen Körperschaften gewährt, die "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke)" verfolgen. Danach sind unter Körperschaften "Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen ..." (§ 51 Abs. 1 AO). Hierzu gehören

  • öffentlich-rechtliche Körperschaften,

  • Vereine,

  • Stiftungen,

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),

  • Aktiengesellschaften (AG).

Als Alternative zum Verein kristallisieren sich meist zwei Modelle für die Realisierung von größeren Projekten heraus: die Stiftung und die gemeinnützige GmbH.

Eine Stiftung muss zwei Grundvoraussetzungen erfüllen:

  1. Zum einen muss die Stiftung über ein vergleichsweise großes Vermögen verfügen. Denn bei der Stiftung darf das Stiftungskapital nicht zur Verwirklichung des Stiftungszwecks angegriffen werden. Lediglich die Erträge aus dem Stiftungskapital stehen für die Zweckerfüllung zur Verfügung.

  2. Zum anderen sind eine ganze Reihe gesetzlicher Vorschriften zu beachten, die das Gründen einer Stiftung schwierig machen. Ob es zu einer Stiftungsgründung kommt, hängt zusätzlich von der zuständigen Landesbehörde ab, die ihre Zustimmung erteilen muss.

Da die Gründung einer GmbH gegenüber der Gründung einer Stiftung vergleichsweise einfach zu realisieren ist, wird diese Errichtung einer (später gemeinnützigen) Gesellschaft mit beschränkter Haftung immer häufiger angewandt.

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